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AS 2021 18

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

Änderung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5829; SR 830.31)

statt: Art. 2 Abs. 3ter erster Satz 3ter Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen mo- natlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. ...

muss es heissen: Art. 2 Abs. 3ter erster und dritter Satz 3ter Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen mo- natlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. ... Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

20. Januar 2021 Bundeskanzlei

2021-0144 AS 2021 18

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Berichtigung AS 2021 18