AS 2021 173
Verordnung vom 12. März 2021 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021)
vom 12. März 2021
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 1 (BMV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck 1 Diese Verordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung im Jahre 2021 angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021 findet gemäss den Bestimmungen
der Verordnung des SBFI vom 16. November 20162 über die eidgenössische Berufs- maturitätsprüfung (VEBMP) statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestim- mungen. 3 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2021 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Prüfungen teilweise in Abweichung von der VEBMP gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden.
4 Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass die Absolvierenden der eidgenössi-
schen Berufsmaturitätsprüfung 2021 die Möglichkeit erhalten, trotz der Covid-19- Epidemie eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung abzulegen, die es ihnen er- laubt, das weiterführende Studium aufzunehmen.
Art. 2 Schriftliche Prüfungen Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entspre- chende Prüfungssession gesamthaft aus.
SR 412.103.12
2021-0848 AS 2021 173
Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021 AS 2021 173
Art. 3 Mündliche Prüfungen, Präsentation IDPA und Notenberechnung
1 Können in Abweichung von Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 VEBMP 3 keine mündli-
chen Prüfungen im Grundlagen- und Schwerpunktbereich und keine Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) durchgeführt werden, so müssen diese nicht nachgeholt werden. 2 Im Grundlagen- und Schwerpunktbereich ergibt die Note der bewerteten Leistungen die Fachnote. Die Note des Produkts der Projektarbeit ergibt die Note der IDPA. Ar- tikel 19 Absätze 1–4 VEBMP wird sinngemäss angewendet.
3 Können die mündlichen Prüfungen im Ergänzungsbereich nicht durchgeführt wer-
den, so entfallen in Abweichung von Artikel 13 Absatz 6 VEBMP die jeweiligen Prü- fungsfächer gemäss Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c Ziffer 2, d Ziffer 2 und e Ziffer 2 VEBMP.
4 Die in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer werden im Notenblatt mit dem Vermerk
«dispensiert» aufgeführt und für die Notenberechnung nicht berücksichtigt.
5 Die
Berechnung der Gesamtnote erfolgt sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 5 VEBMP.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
12. März 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
3 SR 412.103.11