AS 2019 379
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Beschluss vom Generalrat: Änderung des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Übersetzung
Abkommen vom 15. April 19941 zur Errichtung der Welthandelsorganisation Beschluss vom Generalrat: Änderung des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Angenommen am 26. Juli 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2019
Der Generalrat gestützt auf Artikel X Absatz 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (das «WTO-Abkommen»); in Ausübung der Funktionen der Ministerkonferenz in der Zeit zwischen den Tagun- gen gemäss Artikel IV Absatz 2 des WTO-Abkommens; eingedenk der in Absatz A des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens genannten Ziele; in Anbetracht des Konsens, der im Dezember 2016 im Organ zur Überprüfung der Handelspolitik im Hinblick auf die Lancierung der notwendigen Verfahren zur Änderung der im Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens zurzeit vorgesehenen Überprüfungszyklen per 2019 erreicht wurde; nach Prüfung des Vorschlags zur Änderung der englischen, französischen und spanischen Version des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in An- hang 3 des WTO-Abkommens, den das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik unterbreitet hat (WT/TPR/399); in Anbetracht des Konsens in Bezug auf die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung der englischen, französischen und spanischen Version des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens; beschliesst Folgendes:
1. Der Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-
Abkommens wird wie folgt geändert: a) der Ausdruck «alle zwei Jahre» im dritten Satz von Absatz C ii) wird ersetzt durch den Ausdruck «alle drei Jahre»;
1 SR 0.632.20
2017-0172 379
Abk. zur Errichtung der Welthandelsorganisation. AS 2019 Änd. des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
b) der Ausdruck «alle vier Jahre» im dritten Satz von Absatz C ii) wird ersetzt durch den Ausdruck «alle fünf Jahre»; und c) der Ausdruck «alle sechs Jahre» im vierten Satz von Absatz C ii) wird er- setzt durch den Ausdruck «alle sieben Jahre».
2. Die in Absatz 1 erwähnten Änderungen dieses Beschlusses treten für alle WTO-
Mitglieder im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel X Absatz 8 des WTO- Abkommens per 1. Januar 2019 in Kraft.
3. Der Generaldirektor der Welthandelsorganisation lässt allen WTO-Mitgliedern
unverzüglich eine beglaubigte Kopie der betreffenden in Anhang 3 des WTO-Ab- kommens enthaltenen Bestimmungen des Mechanismus zur Überprüfung der Han- delspolitik in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung zukommen.
4. Die in Absatz 1 erwähnten Änderungen dieses Beschlusses werden gemäss den
Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.