AS 2021 254
Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
Änderung vom 14. April 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven
1 Der Versicherer kann seine Reserven abbauen, sofern er am Ende des folgenden
Kalenderjahres auch mit dem Abbau über geschätzte Reserven gemäss Artikel 12 Absatz 3 verfügt, die über der Mindesthöhe nach Artikel 11 Absatz 1 liegen. 2 Der Abbau erfolgt während eines oder mehrerer Jahre. Der Versicherer erstellt einen entsprechenden Abbauplan. Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich, ob die Vorausset- zungen für den Abbau noch gegeben sind. 3 Der Abbauplan muss vorsehen, dass der Versicherer die Prämien knapp kalkuliert; dabei muss das Verhältnis zwischen Prämien und erwarteten Kosten im gesamten ört- lichen Tätigkeitsgebiet des Versicherers einheitlich sein. 4 Kann mit der knappen Kalkulation nach Absatz 3 nicht verhindert werden, dass die Prämien zu übermässigen Reserven im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG führen, so kann der Abbauplan einen Ausgleich für die Versicherten vorsehen. Der Ausgleichsbetrag wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers ver- teilt. 5 Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde ge- nehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus.
1 SR 832.121
2021-1202 AS 2021 254
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung AS 2021 254
Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen
1 Die Prämieneinnahmen liegen deutlich über den kumulierten Kosten, wenn der
Unterschied zwischen dem erwarteten Verhältnis zwischen Kosten und Prämienein- nahmen und dem effektiven Verhältnis zwischen Kosten und Prämieneinnahmen die Standardabweichung überschreitet.
2 Die Standardabweichung wird für jeden Versicherer und Kanton gemäss der im
Anhang festgelegten Formel berechnet.
Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbestand Der Versicherer kann die zu hohen Prämieneinnahmen in einem Kanton ausgleichen, wenn sein Versichertenbestand in diesem Kanton über dem im Sinne von Arti- kel 91 Absatz 1 KVV2 definierten sehr kleinen Bestand liegt.
Art. 50 Abs. 1 1 Der Geschäftsbericht richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachemp- fehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER»3. Er setzt sich aus dem Jahres- bericht und der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigen- kapitalnachweis und Anhang) zusammen. Das BAG legt die anwendbare Fassung der Swiss GAAP FER fest.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
14. April 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 832.102 3 Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch.
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung AS 2021 254
Anhang
Berechnungsformel für die Standardabweichung4
4 Die Berechnungsformel für die Standardabweichung wird nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung eingesehen werden.
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung AS 2021 254