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AS 2021 423

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

Änderung vom 30. Juni 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH), verordnet:

I

1 Anhang 2 VPRH wird geändert.2

2 Anhang 3 VPRH wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

30. Juni 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 817.021.23 2 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Gesetzgebung. Er gilt in der Fassung vom 1. August 2021.

2021-2321 AS 2021 423

Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen AS 2021 423 pflanzlicher und tierischer Herkunft. V des EDI

Anhang 3 (Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b)

Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten

Ziff. 2 Tabelle

Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge neu eingefügt:

1 2

Wirkstoff Bemerkungen

Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 Eugenol Geraniol Thymol

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