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Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113,
114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und
133 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 2, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Grundsätze
1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungs- massnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.
2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur
Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzge- bungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.
3 Er bezieht die Kantone und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbei-
tung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen.
4 Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Um-
setzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen. 5 In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
6 Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnah-
men an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die
SR 818.102
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Covid-19-Gesetz AS 2020
Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.
Art. 2 Massnahmen im Bereich der politischen Rechte
1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vor-
sehen, dass Referendumsbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschriften, jedoch auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bun- deskanzlei einzureichen sind. 2 Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung 1 Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheitseinrich- tungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Bestand an Heil- mitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsversorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden.
2 Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit
wichtigen medizinischen Gütern: a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizi- nischen Gütern vorsehen; b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraus- setzungen anpassen; c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen; d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbe- wertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vor- sehen; e. wichtige medizinische Güter selber beschaffen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden; f. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gü- tern vorsehen; g. die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen; h. die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern gegen Entschädigung anordnen; i. die Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen; der Bund entschädigt die Hersteller, sofern sie infolge der Produk- tionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden.
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3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f, h und i nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann. 4 Er kann die Kantone ermächtigen, zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind: a. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken; b. weitere zur Sicherstellung der Kapazitäten erforderliche Massnahmen zu treffen.
5 Er kann die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln.
Art. 4 Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes
1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbe- zügliche Pflichten auferlegen. Wo die Arbeit aufgrund einer behördlichen Mass- nahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist, hat dieser einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 15.
2 Ergreift er Massnahmen nach Absatz 1, so sieht er vor, dass der Vollzug den
Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 sowie der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliegt und dass die dafür anfallenden Vollzugskosten aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung finanziert werden.
Art. 5 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
20055 (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 19986 (AsylG) abweichende Best-
immungen erlassen über: a. die Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern und über deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, mit Ausnahme des Familiennachzugs nach den Artikeln 42–45 AIG sowie der Einreise von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern und ihrer Kinder in der Schweiz; b. die Erstreckung gesetzlicher Fristen für:
1. den Familiennachzug (Art. 47 AIG),
2. das Erlöschen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungs-
bewilligung (Art. 61 AIG),
3 SR 822.11 4 SR 832.20 5 SR 142.20 6 SR 142.31
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3. die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59b und
4. die Ausreise (Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 64d AIG),
5. das Erlöschen von Asyl (Art. 64 AsylG),
6. das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen (Art. 84 Abs. 4 AIG);
c. die Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren; er trägt dabei dem Schutz der Gesundheit angemessen Rechnung.
Art. 6 Massnahmen bei Grenzschliessung Bei Grenzschliessung ergreift der Bundesrat die notwendigen Massnahmen, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten.
Art. 7 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrecht- lichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den fol- genden Bereichen erlassen: a. Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung gesetzlicher oder behördli- chen Fristen und Termine; b. Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefon- konferenzen bei Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeu- ginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einver- nahmen; c. Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen im Betreibungs- und Kon- kursverfahren.
Art. 8 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch 7 und vom Obligationenrecht8 abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte: a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; b. durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
7 SR 210 8 SR 220
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Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht10 abweichende Bestimmungen erlassen über: a. den Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG); b. die Voraussetzungen, die Wirkungen und das Verfahren einer besonderen Stundung; c. die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.
Art. 10 Massnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit Der Bundesrat wird ermächtigt, die Haftung für die Zollschuld für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie für Transporteure auszuschlies- sen, sofern der Empfänger oder der Importeur infolge der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie wegen Konkurses, Nachlassstun- dung, Liquidation oder offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit zahlungsunfähig wird.
Art. 11 Massnahmen im Kulturbereich
1 Der Bund kann Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im
Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen.
2 Zur Unterstützung der Kulturunternehmen kann das Bundesamt für Kultur (BAK)
mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen in der Höhe von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken abschliessen. Die Beiträge werden den Kulturunternehmen auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und für Transformati- onsprojekte ausgerichtet.
3 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der
Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen.
4 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch vom Verein Suisseculture Sociale nicht
rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können. Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für die Ausrichtung der Geldleistun- gen höchstens 20 Millionen Franken für das Jahr 2021 zur Verfügung.
5 Das BAK entschädigt Suisseculture Sociale auf der Grundlage der Leistungsver-
einbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Geldleistun- gen nach Absatz 4. 6 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Geldleistungen und die Regeln für deren Berechnung richten sich nach dem Beitragsreglement von Suisseculture Sociale. Das Beitragsreglement bedarf der Genehmigung durch das BAK.
9 SR 281.1 10 SR 220
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7 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch von den Dachverbänden, die
vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind, eine Entschädigung für den mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finan- ziellen Schaden. Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kultur- verein. Der Bund stellt den Dachverbänden auf der Grundlage von Leistungsverein- barungen die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel in der Höhe von höchstens 10 Millionen Franken für das Jahr 2021 zur Verfügung.
8 Das BAK entschädigt die Dachverbände auf der Grundlage der Leistungsvereinba-
rung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Entschädigungen nach Absatz 7.
9 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Entschädigungen an die Kulturvereine
und die Regeln für deren Berechnung werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem BAK und den Dachverbänden festgelegt.
10 Gesuche gemäss den Absätzen 2, 4 und 7 müssen spätestens einen Monat vor dem
Ausserkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Gesuche, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
11 Der Bundesrat bestimmt die Kulturbereiche, die mit Finanzhilfen unterstützt
werden, in einer Verordnung und regelt darin die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen. Er legt die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen fest und regelt, in wie vielen Tranchen die Auszahlung der Beiträge gemäss Absatz 2 erfolgt.
Art. 12 Härtefall-Massnahmen für Unternehmen
1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die auf-
grund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter
60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und
Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
2 Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19
profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Diese Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigun- gen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202011 gewährten Kredite nicht mit ein.
3 Der Bund kann im Sinne einer Härtefallregelung A-Fonds-perdu-Beiträge an die
betroffenen Unternehmen ausrichten.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
11 SR 951.261
Covid-19-Gesetz AS 2020
Art. 13 Massnahmen im Sportbereich
1 Der Bund unterstützt die Klubs der professionellen Ligen des schweizerischen
Fussball- und Eishockeyverbands im Rahmen der bewilligten Kredite mit zinslosen Darlehen. Diese sind innerhalb von höchstens 10 Jahren zurückzuzahlen. Die Darle- hensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent bei.
2 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands in der
Saison 2018/2019.
3 Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren.
4 Das Darlehen wird an die Bedingung geknüpft, dass der Darlehensnehmer, wenn er
das Darlehen nicht innerhalb von drei Jahren zurückzahlen kann, Kürzungen bei der Lohnstruktur bis 20 Prozent vornimmt; bereits im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie getätigte Lohnkürzungen werden berücksichtigt.
5 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg für weitere professionelle und
semiprofessionelle Ligen (Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball) eine ver- gleichbare Regelung treffen. Er berücksichtigt allfällige bisherige Hilfeleistungen des Bundes.
Art. 14 Massnahmen im Medienbereich
1 Der Bundesrat ergreift im Medienbereich die folgenden Massnahmen:
a. Der Bund trägt die vollen Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dez. 201012) durch die Schweizerische Post im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife. b. Er beteiligt sich an den Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Ta- ges- und Wochenzeitungen der überregionalen und nationalen Presse durch die Schweizerische Post mit 27 Rappen pro Exemplar. c. Die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA werden in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen getragen; es ist ein Kostendach von 10 Millionen Franken einzuhalten.
2 Er hebt die Massnahmen spätestens beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das
Massnahmen zugunsten der Medien vorsieht, auf.
3 Er regelt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und
Auszahlung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie für die Übernahme der Abonnementskosten nach Absatz 1 Buchstabe c.
4 Die Gewährung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt vo-
raus, dass sich die Herausgeberin gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation
12 SR 783.0
Covid-19-Gesetz AS 2020
(BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das entsprechende Geschäftsjahr keine Divi- dende auszuschütten.
5 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nach-
richtenagentur Keystone-SDA direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Abnehmerinnen in diesem Umfang.
Art. 15 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls
1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei
Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zu- sammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder mass- geblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.
2 Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach
Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
3 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über:
a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren. 4 Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstde- klarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft.
5 Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann
Abweichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An- spruchs und Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen.
Art. 16 Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorsehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmer- beiträge an die berufliche Vorsorge verwenden darf.
13 SR 830.1
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Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 14 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über: a. den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Be- rufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern; b. die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsaus- fall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 überschrit- ten hat; c. die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Bei- tragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben; d. den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Aus- richtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszah- lung; e. Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
Art. 18 Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Massnahmen zuwiderhandelt, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 oder 4 anordnet und deren Zuwiderhandlung er gestützt auf die vorliegende Bestimmung für strafbar erklärt.
2 Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Widerhandlungen nach Absatz 1
durch Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken zu ahnden sind, und er bestimmt dafür die Höhe des Bussenbetrags.
Art. 19 Vollzug Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.
Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 201916 (Art. 47a) Versicherte, die nach dem 31. Juli 2020 sowie nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom
14 SR 837.0 15 SR 831.40 16 AS 2020 585
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Arbeitgeber aufgelöst wurde, können ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Artikel 47a beantragen.
Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem
fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft 17 und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.
3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.
4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.
5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.
Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
17 Dringliche Veröffentlichung vom 25. September 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).