AS 2020 3975
Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)
Verordnung über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)
vom 7. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für die Zeit der Covid-19-Epidemie die Bescheinigung
des Stimmrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern eidgenössischer Referendumsbegehren nach Ablauf der Referendumsfrist.
2 Sie gilt für Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. Juni 2020
und dem 31. Juli 2021 im Bundesblatt veröffentlicht werden.
Art. 2 Einreichung bei der Bundeskanzlei
1 Das Referendumsbegehren muss innerhalb der Referendumsfrist mit der nötigen
Anzahl Unterschriften nach Kantonen getrennt bei der Bundeskanzlei eintreffen.
2 In Abweichung von Artikel 59a BPR können Unterschriftenlisten mit oder ohne
Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.
Art. 3 Einholen der Stimmrechtsbescheinigung nach Ablauf der Referendumsfrist
1 Die Bundeskanzlei stellt den Stellen, die nach kantonalem Recht für die Stimm-
rechtsbescheinigung zuständig sind, die nicht bescheinigten Unterschriftenlisten zu und fordert die Stimmrechtsbescheinigung an.
SR 161.17
2020-2860 3975
COVID-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung AS 2020
2 Sie verzichtet auf die Zustellung, wenn:
a. 50 000 oder mehr gültige Unterschriften eingereicht werden und damit das Zustandekommen des Referendums festgestellt werden kann; oder b. weniger als 50 000 Unterschriften eingereicht werden.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigung nach Ablauf der Referendumsfrist
1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen
bescheinigen und retournieren nach Ablauf der Referendumsfrist ausschliesslich Unterschriftenlisten, die sie von der Bundeskanzlei erhalten haben. 2 Sie retournieren der Bundeskanzlei die bescheinigten Unterschriftenlisten unver- züglich, spätestens aber innert 14 Tagen seit deren Erhalt. 3 Sie versehen Unterschriftenlisten, die ihnen nach Ablauf der Referendumsfrist von anderen Absendern eingehen, mit einem Eingangsstempel und verwahren sie, bis die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums rechtskräftig geworden ist.
Art. 5 Ergänzende Bestimmungen Die Bestimmungen des BPR und der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine ab- weichende Regelung enthält.
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft 4 und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
7. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 161.11
4 Dringliche Veröffentlichung vom 7. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).