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AS 2019 587

Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Ausfuhrwettbewerb. Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015

Übersetzung

Abkommen vom 15. April 19941 zur Errichtung der Welthandelsorganisation Ausfuhrwettbewerb Ministerbeschluss vom 19. Dezember 20152

Angenommen am 19. Dezember 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20173 In Kraft getreten für die Schweiz rückwirkend ab dem 19. Dezember 2015

Die Ministerkonferenz, gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation; beschliesst Folgendes:

Allgemein 1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung gemäss der Bali-Ministererklärung von 2013 über den Ausfuhrwettbewerb 4, alle Arten von Ausfuhrsubventionen und alle Ausfuhrmassnahmen mit gleicher Wirkung mit äusserster Zurückhaltung einzu- setzen.

2. Keine Bestimmung in diesem Beschluss ist so auszulegen, dass irgendein Mit-

glied das Recht hätte, direkt oder indirekt Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die über die Verpflichtungen in den Länderlisten hinausgehen, oder die Verpflichtungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die Landwirtschaft anderweitig zu umge- hen. Ausserdem ist keine Bestimmung so auszulegen, dass sich daraus Änderungen der Verpflichtungen und Rechte nach Artikel 10.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ergeben oder bestehende Verpflichtungen aus anderen Bestimmun- gen des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder anderer WTO-Abkommen abgeschwächt werden.

3. Des Weiteren ist keine Bestimmung in diesem Beschluss so auszulegen, dass die

bestehenden Verpflichtungen des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des

Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.15 20. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Tätigkeit nicht so ausüben, dass andere in diesem Beschluss enthaltene Disziplinen umgangen werden.

21. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass

landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Monopolstellung bei den Ausfuhren so ausüben, dass handelsverzerrende Auswir- kungen auf ein Minimum reduziert werden und es nicht zur Verdrängung oder Verhinderung der Ausfuhren eines anderen Mitglieds kommt.

Internationale Nahrungsmittelhilfe

22. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, ein angemessenes Niveau der

internationalen Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, um die Interessen von Nahrungsmittelhilfeempfängern zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die

14 Falls Kuba als Empfänger-Mitgliedsland mit einer solchen Situation konfrontiert sein sollte, kann die Frist auch länger sein als 54 Monate und jegliches Monitoring bzw. jegli- che Kontrolle wird nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Kubas durchgeführt. 15 «Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder ver- fassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beein- flussen.» Dabei versteht sich, dass bei dem Verweis auf «Vorrechte», die «den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen» im vorherigen Satz der Aspekt der Einfuhren an sich nicht unter die Disziplinen dieses Beschlusses fällt, da es hier ausschliesslich um den Aspekt der Ausfuhren gemäss dieser Arbeitsdefinition geht.

Abk. zur Errichtung der Welthandelsorganisation. AS 2019

nachfolgend genannten Disziplinen nicht ungewollt die Lieferung von für Notsitua- tionen vorgesehener Nahrungsmittelhilfe beeinträchtigen. Um das Ziel zu erreichen, die kommerzielle Verdrängung zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren, stellen die Mitglieder sicher, dass internationale Nahrungsmittelhilfe vollständig im Einklang mit den Disziplinen in den Absätzen 23–32 erfolgt, was dazu beiträgt, das Ziel der Verhinderung der kommerziellen Verdrängung zu erreichen.

23. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Nahrungsmittelhilfe:

a) bedürfnisgesteuert ist; b) vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss erfolgt; c) nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirt- schaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen gebun- den ist; d) nicht mit den Marktentwicklungszielen der Gebermitgliedsländer verknüpft ist; und dass e) als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse in keiner Form wieder ausgeführt werden, ausser die landwirtschaftlichen Er- zeugnisse wurden nicht zur Einfuhr in das Empfängerland zugelassen, als unangemessen beurteilt oder sie werden nicht mehr gebraucht für den Zweck, für den das Empfängerland sie erhalten hat, oder die Wiederausfuhr ist aus logistischen Gründen notwendig, um die Nahrungsmittelbereitstel- lung für ein anderes Land in einer Notsituation zu beschleunigen. Jegliche Wiederausfuhr gemäss diesem Unterabsatz muss so erfolgen, dass sie in den Ländern, in die die Nahrungsmittel wieder ausgeführt werden, keine unan- gemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.

24. Bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe sind die lokalen Marktbedingun-

gen für dieselben oder gleichwertige Produkte zu berücksichtigen. Die Mitglieder unterlassen jegliche internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien in Situationen, in denen klar absehbar ist, dass diese eine nachteilige Wirkung auf gleiche oder gleichwertige lokale16 oder regionale Produkte hätte. Ausserdem stellen die Mitglieder sicher, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe keine unangemes- sene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirt- schaftliche Erzeugnisse hat. 25. Mitglieder, die ausschliesslich Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld leisten, sind aufgefordert, dies weiterhin zu tun. Die anderen Mitglieder werden zur Gewäh- rung von Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld oder Naturalien in Notsituatio- nen und bei anhaltenden Krisen (gemäss der FAO-Definition17) oder auch in nicht

16 Mit dem Begriff «lokal» kann hier auf nationaler oder subnationaler Ebene gemeint sein. 17 Die FAO definiert eine «anhaltende Krise» wie folgt: «Anhaltende Krisen sind Situatio- nen, in denen ein bedeutender Anteil einer Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko von Tod und Krankheit sowie mit der Verschlechterung der Existenzgrundlage konfrontiert ist.»

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dringenden Situationen ermutigt, in denen die Nahrungsmittelhilfe zur Entwick- lung/zum Aufbau von Kapazitäten erfolgt und die Empfängerländer oder anerkannte internationale humanitäre Einrichtungen/Ernährungsorganisationen, wie etwa die Vereinten Nationen, Nahrungsmittelhilfe beantragt haben.

26. Die Mitglieder werden zudem ermutigt, internationale Nahrungsmittelhilfe

soweit möglich vermehrt aus lokalen oder regionalen Quellen zu beziehen, voraus- gesetzt, die Verfügbarkeit und die Preise für Grundnahrungsmittel auf diesen Märk- ten werden dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt. 27. Die Mitglieder dürfen internationale Nahrungsmittelhilfe nur dort monetarisie- ren, wo dies zu Transport- und Lieferzwecken der Nahrungsmittelhilfe erwiesener- massen notwendig ist oder wenn die Monetarisierung von internationaler Nah- rungsmittelhilfe zur Behebung kurz- und/oder langfristiger Nahrungsmittelengpässe oder einer ungenügenden landwirtschaftlichen Produktion dient, die zu chronischem Hunger und Unterernährung in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern führen.18

28. Vor der Monetarisierung internationaler Nahrungsmittelhilfe ist eine Analyse

des lokalen oder regionalen Marktes durchzuführen. Dabei sind auch die Ernäh- rungsbedürfnisse des Empfängerlandes, Marktdaten lokaler Organisationen der Vereinten Nationen und die normale Einfuhr- und Verbrauchsmenge der zu moneta- risierenden Ware sowie die im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens erfolgte Berichterstattung zu beachten. Kommerzielle oder nichtgewinnorientierte Stellen, die als unabhängige Drittpartei agieren, werden zur Monetarisierung von in Naturalien erfolgter internationaler Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, sodass für den Verkauf dieser in Naturalien erfolgten internationalen Nahrungsmittelhilfe ein offener Wettbewerb gewährleistet ist.

29. Beim Beizug dieser als unabhängige Drittpartei agierenden kommerziellen oder

nichtgewinnorientierten Stellen zum im vorherigen Absatz genannten Zweck stellen die Mitglieder sicher, dass diese Stellen Störungen der lokalen oder regionalen Märkte auf das Minimum reduzieren oder unterbinden, einschliesslich der Auswir- kungen auf die Produktion, wenn die internationale Nahrungsmittelhilfe monetari- siert wird. Die Mitglieder gewährleisten, dass der Verkauf von Waren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe in einem transparenten, offenen Verfahren nach den Regeln des freien Wettbewerbs und über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. 19

30. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Gewährung aller Formen von

internationaler Nahrungsmittelhilfe so flexibel wie möglich zu zeigen, damit die notwendigen Niveaus aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sind sie bemüht, ver- mehrt eine ungebundene internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld im Einklang mit dem Ernährungshilfe-Übereinkommen zu leisten.

18 Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana,

Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname. 19 Ist der Verkauf über eine öffentliche Ausschreibung nicht möglich, kann der Verkauf auch als frei verhandelter Verkauf erfolgen.

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31. Die Mitglieder anerkennen in ihrer jeweiligen Rechtsprechung die Rolle der

Regierung bei der Entscheidungsfindung bezüglich der internationalen Nahrungs- mittelhilfe. Sie anerkennen, dass die Regierung eines Empfängerlandes von interna- tionaler Nahrungsmittelhilfe entscheiden kann, auf die Verwendung von monetari- sierter internationaler Nahrungsmittelhilfe zu verzichten.

32. Die Mitglieder kommen überein, die Bestimmungen zur internationalen Nah-

rungsmittelhilfe in den vorherigen Absätzen im Rahmen des regelmässigen Monito- rings des Ausschusses für Landwirtschaft zur Umsetzung des Ministerratsbeschlus- ses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungslän- dern zu überprüfen.

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Anhang20

Ausfuhrsubventionen

Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb 21 und zusätzlich zu den jährlichen Notifikationsverpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft und den damit zu- sammenhängenden Beschlüssen stellen die Mitlieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über die Ausfuhrsubventionen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:

1. Informationen über operative Änderungen bei den Massnahmen.

Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme (Ausfuhrfinanzierung) Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informa- tionen über Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:

1. Programmbeschreibung (Klassifizierung gemäss den folgenden Kategorien:

direkte Finanzierungshilfe, Risikoabsicherung, Kreditvereinbarung zwischen Regierungen oder andere Art von staatlicher Ausfuhrkredithilfe) und Anga- be der entsprechenden Gesetzgebung;

2. Beschreibung der für die Ausfuhrfinanzierung zuständigen Stelle;

3. Gesamtwert der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die ein

Ausfuhrkredit, eine Ausfuhrkreditgarantie oder Versicherungsprogramme bestehen, und Verwendung pro Programm;

4. durchschnittliche jährliche Prämien/Gebühren pro Programm;

5. maximale Rückzahlungsfristen pro Programm;

6. durchschnittliche jährliche Rückzahlungsfristen pro Programm;

7. Ausfuhrdestination oder Gruppe von Destinationen pro Programm;

8. Verwendung des Programms pro Produkt oder Produktgruppe.

20 Ungeachtet von Absatz 4 dieses Beschlusses setzen Entwicklungsland-Mitglieder diesen Anhang spätestens fünf Jahre nach der Annahme dieses Beschlusses um, ausser sie sind in der Lage, ihn bereits früher umzusetzen.

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Nahrungsmittelhilfe Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informa- tionen über internationale Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung und zwar nach fol- gender Struktur:

1. Produktbeschreibung;

2. Menge und/oder Wert der geleisteten Nahrungsmittelhilfe;

3. Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien oder ungebun-

den in Form von Bargeld erfolgt und ob eine Monetarisierung erlaubt war;

4. Angabe, ob sie vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zu Vor-

zugsbedingungen erfolgt;

5. Beschreibung der entsprechenden Bedarfsanalyse (durch wen ausgeführt?)

und Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe aufgrund einer Notstandserklärung oder infolge eines Aufrufs zur Nothilfe erfolgte (wenn ja, von wem?);

6. Angabe, ob die Wiederausfuhr der Nahrungsmittelhilfe als Möglichkeit in

den Bedingungen zur Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe vorgesehen ist.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informa- tionen über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunter- nehmen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:

1. Aufzählung der staatlichen Handelsunternehmen

– Identifikation der staatlichen Handelsunternehmen, – Beschreibung der betroffenen Produkte (einschliesslich der entspre- chenden Zolltarifnummer(n));

2. Grund und Zweck

– Grund oder Zweck der Gründung und/oder Beibehaltung des staatlichen Handelsunternehmens, – Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von aus- schliesslichen oder besonderen Vorrechten, einschliesslich der rechtli- chen Bestimmungen sowie einer kurzen Übersicht über die gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Befugnisse;

3. Beschreibung der Funktionsweise des staatlichen Handelsunternehmens

– Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Tätigkeiten des staat- lichen Handelsunternehmens, – Angabe der ausschliesslichen oder besonderen Vorrechte, die das staat- liche Handelsunternehmen geniesst.

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Zusätzliche Angaben vorbehältlich der üblichen Erwägungen zum vertraulichen Umgang mit Handelsinformationen:

1. Ausfuhren (Wert/Volumen);

2. Ausfuhrpreise;

3. Ausfuhrdestinationen.

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