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AS 2020 4125

Postverordnung

Postverordnung (VPG)

Änderung vom 18. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 1 Bst. b

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung

Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren: b. das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Empfangsbestätigung nach Artikel 2 Buchstaben b–d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers;

Art. 29 Abs. 1 Bst. d, 2,2bis, 3 Bst. a, 3bis, 4 Einleitungssatz und 4bis

1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Ange-

bot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen: d. Gerichts- und Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung und an- schliessender Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Absenderin o- der den Absender.

2 Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens

ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland: a. Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung; b. Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung. 2bis Bei Briefen nach Absatz 2 dürfen Länge, Breite und Höhe zusammen höchstens

90 cm betragen und keine Seite darf länger als 60 cm sein.

3 Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an:

a. Empfangsbestätigung;

1 SR 783.01

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3bis Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestäti- gung verlangt, gelten im Sinne des Beförderungsvertrags als empfangen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger oder eine andere in den allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Post als empfangsberechtigt bezeichnete Person auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät bestätigt, dass ihr oder ihm eine bestimmte Sendung ausgehändigt wurde. Die Absenderin oder der Absender muss die Mög- lichkeit haben, die Aushändigung an Personen unter 16 Jahren ohne Aufpreis sper- ren zu lassen. Bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsbestätigung gleich hoch ist wie bei der Papierform.

4 Die Post bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an:

4bis Sie kann ein Angebot vorsehen, das darin besteht, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Post auf elektronischem Weg ermächtigen können, eine genau be- zeichnete Postsendung, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbe- stätigung verlangt, direkt in den Briefkasten oder das Postfach zuzustellen. Handelt die Absenderin oder der Absender in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so muss sie oder er die Möglichkeit haben, das Angebot für den Versand der eigenen Sendungen ohne Aufpreis sperren zu lassen. Die elektronische Ermächtigung gilt im Sinne des Beförderungsvertrags als Empfangsbestätigung nach Absatz 3 Buchsta- be a.

Art. 30 Abs. 2

2 Sie nimmt vorfrankierte Briefe ins In- und Ausland ohne Empfangsbestätigung an

öffentlichen Briefeinwürfen entgegen.

Art. 31 Abs. 1, 2 Bst. a und 2bis

1 Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten

Häuser verpflichtet.

2 Sie ist nicht zur Hauszustellung nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:

a. unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse o- der die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wä- ren; 2bis War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 20122 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Art. 31a Zustellung von abonnierten Tageszeitungen 1 Die Post ist verpflichtet, in Gebieten ohne Frühzustellung abonnierte Tageszeitun- gen bis spätestens 12.30 Uhr zuzustellen.

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2 Sie ist nicht zur fristgerechten Zustellung verpflichtet, wenn:

a. ihr die Zeitungen später übergeben werden, als mit der Herausgeberin oder dem Herausgeber vereinbart ist; die Anzahl zu spät übergebener Zeitungs- exemplare ist auszuweisen; oder b. Ereignisse dies verhindern, für welche weder die Post noch die Herausgebe- rin oder der Herausgeber verantwortlich sind. 3 Sie hat die Zustellzeit nach Absatz 1 zu 95 Prozent einzuhalten. Dieser Prozentwert ist jährlich schweizweit einzuhalten.

4 Die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen muss

wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.

5 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.

Art. 43 Abs. 1bis 1bis Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisun- gen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.

Art. 45 Abs. 1 Bst. a

1 Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleis-

tungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn: a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleis- tung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder

Art. 53 Abs. 1

1 Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der

Vorgabe nach Artikel 31a, der Laufzeiten nach Artikel 32 und der Erreichbarkeit nach Artikel 33.

Art. 60 Abs. 1 Bst. d und 2 1 Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhal- tung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere: d. die Gesamtzahl Häuser nach den Artikeln 31 Absätze 2 und 2bis und 83a oh- ne Hauszustellung anzugeben. 2 Sie reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Vorgaben zur Zustellung von abonnierten Tageszeitungen nach Artikel 31a ein. Die PostCom bestimmt anlässlich der Genehmigung der Messmethode nach Artikel 31a Absatz 5 die in der Berichterstattung auszuweisenden Angaben. Die Post hat den Bericht erstmals für das Berichtsjahr 2021 einzureichen.

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Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2020 Für Ersatzlösungen nach Artikel 31 Absatz 3, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. September 2020 dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 31 in der Fassung vom 29. August 20123 getroffen wurden, gilt in Bezug auf die Pflicht der Post zur Hauszustellung das bisherige Recht.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

18. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 AS 2012 5009

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