AS 2020 5985
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
Änderung vom 18. November 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationa- len Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in
den Anhängen 1 und 2 festgehalten.
Art. 5 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text
Art. 7 Bst. a und c Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens
60 Minuten Länge gewährt werden:
a. deren erste öffentliche Vorführung in der Schweiz nicht länger als 24 Mona- te zurückliegt; c. die für die Erstauswertung im Kino oder für den Vertrieb über eine digitale Plattform bestimmt sind; und
1 SR 443.122
2020-2475 5985
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Art. 8 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten inner- halb des Zeitraums von drei Monaten vor der Gesuchseinreichung bis zwölf Monate danach anfallen: a. Herstellung von Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. Pressearbeit im Zielland; d. weitere Promotions- und Vermittlungstätigkeiten; e. Kopien oder elektronische Datenträger sowie Encodierung oder Transcodie- rung; f. Synchronisation und Untertitelung.
Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorge-
nommen:
Kriterien Punkte
a. Qualität und Originalität der Promotions- und Auswertungsstrategie 30 b. Vertriebspotenzial des Films im Ausland 20 c. Eigenleistungen des Verleihunternehmens 20 d. Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 20 e. Erfahrung des Verleihunternehmens 10
3 Projekte erhalten zusätzlich jeweils 5 Punkte, wenn:
a. sie in einem Land im Kino ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat; b. die Promotionsstrategie für den Kinostart Synergien mit einer Festivalteil- nahme im entsprechenden Land nutzt. 4 Förderbar sind Projekte, die mindestens 75 Punkte erreichen. Die Gesuche werden nach dem Datum der Gesuchseinreichung bewilligt.
Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor dem Kinostart oder vor der Veröf-
fentlichung auf der Plattform eingereicht werden.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
2 Fehlt es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis, so lässt es die Gesuche von Exper- tinnen und Experten begutachten, die die Auswertungsmärkte im betreffenden Land kennen.
Art. 10a Verfahren beim Export in mehrere Länder
1 Sind die Rechte für die Kinovorführung eines Films nachweislich in mindestens
fünf Länder verkauft worden, darunter in mindestens ein europäisches Land mit starker Produktionskapazität (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Spanien), so entfällt die Gewichtung nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3. Das Gesuch ist förderbar, wenn es in den übrigen Bereichen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c–e) mindestens 30 Punkte erzielt.
2 Gesuche stellen können Produktions- und Weltvertriebsfirmen mit Sitz in der
Schweiz. Im Übrigen gelten die Artikel 6–8 und 10.
Art. 12 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzie- rung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent. Bei der Förderung des Exports in mehrere Länder nach Artikel 10a beträgt die erste Rate jeweils 35 Prozent des massgeblichen Höchstbeitrags.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und die Auswertungs-
ergebnisse vorgelegt wurden.
3 Beim Vertrieb über digitale Abrufdienste umfasst die Abrechnungsperiode die
ersten zwölf Monate der Online-Auswertung.
Art. 20 Abs. 1 1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungspro- grammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem 6. Abschnitt mitfinanziert sind oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Gesuchseinreichung mitfinanziert wurden.
Art. 21 Einleitungssatz Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern sie insgesamt
1500 Franken erreichen:
Art. 22 Abs. 3
3 Pro Jahr und Person wird nur eine Weiterbildung subventioniert.
Art. 24 Abs. 2
2 Der Höchstbetrag pro Weiterbildung liegt bei 15 000 Franken.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
1 Finanzhilfen unter 4000 Franken werden nach Abschluss der Weiterbildung ausbe-
zahlt, wenn die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung un- aufgefordert beizulegen.
2 Finanzhilfen ab 4000 Franken werden ratenweise ausbezahlt:
a. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist; sie beträgt höchstens
60 Prozent.
b. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Ab- schlussbericht vorgelegt wurden; Diplome, Teilnahmebestätigungen und an- dere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. g und 2
1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits ge-
währt werden: g. Finanzhilfen für die Mitarbeit in europäischen Projekten und Netzwerken zur Filmvermittlung, namentlich an ein junges Publikum.
2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in
den Anhängen 1 und 3 festgehalten.
Art. 27 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text
Art. 28 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text
Art. 30 Abs. 2, 3 Bst. c, 4 und 5 Bst. abis
2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der
gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 19922 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Über- einkommen des Europarats vom 30. Januar 20173 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.
2 SR 0.443.2 3 SR 0.443.3
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
3 Finanzhilfen können gewährt werden für:
c. nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge.
4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfol-
gen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwie- derbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.
5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
abis. Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher;
Art. 32 Einleitungssatz und Bst. a Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchs- einreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten;
Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Qualität des Projekts und dessen Potenzial, das europäische und internatio- nale Publikum zu erreichen 55 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstra- tegie 25 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätz- lich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produk- tionsfirma aus einem Land, das das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober
19924 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen
des Europarats vom 30. Januar 20175 über die Gemeinschaftsproduktion von Kino-
4 SR 0.443.2 5 SR 0.443.3
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
filmen ratifiziert hat, vorweisen können. Animationsfilmprojekte, die sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, erhalten hierfür keine zusätzlichen Punkte.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. b
1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen.
2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Ent-
wicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge: b. für Dokumentarfilme: 28 000 Franken;
Art. 35 Abs. 3
3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der
ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwi- schenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.
Art. 37 Abs. 3
3 Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktions-
firmen aus Ländern, die das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 19926 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 20177 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.
Art. 39 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchs- einreichung bis Drehbeginn für die Budgetposten nach Artikel 32.
Art. 40 Abs. 2
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, sowie Innovationsfähigkeit der Produktionsfirma 30 Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Kohärenz der Entwicklungsstrategie 15
6 SR 0.443.2 7 SR 0.443.3
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Kriterien Punkte
Auswertungspotenzial auf europäischer und internationaler Ebene und Qualität der Vertriebs- und Marketingstrategie 35 Machbarkeit des Pakets sowie Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie 20
Art. 43 Abs. 3
3 Ist das Paket innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate nicht
abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrech- nung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen mög- lich.
Art. 45 Abs. 1 Bst. d sowie 3 Bst. a, b, f und g
1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt
werden: d. die nachweislich in mindestens sechs MEDIA-Ländern zur Kinovorführung verkauft wurden, darunter in mindestens zwei Ländern mit mittlerer oder hoher Produktionskapazität wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien, Polen oder die Niederlande, und in mindestens zwei Ländern mit geringer Produktionskapazität; und
3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
a. Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktio- nen mit Schweizer Regie; b. Filme aus MEDIA-Ländern, deren Herstellungskosten 16 Millionen Franken übersteigen; f. Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung in die Promotionstätigkeit oder in den Ankauf von Ko- pien reinvestiert werden, es sei denn, es handelt sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen; g. Aufgehoben
Art. 46 Bst. d und e Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: d. Materialkosten wie Kopien, Digital Cinema Package (DCP) und Encodie- rung; e. Synchronisation, Untertitelung und Audiodeskription.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien
eingeteilt: a. Herstellungskosten weniger als 3 Millionen Franken: kleine Filme; b. Herstellungskosten ab 3 Millionen Franken: mittlere Filme.
2 Die Gewichtung der Kriterien und die Berechnung der Punkte werden pro Film
und Kategorie gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Pro Verleih oder pro MEDIA-Land 1 Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat 1 Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2
3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.
4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die in den Kategorien nach Absatz 1 jeweils die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinder- und Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwen- dung.
Art. 48 Abs. 2 und 4 2 Die Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Leinwände. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge:
Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken
1–7 10 000 8–14 15 000 15–24 25 000 25–39 30 000 40–59 40 000 60–99 60 000
4 Der Film muss mindestens vier Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufwei-
sen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in regi- strierten Kinos.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Art. 49 Abs. 1 1 Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzie- rung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
Art. 51 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c
3 Nicht zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind:
c. Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktio- nen mit Schweizer Regie.
Art. 53 Abs. 2 und 4 2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach den Artikeln 7 Absatz 2 Buchstabe e oder 14a Buchstaben a und b FiFV8 gefördert wird. 4 Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden.
Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten Die Reinvestition der Gutschriften darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.
Art. 55 Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift 1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.
2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Rest-
finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitions- betrags.
3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. Die
Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Ablauf der Reinvestitionsfrist eintreffen, sonst verfällt die zweite Rate. Auf rechtzeitiges, begründetes Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich.
Art. 57 Bst. a und b Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Weiterbildungsprojekte, die dazu beitragen, dass die teilnehmenden Film- schaffenden bei ihrer Arbeit einen europäischen oder internationalen Ansatz verfolgen;
8 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
b. Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen:
1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, innovative Erzählformen,
Marketing, Verleih, Vertrieb und Auswertung,
2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen
Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»,
3. Entwicklung und Produktion von Werken,
4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel, nament-
lich auch neue Geschäftsmodelle;
Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäi- schen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Knowhow, Effizienz des Angebots, Einsatz digitaler Werkzeuge 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmende, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und zu Märkten, strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 20 Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogi- scher Expertise 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 62 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die
Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.
2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbe-
richt vorgelegt wurden.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen
1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die:
a. berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglichen oder ver- bessern, namentlich für physische Treffen anlässlich von Festivals und Märkten; b. länderübergreifende digitale oder Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetzwerke für Filmschaffende und ihre Werke entwickeln und unter- halten und so die weltweite Verbreitung von Schweizer und europäischen Werken und deren Marktzugang stärken; c. die Teilnahme von Schweizer Filmen an internationalen Promotionsak- tivitäten europäischer Netzwerke ermöglichen, an denen sich mindestens
14 MEDIA-Länder beteiligen.
2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden:
a. für digitale Filmvertriebsplattformen; b. für den Vertrieb und die Vermarktung eigener Produkte; c. für Computerspiele.
Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Anrechenbar sind folgende Kosten:
Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss den folgenden Tabellen vorgenommen:
Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension sowie Innovation 30 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Format, Zielgruppe, Auswahlmethode, Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Nutzung digitaler Möglichkeiten für neue Geschäftsmodelle) 30 Internationale Verbreitung der Resultate, Wirkung, Nachhaltigkeit der Finanzierung, globales Publikum der Werke, strukturierender Effekt, 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 30 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Geschäftsmodelle, Marketingstrategie, innovative Aspekte) 40 Publikumswirksamkeit, Informationstransfer und Transparenz 20 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivi- tät sowie Breite der Partnerschaften 10
Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension sowie Innovation 30 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit, Methodologie sowie Wirk- samkeit der Strategie zur besseren Zirkulation der europäischen Werke 30 Verbreitung der Resultate, Wirkung und Nachhaltigkeit, namentlich auf die Publikumswirkung und die bessere Auswertung der europäischen Werke, strukturierender Effekt 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 69 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Rest-
finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finan- zierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.
2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Ab-
schlussbericht vorgelegt wurden.
Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte
1 Finanzhilfenkönnen gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation
folgende Anforderungen erfüllt: a. mindestens 70 Prozent der am Festival im Programmkatalog genannten Fil- me oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurz- filme stammen aus MEDIA-Ländern oder der Schweiz; b. höchstens 50 Prozent der Filme nach Buchstabe a wurden überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt; c. die im Programmkatalog genannten Filme stammen aus mindestens
14 MEDIA-Ländern und der Schweiz.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:
a. auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Umwelt oder Wissenschaft fokus- siert sind; b. auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, TV-Serien, Videoclips, Computerspiele, Amateurfilme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Cha- rakter ausgerichtet sind.
Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Relevanz der Aktivitäten zur Publikumsentwicklung, Nutzung digitaler Technologien 30 Europäische Dimension der Programmation und internationale Festival-Partnerschaften 35 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams 5
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Es gelten folgende Höchstbeiträge pro Festivalausgabe:
Festivals, die Langfilme zeigen
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<40 Filme 30 000 40–60 Filme 39 000 61–80 Filme 45 000 81–100 Filme 51 000 101–120 Filme 61 000 121–200 Filme 70 000 >200 Filme 83 000
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Festivals, die Kurzfilme zeigen
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<150 Filme 20 000 150–250 Filme 30 000 >250 Filme 35 000
2 Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet.
Gliederungstitel nach Art. 76
9. Abschnitt:
Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Filmvermittlung
Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation
1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Förderung zur Filmvermittlung kann eine
juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
2 Zugelassen sind Organisationen:
a. die in Filmvermittlungsprojekten mitarbeiten, die vom Filmförderungspro- gramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert werden; oder b. die mit mindestens zwei, im Bereich der Filmvermittlung aktiven Organisa- tionen aus unterschiedlichen MEDIA-Ländern zusammenarbeiten und deren Angebote in mindestens drei europäischen Sprachen vorliegen, darunter mindestens in einer Landessprache der Schweiz.
3 Nicht zugelassen sind Festivals, die nach dem 8. Abschnitt gefördert werden.
Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte
1 Finanzhilfen können gewährt werden für die Mitarbeit an länderübergreifenden
Initiativen und Projekten zur Filmvermittlung, die: a. innovative oder digitale Werkzeuge nutzen und sich an ein junges Publikum bis 19 Jahre richten; oder b. einen Katalog bestehender, überwiegend europäischer Filmen und audiovi- sueller Werke für den Einsatz in der ausserschulischen Filmvermittlung oder Filmbildung aufbereiten. 2 Gefördert werden können auch die Mitarbeit und der Austausch in Netzwerken, die der Effizienzsteigerung der Filmvermittlung dienen, namentlich indem Synergien geschaffen oder Material und Methoden geteilt werden.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
a. die Organisation von Filmfestivals; b. die Herstellung von Filmen; c. Filmschulen oder akademische Institutionen, deren Aufgabe wesentlich da- rin besteht, eine Berufsbildung im Bereich Film oder audiovisuelle Produk- tion zu vermitteln; d. Institutionen, die Weiterbildungsmassnahmen für die in der Filmbranche Tä- tigen anbieten; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich subventionierte Instituti- onen.
Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanz- hilfen nach dieser Verordnung oder nach der FiFV9 gefördert, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 76d Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind folgende Kosten:
a. Personalkosten bis 40 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten von öffentlich subventionierten Organisationen oder Institutionen nicht anre- chenbar sind; b. eigene Aufenthalts und Reisekosten für Sitzungen und Konferenzen im Aus- land; c. Material und Betriebskosten. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
9 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Relevanz, europäische Dimension und Mehrwert 30 Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl, pädagogische Mittel), Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation 40 Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit 20 Qualität des Teams und der Partnerschaften 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenba- ren Kosten betragen.
2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen.
Art. 76g Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt ist, nament- lich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als zwei Jahre er- strecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.
2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbe-
richt vorgelegt wurden.
Art. 77a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)
1 Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen
Filmen nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 eingereicht, so darf die Finanzhilfe nach Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für den
Verleih von europäischen Filmen nach Artikel 52 für die Kalenderjahre 2020 und
2021 erfolgt anhand der tatsächlich erzielten Eintritte.
3 Liegt die Gutschrift eines Verleihunternehmens nach Absatz 2 unter dem Durch-
schnitt der Gutschriften, die es in den drei dem Bemessungsjahr vorangehenden Kalenderjahren erhalten hat, so erhält es 80 Prozent der Durchschnittsgutschrift, sofern dies für das Verleihunternehmen vorteilhafter ist.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
4 Übersteigen die Gutschriften nach den Absätzen 2 und 3 die verfügbaren Mittel, so werden zuerst die Gutschriften nach Absatz 3 anteilsmässig gekürzt. 5 Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeit- punkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 eingereicht werden, gilt ein Anteil von 70 Prozent an den anrechenba- ren Kosten (Art. 54).
Art. 78 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2024.
II
1 Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
18. November 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2 und 26 Abs. 2)
Allgemeine Förderziele 2021–2024
Die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens sowie die MEDIA-Ersatzmassnahmen des Bundes für die Periode 2021–2024 verfolgen die folgende übergreifende Ziele: – Stärkung der Sichtbarkeit des Schweizer Filmschaffens im In- und im Aus- land; – Berücksichtigung in allen Förderbereichen des Grundsatzes der Diversität beim Zugang zur Förderung, insbesondere Beachtung einer ausgewogenen Förderung von Projekten von Frauen und Männern, von Projekten in ver- schiedenen Sprachregionen sowie von Projekten und Organisationen; – Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit Ressourcen.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)
Förderungskonzept 2021–2024 für die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens
1 Ziele und Indikatoren
1.1 Exportförderung
1.1.1 Mit der Exportförderung von Schweizer Filmen ins Ausland soll die inter-
nationale Marktpräsenz der Schweizer Filme insbesondere in denjenigen Ländern verstärkt werden, mit denen die Schweiz Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.
1.1.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl im Ausland geförderte Filme nach Genre und Land; b. die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme im Ausland; c. die Anzahl geförderte Filmtitel pro Produktions- und Verleihunterneh- men; d. die Anzahl für die Auswertung ins Ausland verkaufte Filmtitel und die Anzahl der davon geförderten Filmtitel; e. die Anzahl für elektronische Abrufdienste verkaufte Rechte pro Film- titel und Territorium.
1.2 Teilnahme an internationalen Festivals, Filmmärkten
und Preisverleihungen 1.2.1 Schweizer Filme sollen Zugang zu internationalen Filmfestivals, Filmmärk- ten und ähnlichen Veranstaltungen finden.
1.2.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl Teilnahmen und Preise an internationalen Filmfestivals nach Sektionen, sprachregionaler Herkunft, Genre und Produktionsart der Filme; b. die Anzahl Teilnahmen und Verkäufe für Kino-, Fernseh- und weitere Auswertung an internationalen Filmmärkten; c. die Anzahl Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländi- sche Koproduktionen mit einem Weltvertrieb.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
1.3 Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden im Ausland
1.3.1 Schweizer Filmschaffende sollen an europäischen Weiterbildungsprogram-
men teilnehmen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.
1.3.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl Teilnehmende nach Art der besuchten Veranstaltungen; b. die Anzahl besuchte Veranstaltungen; c. die Höhe der Weiterbildungsbeiträge pro Jahr.
2 Evaluation
2.1 Die Evaluation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz
des schweizerischen Filmschaffens erfolgt jährlich durch die Jahresbericht- erstattung der Stiftung «Swiss Films» an das BAK.
2.2 Das BAK führt eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter
Massnahmen durch.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
Anhang 3 (Art. 26 Abs. 2)
Förderungskonzept 2021–2024 für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Ziele und Indikatoren
1.1 Allgemeine Ziele
1.1.1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Nachteile der Schweizer Nicht-
teilnahme am Filmförderungsprogramm der europäischen Union kompensie- ren und die internationale Präsenz des Schweizer Films sichern.
1.1.2 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen Anreize setzen, um der Schweizer
Filmbranche den Wiedereinstieg in die europäischen Filmförderungspro- gramme zu erleichtern und die bestehenden Netzwerke zu pflegen.
1.2 Entwicklung von audiovisuellen Werken
mit europäischem Potenzial
1.2.1 Schweizer Filmproduzenten sollen Filmprojekte gemeinsam mit europäi-
schen Partnern entwickeln können.
1.2.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl beantragte und geförderte Projektentwicklungen nach Film- genre; b. die Anzahl ausländische Projektpartner und deren Herkunftsland; c. der Anteil der Koproduktionen unter den geförderten Projektentwick- lungen und den fertiggestellten Filmen; d. die Anzahl entwickelte Projekte und der Anteil der Festival- oder Pub- likumserfolge an den fertiggestellten Filmen; e. die sprachregionale Herkunft des Schweizer Filmproduzentinnen und Filmproduzenten.
1.3 Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
1.3.1 Die Angebotsvielfalt von europäischen Filmen in den Schweizer Kinos soll
gestärkt werden. Den Schweizer Filmverleihunternehmen sollen dabei die gleichen Rahmenbedingungen angeboten werden wie im europäischen Markt.
1.3.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl im Verleih geförderte Filme, die auch durch das MEDIA- Programm der europäischen Union gefördert werden; b. die Anzahl Kinoeintritte und Vorstellungen der geförderten Filme;
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
c. die Anzahl Herkunftsländer der geförderten Filme; d. der Anteil der Förderung an den Kosten der Filmpromotion und an den Kosten für den Ankauf von Filmen.
1.4 Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise
internationaler Ausrichtung
1.4.1 Europäische Weiterbildungsprogramme sollen aus der Schweiz heraus
mitfinanziert werden können, um den internationalen Wissenstransfer zu stärken.
1.4.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl international geförderte Weiterbildungsprogramme; b. die Anzahl teilnehmende Berufsgruppen; c. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesen Programmen nach Herkunftsland; d. die Anzahl und der Beteiligungsgrad dritter Partner an diesen Pro- grammen.
1.5 Märkte und Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung
1.5.1 Schweizer Festivals und Organisationen, die vergleichbare Veranstaltungen durchführen, sollen die Sichtbarkeit der europäischen Filme und den Aus- tausch unter den Filmschaffenden stärken, namentlich indem sie Märkte und vergleichbare Aktivitäten für Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Filmindustrie anbieten.
1.5.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl durchgeführte Märkte und vergleichbare Aktivitäten; b. die Anzahl Aktivitäten, die über digitale Plattformen und Kanäle erfol- gen; c. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Herkunftsland und Berufsgruppen; d. die Anzahl Filme und Filmprojekte, die an Märkten angeboten werden, nach Herkunftsland.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020
1.6 Festivals mit europäischem Filmangebot
1.6.1 Schweizer Filmfestivals sollen das europäische Filmschaffen sichtbar ma-
chen und das junge Publikum dafür interessieren.
1.6.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl Besucherinnen und Besucher, b. die Herkunft der programmierten Filme und ihr Anteil am Gesamtpro- gramm; c. das Alter und das Geschlecht des Publikums; d. die Anzahl Aktivitäten für das junge Publikum.
1.7 Europäische Zusammenarbeit in der Filmvermittlung
1.7.1 Schweizer Organisationen sollen durch europaweite Kooperationen und
Wissensaustausch im Bereich der Filmvermittlung an das junge Publikum gestärkt werden.
1.7.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl Kooperationen und Partnerländer; b. die Anzahl Vermittlungsaktivitäten mit jungem Publikum; c. die Anzahl europäischer Filme im Vermittlungskatalog.
2 Evaluation
2.1 Die Evaluation der MEDIA-Ersatz-Massnahmen erfolgt jährlich durch die
Jahresberichterstattung des Vereins «Creative Europe – MEDIA Desk Suis- se» an das BAK.
2.2 Das BAK führt eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter
Massnahmen durch. Dabei sollen schwerpunktmässig die Auswirkungen der Nichtteilnahme am MEDIA-Programm evaluiert werden.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens AS 2020