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AS 2021 152

Verordnung über die Krankenversicherung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 24. Februar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 30b Abs. 1 Bst. a und abis

1 Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter:

a. dem BAG: die Daten nach Artikel 30, sofern diese zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG), für die Betriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 32, 58, 58h und 59 KVG) und für die Veröf- fentlichung der Daten (Art. 59a Abs. 3 KVG) erforderlich sind; abis. der Eidgenössischen Qualitätskommission: die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 58c KVG erforderlichen Daten;

Art. 37d Abs. 1

1 Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen

berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33, bei der Ausar- beitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77k und 104a Absatz 4 sowie bei der Beurteilung von Grundsatzfragen in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung.

Art. 37e Abs. 1

1 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der

Spezialitätenliste nach Artikel 34. Sie berät das EDI, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a

1 SR 832.102

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Absatz 4. Sie berät das EDI zudem bei der Zuordnung von Wirkstoffen und Arznei- mitteln zu einer pharmazeutischen Kostengruppe (PCG) der Liste nach Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 20162 über den Risikoausgleich in der Krankenversi- cherung sowie bei der Festlegung der standardisierten Tagesdosen, wenn Arzneimit- tel neu oder für eine zusätzliche Indikation in die Spezialitätenliste aufgenommen werden.

Art. 37f Abs. 1

1 Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände berät das

EDI bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34, bei der Beurteilung und Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchsta- be e sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a Absatz 4, die ihren Bereich betreffen.

Art. 45a Bst. e, 51 Bst. e, 52 Bst. e, 52a Bst. e, 52b Bst. e, 52c Bst. e und 53 Bst. c Aufgehoben

Art. 77 Qualitätsverträge 1 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen die Qualitätsver- träge an die Ziele des Bundesrates nach Artikel 58 KVG und die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben c und h KVG anpassen.

2 Sie müssen die Qualitätsverträge veröffentlichen.

Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission

1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössi-

schen Qualitätskommission.

2 Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern; davon vertreten:

a. vier Personen die Leistungserbringer, wobei eine Person die Spitäler, eine Person die Ärzteschaft und eine Person die Pflegefachfrauen und Pflege- fachmänner vertritt; b. zwei Personen die Kantone; c. zwei Personen die Versicherer; d. zwei Personen die Versicherten und die Patientenorganisationen; e. fünf Personen die Wissenschaft.

3 Die Mitglieder der Kommission müssen über eine grosse Fachkompetenz im

Bereich der Qualität der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Qualitätsma- nagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversi- cherungssystems verfügen.

2 SR 832.112.1

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4 Für die Beratung von Themen, die nicht in der Kommission vertretene Kreise

betreffen, müssen entsprechende Expertinnen und Experten beigezogen werden.

5 Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich dem Präsidium der Kommissi-

on und administrativ dem BAG.

6 Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Bundesrates und

veröffentlicht diesen in geeigneter Form. 7 Sie veröffentlicht ihre Reglemente und Berichte sowie die Dokumente, die mit den ihr nach Artikel 58c KVG zugewiesenen Aufgaben zusammenhängen.

Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer

1 Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer müssen die Daten kor-

rekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.

2 Sie müssen die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln.

3 Stellen die Dritten bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen sie nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben e und f KVG beauftragt wurden, Mängel in der Datenlieferung fest, so setzen sie dem Kanton, dem Leistungserbringer oder dem Versicherer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten und informieren gleich- zeitig die Eidgenössische Qualitätskommission.

Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten

1 Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die

Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss.

2 Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77b Absatz 1 und die

Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten.

Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung

1 Stehen für die Übertragung einer Aufgabe mehrere geeignete Personen oder Orga-

nisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zur Auswahl, so führt die Eidgenössi- sche Qualitätskommission ein transparentes, objektives und unparteiisches Aus- wahlverfahren durch.

2 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten insbesondere:

a. die Teilnahmebedingungen; b. die Eignungskriterien, die insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft- liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfah- rung der Anbieterin betreffen können; c. die Zuschlagskriterien. 3 Steht für die Übertragung einer Aufgabe nur eine geeignete Person oder Organisa- tion ausserhalb der Bundesverwaltung zur Verfügung, so kann die Aufgabe ohne Ausschreibung übertragen werden.

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Art. 77e Finanzhilfen

1 Die Eidgenössische Qualitätskommission gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e

Absatz 1 KVG an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese: a. einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Arti- kel 58 KVG leisten; b. aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden; c. nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitli- nien durchgeführt werden; d. nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen oder führen können.

2 Die Gesuche um Finanzhilfen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsich-

tigten Qualitätsentwicklung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten: a. Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; b. eine Projektbeschreibung mit Angaben zum Ziel, zum Handlungsbedarf, zum Vorgehen und zu den erwarteten Wirkungen; c. die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung; d. den Zeitplan für die Durchführung des Projekts; e. einen Kostenvoranschlag; f. Unterlagen, welche die Eigenfinanzierung ausweisen, mit einer Begründung, warum eine Realisierung des Projekts ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist. 3 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen nach Absatz 2.

4 Nach Projektabschluss ist der Eidgenössischen Qualitätskommission ein Bericht

über die Ergebnisse des Projekts vorzulegen.

Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere: a. die zu erfüllenden Aufgaben; b. die zu erreichenden Ziele; c. das methodische Vorgehen; d. die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten; e. die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung; f. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes; g. die Zahlungsmodalitäten; h. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben;

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i. die periodische Berichterstattung; j. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung; k. die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4.

Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer

1 Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die

Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des BFS über die ständige mittlere Wohnbevölkerung massgebend.

2 Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG bestimmt sich nach

den Versichertenbeständen am 1. Januar.

3 Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer.

Art. 77h Einforderung der Beiträge

1 Das BAG fordert die Beiträge jeweils bis 30. April des Beitragsjahres bei den

Kantonen und den Versicherern ein. 2 Versicherer und Kantone, die den geschuldeten Beitrag nicht fristgerecht entrich- ten, schulden einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr.

Art. 77i Abrechnung Das BAG erstellt die Abrechnung für den Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer jeweils auf den 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjah- res. Ergibt sich in der Abrechnung eine Über- oder Unterdeckung, so wird der ent- sprechende Betrag pro Kanton und Versicherer auf das nächste Beitragsjahr übertra- gen.

Art. 77j Bussen und Sanktionen

1 Finanzielle Mittel aus Bussen und Sanktionen eines kantonalen Schiedsgerichts

wegen Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h KVG werden für die Finanzierung der Kosten nach Artikel 58f Absatz 1 KVG verwendet. 2 Das kantonale Schiedsgericht leitet die finanziellen Mittel aus Bussen und Sankti- onen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres dem BAG weiter.

Art. 77k Qualitätssicherung Das EDI setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58h Absatz 1 KVG fest.

Art. 135 Aufgehoben

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II Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 19983 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.1

Folgende ausserparlamentarische Kommission wird neu aufgenommen:

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDI Eidgenössische Qualitätskommission

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

24. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 172.010.1

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