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AS 2019 4213

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Änderung vom 6. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

2bis Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkei- ten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksich- tigt. 4 Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kos- tenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.

Art. 8 Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung

1 Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetrieb-

nahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbe- halten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezah- len.

2 Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:

a. bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; b. bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.

1 SR 732.17

2018-2903 4213

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019

3 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von

50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt

das UVEK die Berechnungsgrundlage an.

4 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungs-

programm festzulegen.

Art. 8a Berechnung und Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das

jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teue- rungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.

2 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

a. dem jeweiligen Fondsvermögen; b. den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; c. den Verwaltungskosten der Fonds; d. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.

3 Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Be-

rechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. 4 Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesent- lichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

Art. 9 Abs. 2 Bst. a

2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abwei- chung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt;

2 Aufgehoben

3 Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgül-

tigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zah- lungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.

1 Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Be-

triebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8a, 9 und 9a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebs- dauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019

Art. 13a Rückerstattung Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrech- nung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.

Art. 14 Kreditrahmen

1 Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmit-

teln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf: a. die vom UVEK festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Ent- sorgungskosten; b. die Kostenstudie.

2 Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.

Art. 14a Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln

1 Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt,

ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.

2 Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten

Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.

Art. 14b Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln

1 Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrech-

nung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskos- ten.

2 Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge

zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kos- ten aus.

3 Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer

mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.

4 Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit

seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5 Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anfor-

derungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.

1bis Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019

Art. 21 Kommission

1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.

2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber

auf einen Drittel der Kommissionssitze.

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die

im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kosten- studien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Aus- schüsse wählbar. 4 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV2 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

5 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.

1bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fach- gruppe.

Art. 27 Revisionsstelle 1 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bun-

desrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht. 3 Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funkti- onsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.

2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:

d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mit- glieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenaus- schusses sowie für deren Mitglieder fest.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

2 SR 172.010.1

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019

Anhang 1

Anlagerendite und Teuerungsrate

Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absätze 1 und 2 werden zugrunde gelegt:

1. eine Anlagerendite von 2,1 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermö-

gensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);

2. eine Teuerungsrate von 0,5 Prozent.

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2019

Anhang 2

Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte

Ziff. 3 und 4.2

In dieser Verordnung bedeuten:

3 Aufgehoben

4 Soll-Wert:

4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen

Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Ein- bezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Anhang 1.

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