AS 2020 1241
Verordnung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung)
Verordnung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung)
vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Durchführung der Qualifikations-
verfahren der beruflichen Grundbildung im Jahre 2020 (QV 2020) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).
2 Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt stellen die Durchführung der
QV 2020 unter Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz sicher.
3 Zu diesem Zweck finden die QV 2020 in Abweichung von den Prüfungsbestim-
mungen der Verordnungen des SBFI über die beruflichen Grundbildungen (BiVo) und der Verordnung des SBFI vom 27. April 20062 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung statt.
Art. 2 Richtlinien
1 Grundlage für die Durchführung der QV 2020 der beruflichen Grundbildung sind
die von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam erlassenen Richtlinien3.
2 Die Richtlinien gelten für die ganze Schweiz.
SR 412.101.243
3 Die Richtlinien sind im Internet unter der folgenden Adresse abrufbar:
www.sbfi.admin.ch > Das SBFI > Rechtliche Grundlagen > Berufsbildung
2020-1073 1241
COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung AS 2020
3 Sie stellen sicher, dass die QV 2020 eine Überprüfung der praktischen, fachlichen und allgemeinbildenden Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Verord- nungen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichwertig ist.
Art. 3 Abweichungen vom geltenden Recht
1 In Abweichung von den Bestimmungen der BiVo findet im Qualifikationsbereich
Berufskenntnisse keine Abschlussprüfung statt. Die Berechnung der Note für diesen Qualifikationsbereich wird in den Richtlinien geregelt.
2 In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung des SBFI vom 27. April
20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung findet im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung keine Schlussprüfung statt. Die Berechnung der Note für diesen Qualifikationsbereich wird in den Richtli- nien geregelt. 3 Für die Durchführung des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit bestehen drei Prüfungsvarianten. Die Prüfungsvarianten, das Verfahren zu ihrer Festlegung und die Berechnung der Note werden in den Richtlinien geregelt.
4 Die Richtlinien regeln weitere Abweichungen von den BiVo bezüglich Bestehens-
regeln, Berechnung der Gesamtnote, Einbezug der Erfahrungsnote sowie Spezialfäl- le wie Sonderformen praktischer Arbeiten und die Zulassung zu den Qualifikations- verfahren ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit die geltenden Bestimmungen der BiVo wegen der Coronapandemie nicht umgesetzt werden kön- nen.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 5
2 Sie gilt bis zum 16. Oktober 2020.
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 412.101.241 5 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).