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AS 2020 783

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)

Änderung vom 16. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122,

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sachüberschrift Gegenstand und Zweck

Art. 1a Zuständigkeit der Kantone Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zustän- digkeiten.

Art. 2 Abs. 2 erster Satz

2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, deren

Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. ...

2020-0746 783

COVID-19-Verordnung 2 AS 2020

Art. 5 Abs. 3 und 4 3 Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden. 4 Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen.

Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe 1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportver- anstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, nament- lich: a. Einkaufsläden und Märkte; b. Restaurationsbetriebe; c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe; d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks; e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.

3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

a. Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), so- weit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten; b. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzei- ten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste; c. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte); d. Poststellen und Postagenturen; e. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern; f. Banken; g. Tankstellen; h. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs; i. Werkstätten für Transportmittel; j. öffentliche Verwaltung; k. soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen); l. Beerdigungen im engen Familienkreis;

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m. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Pra- xen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht; n. Hotels.

4 Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen

des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschen- ansammlungen sind zu verhindern.

Art. 6a Versammlungen von Gesellschaften

1 Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der

voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können: a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertre- ter.

2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 5. Die

Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 7 Ausnahmen Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn: a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bil- dungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen; und b. von der Ausbildungsinstitution, der Veranstalterin oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen um- fasst:

1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich

krank fühlen,

2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen,

3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemei-

ne Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene,

4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln ein-

gehalten werden können.

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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Gesundheitsversorgung

Art. 10 Sachüberschrift Meldepflicht

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 10a Pflichten der Gesundheitseinrichtungen 1 Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.

2 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarzt-

praxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.

Einfügen nach Art. 10a

5. Abschnitt: Besonders gefährdete Personen

Art. 10b Grundsatz

1 Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansamm-

lungen meiden.

2 Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen,

die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.

Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber 1 Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigen ihre arbeits- vertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch

eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

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Einfügen nach Art. 10c

6. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 10d Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch3 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätz- lich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 11

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Abs. 4–6

4 und 5 Aufgehoben

6 Die Artikel 5–9 gelten bis zum 19. April 2020.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 17. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. 4

16. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 311.0

4 Dringliche Veröffentlichung vom 16. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Liste der Risikoländer und -regionen

Italien Deutschland Frankreich Österreich

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