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AS 2021 565

Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)

vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20191, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,

Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis

2 Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:

dbis. Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivi- täten;

Art. 6 Abs. 2

2 Hat ein Kanton Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmten Gemeinden übertragen,

so arbeiten die Bundesbehörden direkt mit diesen zusammen.

2021-3093 AS 2021 565

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

Gliederungstitel vor Art. 22 4a. Abschnitt: Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden

Bisheriger Art. 24

Gliederungstitel vor Art. 23e

5. Abschnitt:

Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten

Art. 23e Begriffe 1 Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird. 2 Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Verände- rung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder be- günstigt werden sollen.

Art. 23f Grundsätze 1 Fedpol verfügt gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristi- schen Gefährder Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q, wenn: a. der von ihr oder ihm ausgehenden Gefährdung mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen sowie Massnahmen des Kinder- und Erwachse- nenschutzes voraussichtlich nicht wirksam begegnet werden kann; b. Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone nicht aus- reichend sind; und c. keine Ersatzmassnahme oder freiheitsentziehende Zwangsmassnahme nach der Strafprozessordnung4 angeordnet wurde, die dieselbe Wirkung hat wie eine Massnahme nach den Artikeln 23k–23q; das Vorgehen ist zwischen fed- pol und der zuständigen Staatsanwaltschaft abzusprechen.

2 Die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23o sind nach Möglichkeit mit sozialen,

integrativen oder therapeutischen Massnahmen zu begleiten.

3 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung

nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene Person ist umgehend über die Aufhebung in Kenntnis zu setzen. 4 Die betroffene Person kann bei fedpol jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Mas- snahme stellen.

4 SR 312.0

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Art. 23g Dauer einer Massnahme

1 Die Dauer einer Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann einmalig um

maximal sechs Monate verlängert werden. Die Dauer der Eingrenzung auf eine Lie- genschaft richtet sich nach Artikel 23o Absatz 5.

2 Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete An-

haltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen.

Art. 23h Datenbearbeitung

1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Behörden können zur Begründung der An-

ordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23k–23q, zur Prüfung, ob die Voraus- setzungen der Anordnung erfüllt sind, sowie zur Durchführung der Massnahmen be- sonders schützenswerte Personendaten von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten, insbesondere Daten über religiöse und weltanschauliche An- sichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Beson- ders schützenswerte Personendaten Dritter dürfen nur bearbeitet werden, sofern die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder mit diesen Personen in Kontakt steht oder stand und dies zur Einschätzung der von der terroristischen Ge- fährderin oder dem terroristischen Gefährder ausgehenden Gefahr zwingend erforder- lich ist.

2 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie die kan-

tonalen Strafvollzugsbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Schu- len und Bildungsbehörden, Integrationsfachstellen, Einwohner-, Migrations-, Jugend- und Sozialämter können die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt erfor- derlichen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten untereinander austauschen. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 3 Fedpol kann den Betreiber einer kritischen Infrastruktur nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155 (NDG) über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23k–23q informieren, wenn die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder für diese Infrastruktur eine Gefahr darstellt. Dazu kann fedpol besonders schützenswerte Personendaten übermitteln.

Art. 23i Antrag

1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde und der NDB können fedpol

Massnahmen nach diesem Abschnitt beantragen. 2 Im Antrag ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; der Antrag muss zudem Angaben zur Art, zur Dauer und zum Vollzug der beantragten Massnahme enthalten.

5 SR 121

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Art. 23j Verfügung von Massnahmen

1 Fedpol verfügt die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q. Wurde die Massnahme

von einer kantonalen oder kommunalen Behörde beantragt, so hört fedpol vorgängig den NDB an. Wurde die Massnahme vom NDB beantragt, so hört fedpol vorgängig den betroffenen Kanton an.

2 Es schreibt die Massnahme sowie eine Widerhandlung gegen die Massnahme im

automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 Absatz 1 des Bun- desgesetzes vom 13. Juni 20086 über die polizeilichen Informationssysteme des Bun- des aus.

3 Es kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton oder der betroffenen Ge-

meinde eine Massnahme sistieren, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Art. 23k Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht 1 Fedpol kann eine terroristische Gefährderin oder einen terroristischen Gefährder verpflichten, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichne- ten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit ei- ner oder mehreren Fachpersonen zu führen. 2 Die Gespräche dienen dazu, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terro- ristischen Gefährder ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der Gefahr entgegenzuwirken. 3 Ist die betroffene Person minderjährig, so sind die Eltern oder andere erziehungsbe- rechtigte Personen in die Gespräche miteinzubeziehen, sofern der Zweck des Ge- sprächs dadurch nicht gefährdet wird. 4 Kann die betroffene Person einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat sie die zuständige kantonale oder kommunale Stelle unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren und um eine Verschiebung zu ersuchen. Diese wird nur ge- währt, wenn wichtige Gründe vorliegen und diese von der betroffenen Person belegt werden. 5 Die kantonale oder kommunale Stelle informiert die antragstellende Behörde sowie fedpol über: a. sicherheitsrelevante Vorgänge während der Umsetzung der Massnahme; b. die Verletzung der Meldepflicht; c. verschobene oder ausgefallene Termine; d. die Verweigerung der Teilnahme am Gespräch mit einer Fachperson; e. das Ergebnis der mit der Fachperson geführten Gespräche.

6 Die Information nach Absatz 5 Buchstaben a und b hat ohne Verzug zu erfolgen.

6 SR 361

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Art. 23l Kontaktverbot Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittper- sonen in Kontakt zu stehen.

Art. 23m Ein- und Ausgrenzung 1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, ein ihr oder ihm zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten.

2 Es kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Art. 23n Ausreiseverbot 1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, aus der Schweiz auszureisen, wenn aufgrund konkreter und aktueller An- haltspunkte angenommen werden muss, dass sie oder er ausreisen will, um im Aus- land eine terroristische Aktivität auszuüben.

2 Im Falle eines Ausreiseverbots kann fedpol:

a. Schweizer Reisedokumente beschlagnahmen; b. ausländische Reisedokumente sicherstellen, sofern ein überwiegendes Inte- resse der Schweiz besteht, die Ausreise zu verbieten, und keine milderen Mas- snahmen zur Verfügung stehen. 3 Fedpol informiert den betroffenen Staat über die Sicherstellung der ausländischen Reisedokumente. Ist dieser damit nicht einverstanden, so hebt fedpol die Sicherstel- lung auf und händigt der betroffenen Person die Reisedokumente aus.

4 Es kann beschlagnahmte Schweizer Reisedokumente für ungültig erklären und im

RIPOL, im nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) sowie über In- terpol (Art. 351 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]7) ausschreiben.

5 Es kann ausländische Reisedokumente im RIPOL, im SIS sowie über Interpol

(Art. 351 Abs. 2 StGB) ausschreiben, wenn der betroffene Staat die Dokumente für ungültig erklärt hat und mit der Ausschreibung einverstanden ist.

6 Fedpol, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die kantonalen

Polizeibehörden können Reisebillette beschlagnahmen. Sie können Reiseunterneh- men anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären.

7 Sie können bei Gefahr in Verzug Schweizer und ausländische Reisedokumente so-

wie Reisebillette ohne vorgängige Anordnung des Ausreiseverbots provisorisch si- cherstellen oder Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären.

7 SR 311.0

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8 Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine Schweizerin oder einen Schwei- zer, so stellt fedpol ihr oder ihm für die Dauer des Ausreiseverbots einen Ersatznach- weis über die Staatsangehörigkeit und die Identität aus. Einer Ausländerin oder einem Ausländer stellt fedpol einen Ersatznachweis über die Identität aus.

Art. 23o Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Grundsätze 1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegen- schaft oder Einrichtung zu verlassen, wenn: a. konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass von ihr oder ihm eine er- hebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, die nicht anders abge- wendet werden kann; und b. sie oder er gegen eine oder mehrere gestützt auf die Artikel 23k–23n angeord- nete Massnahmen verstossen hat. 2 Die Eingrenzung hat auf eine Liegenschaft zu erfolgen, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder für Wohnzwecke genutzt wird oder in der sie oder er sich zu Pflege- oder Behandlungszwecken aufhält. Die Eingrenzung kann ausnahmsweise auf eine andere öffentliche oder private Liegenschaft oder Ein- richtung erfolgen, wenn: a. der Gefährdung nicht auf andere Art wirksam begegnet werden kann; und b. die Liegenschaft oder Einrichtung die Möglichkeit zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung in einem häuslichen Umfeld bietet.

3 Fedpol kann nach Anhörung der beteiligten Behörden aus wichtigen Gründen Aus-

nahmen von der Eingrenzung bewilligen, namentlich aus medizinischen Gründen, zu Erwerbs- und Bildungszwecken, zur Ausübung der Glaubensfreiheit oder zur Wahr- nehmung von familiären Verpflichtungen.

4 Die Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben dürfen nur so weit einge-

schränkt werden, als dies zur Durchführung der Massnahme zwingend erforderlich ist.

5 Die Dauer der Massnahme ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann zwei Mal um je-

weils maximal drei Monate verlängert werden.

Art. 23p Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Verfahren

1 Fedpol unterbreitet den Antrag auf Anordnung der Eingrenzung zur Prüfung der

Rechtmässigkeit und Angemessenheit unverzüglich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

2 Soll die Massnahme verlängert werden, so reicht fedpol dem Zwangsmassnahmen-

gericht spätestens vier Tage vor deren Ablauf einen schriftlich begründeten Antrag ein. Das Zwangsmassnahmengericht kann anordnen, dass die Massnahme verlängert wird, bis es über den Antrag entschieden hat.

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3 Die Entschädigung des Kantons Bern richtet sich nach Artikel 65 Absatz 4 des Straf- behördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20108. 4 Stellt die betroffene Person fedpol ein schriftlich begründetes Gesuch um Aufhe- bung der Massnahme und lehnt fedpol das Gesuch ab, so leitet es dieses innert dreier Tage mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses entscheidet spätestens innert fünf Tagen nach Eingang des Gesuchs.

5 Fedpol beendet die Eingrenzung auf eine Liegenschaft unverzüglich, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme nicht mehr erfüllt sind; b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Anordnung oder Ver- längerung der Massnahme verweigert; oder c. fedpol oder das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch um Aufhebung der Massnahme entspricht.

Art. 23q Elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung

1 Zum Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 23l–23o kann fedpol eine elektro-

nische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk einer terroristischen Gefähr- derin oder eines terroristischen Gefährders anordnen, wenn die im Rahmen der Mas- snahmenvollzugskontrolle bislang getroffenen Massnahmen erfolglos geblieben sind oder der Massnahmenvollzug ohne Überwachung oder Lokalisierung aussichtslos wäre oder übermässig erschwert würde. 2 Geräte zur elektronischen Überwachung können mit dem Körper der terroristischen Gefährderin oder des terroristischen Gefährders fest verbunden werden. Wird das Ge- rät mit dem Körper nicht fest verbunden, so hat die Gefährderin oder der Gefährder es ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Die Funktionsfähigkeit des Geräts darf nicht beeinträchtigt werden. 3 Zur Mobilfunklokalisierung kann die für den Vollzug zuständige Behörde die dafür erforderlichen Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 20169 betreffend die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs einfordern. Die terroristische Gefährderin oder der terroristische Ge- fährder hat das Mobilfunkgerät ständig sowie eingeschaltet und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen.

4 Die erhobenen Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken bearbeitet werden:

a. zur Feststellung von Verstössen gegen Massnahmen nach den Artikeln b. zur strafrechtlichen Verfolgung eines Verbrechens oder schweren Vergehens gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht; c. zur Abwehr einer Gefährdung Dritter oder einer schweren Selbstgefährdung;

8 SR 173.71 9 SR 780.1

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d. zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

5 Die im Rahmen der elektronischen Überwachung erhobenen Daten müssen spätes-

tens 12 Monate nach Abschluss der Überwachung vernichtet werden, sofern kein kon- kreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können. 6 Die für den Vollzug der Massnahme zuständige Behörde legt fest, welche Personen die erhobenen Daten bearbeiten dürfen, und trifft geeignete Massnahmen, um die Da- ten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

Art. 23r Vollzug der Massnahmen

1 Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache

der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23n.

2 Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe.

3 Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu

schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Mas- snahmen anwenden.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 24a Abs. 7 erster Satz und 9 7 Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stel- len von fedpol sowie den Polizeibehörden der Kantone und dem BAZG über ein Ab- rufverfahren zur Verfügung. … 9 Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben. Artikel 61 Absätze 1, 2, 5 und 6 NDG10 ist sinngemäss anwendbar. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn die Behörde oder das Organ garantiert, dass die Daten ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.

Art. 24c Abs. 1 Bst. a, 5 zweiter Satz und 6

1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine

bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn: a. gegen sie ein Rayonverbot oder eine Meldeauflage besteht, weil sie sich an- lässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

5 ... Die Kantone können Ausreisebeschränkungen beantragen.

10 SR 121

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6 Die Ausreisebeschränkung wird im RIPOL (Art. 15 des BG vom 13. Juni 2008 11

über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes) ausgeschrieben.

Gliederungstitel vor Art. 24f 5b. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zum 5. und 5a. Abschnitt

Art. 24f Altersgrenze

1 Die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23n sowie 23q und 24c können nur gegen

eine Person verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet hat.

2 Die Massnahme nach Artikel 23o kann nur gegen eine Person verfügt werden, die

das 15. Altersjahr vollendet hat.

Art. 24g Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach dem 5. und 5a. Abschnitt

sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Artikel 23p kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 196812. Zur Beschwerde berechtigt sind auch: a. die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde gegen Verfügungen von fedpol; b. fedpol gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

3 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder

der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Gliederungstitel nach Art. 29 6a. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 29a Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Mas- snahmen nach den Artikeln 23l–23q verstösst.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Massnahme nach Artikel 23k verstösst.

11 SR 361 12 SR 172.021

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Art. 29b Strafverfolgung Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 29a unterste- hen der Bundesgerichtsbarkeit.

2. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200513

Art. 31 Abs. 3 erster Satz 3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB14 oder Ar- tikel 49a oder 49abis MStG15 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel

68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Er-

werbstätigkeit ausüben. ...

Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und i

1 Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines straf-

rechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB16 oder Artikel 49a oder 49abis MStG17 droht, sicherzustellen, kann die zustän- dige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person: a. sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im straf- rechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; i. Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Si- cherheit der Schweiz gefährdet.

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b Ziff. 1

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB18 oder Arti- kel 49a oder 49abis MStG19 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die be- troffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

13 SR 142.20 14 SR 311.0 15 SR 321.0 16 SR 311.0 17 SR 321.0 18 SR 311.0 19 SR 321.0

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b. in Haft nehmen, wenn:

1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorlie-

gen,

2 Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will: j. Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.

Art. 81 Abs. 5 und 6 5 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimm- ten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu ste- hen, wenn: a. die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbe- hörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung ste- hen. 6 Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefähr- dung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zu- ständige Behörde Einzelhaft anordnen.

Art. 83 Abs. 1, 5 zweiter Satz, 7 Einleitungssatz und Bst. c sowie 9 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.

5 … Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten

oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegwei- sung in der Regel zumutbar.

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die

weggewiesene Person: c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. 9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverwei- eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.

20 SR 321.0

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Art. 84 Abs. 2

2 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegwei-

sung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

1bis Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: b. Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB21 oder Artikel 49a oder 49abis MStG22 oder mit einer rechts- kräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; d. staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind.

Art. 87 Abs. 1 Bst. d

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

d. jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB23 oder Artikel 49a oder 49abis MStG24 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pau- schale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

Art. 98c Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol

1 Das SEM arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbe-

kämpfung mit fedpol zusammen.

2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeu-

genden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol.

3. Asylgesetz vom 26. Juni 199825

Art. 5a Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol 1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen.

21 SR 311.0 22 SR 321.0 23 SR 311.0 24 SR 321.0 25 SR 142.31

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2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeu-

genden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol.

1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die

Wegweisung aus der Schweiz.

Art. 37 Abs. 6

6 Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsu-

chende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)26 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192727 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG28 ausgesprochen wurde.

Art. 61 Abs. 1 1 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG31 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).

Art. 79 Bst. d Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person: d. mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB32 oder Artikel 49a oder 49abis MStG33 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG34 belegt ist.

26 SR 311.0 27 SR 321.0 28 SR 142.20 29 SR 311.0 30 SR 321.0 31 SR 142.20 32 SR 311.0 33 SR 321.0 34 SR 142.20

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Art. 88 Abs. 3 erster Satz 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbe- willigung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Arti- kel 66a oder 66abis StGB35 oder Artikel 49a oder 49abis MStG36 oder mit einer rechts- kräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG37 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungs- kosten. ...

Art. 109 Abs. 7 zweiter Satz 7 ... Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach weisung nach Artikel 68 AIG40 ausgesprochen wurde.

4. Bundesgesetz vom 20. Juni 200341 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. c, l und p sowie 2 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 1

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustau- sches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Ausliefe- rungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafver- folgung und Strafvollstreckung, bei der Überstellung verurteilter Personen, beim stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermiss- ten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Poli- zeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200842 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI); l. dem Nachrichtendienst des Bundes:

1. zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern

von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6

35 SR 311.0 36 SR 321.0 37 SR 142.20 38 SR 311.0 39 SR 321.0 40 SR 142.20 41 SR 142.51 42 SR 361

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Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Septem- ber 201543 (NDG),

2. zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang

mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14

3. zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG;

p.47 dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmass- nahmen nach dem AIG.

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:

1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeili- chen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amts- hilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des or- ganisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Ein- gaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,

5. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200148

Art. 12 Abs. 2 Bst. g 2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: g. der Nachrichtendienst des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.

6. Strafgesetzbuch49

Art. 78 Bst. d Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur an- geordnet werden:

43 SR 121 44 SR 141.0 45 SR 142.20 46 SR 142.31

47 Die Bst. m–o werden durch die Änd. vom 14. Dez. 2018 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AS 2019 1413) eingefügt. Sie sind noch nicht in Kraft. 48 SR 143.1 49 SR 311.0

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

d. zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.

Art. 90 Abs. 1 Bst. d 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befin- det, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt unterge- bracht werden, wenn dies unerlässlich ist: d. zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Ge- dankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.

Art. 365 Abs. 2 Bst. v

2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone

bei der Erfüllung folgender Aufgaben: v. Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfun- gen nach Artikel 108b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194850 (LFG).

Art. 367 Abs. 2 Bst. n und 4 2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen: n. die für die Abklärung des Sicherheitsrisikos nach Artikel 108c LFG51 zustän- digen kantonalen Polizeistellen. 4 Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Ab- satz 2 Buchstaben a–e, i, j und l–n bearbeitet werden.

7. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201152 über den ausserprozessualen

Zeugenschutz

Art. 34 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Aufteilung der Betriebskosten.

50 SR 748.0 51 SR 748.0 52 SR 312.2

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

8. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199453 über die kriminalpolizeilichen

Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Art. 1 Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden

1 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und

stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab.

2 Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone

beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Bekämpfung der Cyberkriminalität; b. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Grosser- eignissen; c. polizeiliche Ausbildung; d. Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizeili- chen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikationsmit- teln; e. Zeugenschutz. 3 Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaf- fung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig. 4 Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zustän- dig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere: a. die Zuständigkeiten; b. die Organisation; c. die Finanzierung; d. die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Ar- beitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes. 5 Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung ermäch- tigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a–d zu erlassen.

6 Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leis-

tungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

53 SR 360

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Art. 1a Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden 1 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der Polizei- kooperation abschliessen. 2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann mit ausländischen Polizeibehörden selbst- ständig Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Inhalte ab- schliessen.

Art. 2 Bisheriger Art. 1

Art. 2a Aufgaben Die Zentralstellen nehmen folgende Aufgaben wahr: a. Sie bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zustän- digkeitsbereich. b. Sie koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen. c. Sie erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden. d. Sie stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informa- tionsaustausch sicher und wirken bei der Leistung der Rechtshilfe bei einem Ersuchen des Auslands mit. e. Sie setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein. f. Sie führen kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfah- rens durch, wenn Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder wenn die Zustän- digkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität.

Art. 3a Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien

1 Zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen können

die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Artikel 2a Buchstabe f Angehörige der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkenn- bar ist, im Internet und in elektronischen Medien als verdeckte Fahnder oder Fahnde- rinnen einsetzen. Die eingesetzte Person darf dabei keine durch Urkunden abgesi- cherte falsche Identität verwenden. 2 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen kommen könnte; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aus- sichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

3 Dauert die verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so entscheidet das Zwangs- massnahmengericht am Ort, an dem das Ermittlungsverfahren geführt wird, über die Fortsetzung der Massnahme. Für die Entschädigung des Kantons ist Artikel 65 Ab- satz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201054 sinngemäss an- wendbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt. 4 Die Anforderungen an eingesetzte Personen richten sich nach Artikel 287 der Straf- prozessordnung (StPO)55. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buch- stabe b StPO ist ausgeschlossen. Betreffend die Stellung, die Aufgaben und die Pflich- ten der verdeckten Fahnder und Fahnderinnen sowie der zuständigen Führungsperson gelten sinngemäss die Artikel 291–294 StPO.

5 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei beendet die verdeckte Fahn-

dung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Ermitt- lungen verweigert; oder c. die eingesetzte Person oder die zuständige Führungsperson Anweisungen be- treffend die Ermittlung nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, indem sie insbesondere die Zentralstellen wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht. 6 Bei der Beendigung der verdeckten Fahndung ist sicherzustellen, dass die einge- setzte Person keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird. 7 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, gilt die StPO. Die im Rahmen einer verdeckten Fahn- dung gewonnenen Erkenntnisse können in einem Strafverfahren verwendet werden.

Art. 3b Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle 1 Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder auf Ersu- chen von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200856 über die polizeilichen Infor- mationssysteme (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Con- tainer zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle ausschreiben.

2 Die Ausschreibung von Personen zwecks Strafverfolgung oder zur Abwehr von Ge-

fahren ist nur zulässig, wenn: a. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straf- tat plant oder begeht;

54 SR 173.71 55 SR 312.0 56 SR 361

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

b. die Gesamtbeurteilung einer Person insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie erneut eine schwere Straftat begeht; oder c. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebli- che Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder andere erheb- liche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen.

3 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Con-

tainern ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht. 4 Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 3 gelten insbesondere die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO57.

Art. 5 Abs. 1bis erster Satz 1bis Fedpol kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. ...

Art. 7 Abs. 2 2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 StPO58), zu erkennen und zu bekämpfen.

9. Bundesgesetz vom 13. Juni 200859 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes

Art. 10 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. e

4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:

e.60 das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen ihrer zoll- rechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicher- heitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Art. 11 Abs. 5 Bst. e

5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

57 SR 312.0 58 SR 312.0 59 SR 361 60 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe f.

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e.61 das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufga- ben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Art. 12 Abs. 6 Bst. d

6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

d.62 das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufga- ben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Art. 15 Abs. 1 Bst. gbis, h und j sowie 4 Einleitungssatz und Bst. k 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: gbis. Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitä- ten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199763 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Arti- kel 24c BWIS verfügt wurde; j. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199464 über die kriminalpolizeilichen Zent- ralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusam- menarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher- heit oder für die innere oder äussere Sicherheit; 4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abruf- verfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: k.65 die Transportpolizei.

Art. 16 Abs. 2 Buchstabe gbis

2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei

der Erfüllung folgender Aufgaben: gbis. Fahndung nach gestohlenen, unterschlagenen, sonst wie abhandengekomme- nen oder für ungültig erklärten ausgefüllten Identitätsdokumenten wie Pässen,

61 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe f. 62 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe e. 63 SR 120 64 SR 360 65 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe k des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe l.

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Personalausweisen, Führerausweisen, Aufenthaltstiteln und Reisedokumen- ten;

Art. 17 Abs. 4 Bst. m

4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

m.66 das SEM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98c und 99 AIG67 sowie nach den Artikeln 5a, 26 Absatz 2 und

53 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni 199868.

Art. 17a Datenindex Terrorismus 1 Fedpol betreibt den Datenindex Terrorismus. Dieser enthält Daten, die laufend ak- tualisiert werden und für welche die beiden folgenden Voraussetzungen gelten: a. Die Daten betreffen Personen, die in Verdacht stehen, an strafbaren Handlun- gen im Zusammenhang mit Terrorismus beteiligt zu sein. b. Die Daten werden an fedpol weitergegeben auf der Grundlage:

1. von Artikel 351 des Strafgesetzbuches69;

2. des Staatsvertrags vom 25. Mai 197370 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

3. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197571 zum Staatsvertrag mit den

Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Straf- sachen;

4. von Artikel 75a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198172.

2 Es kann in Bezug auf eine bestimmte Person die Daten mit den weiteren Informati- onen abgleichen, die ihm im Rahmen der nationalen und internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden. 3 Die aufgrund eines Treffers im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden in den dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet.

Art. 17b Datenweitergabe

1 Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonnenen

Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben.

66 Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 (BBl 2020 7741) wird Buchstabe m des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe n. 67 SR 142.20 68 SR 142.31 69 SR 311.0 70 SR 0.351.933.6 71 SR 351.93 72 SR 351.1

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2 Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behör- den weitergeben: a. die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO73; b. den NDB, das BAZG, das SEM, die Prüfbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS74 und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 3 Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizeiko- operation (Art. 12) erfasst.

Art. 18 Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von fedpol

1 Fedpol betreibt interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme.

2 Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Te-

lefonmitschnitte und -mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthal- ten.

3 Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht

und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssyste- men von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen Informationssystem verknüpfte Daten unterliegen denselben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.

4 Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden

werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zu- sammenarbeit ausgetauscht werden.

5 Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:

a. Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach ver- missten Personen zuständigen Stellen; b. Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung ter- roristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS75 notwendig sind; c. die Verfügungen von fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG 76. 6 Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt.

7 Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitar- beitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechts- hilfegesetz vom 20. März 198177 vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur Bearbei- tung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind.

73 SR 312.0 74 SR 120 75 SR 120 76 SR 142.20 77 SR 351.1

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10. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200878

Art. 6 Bst. abis und c Als polizeiliche Massnahmen gelten: abis. die Wegweisung und das Fernhalten von Personen; c. die Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen;

Art. 19a Wegweisung und Fernhaltung Personen können von einem Ort vorübergehend weggewiesen oder ferngehalten wer- den, wenn dies für den Vollzug einer polizeilichen Massnahme erforderlich ist.

Art. 20a Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen

1 Räume, Gegenstände und Fahrzeuge können durchsucht werden, wenn sie von einer

Person genutzt werden, die die Voraussetzungen einer Durchsuchung erfüllt.

2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die

Sachherrschaft innehat. 3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, so wird die Durchsuchung dokumentiert.

11. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194879

IVb. Zuverlässig- 1 Folgende Stellen müssen Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchfüh- keitsüberprüfung

1. Grundsätze

ren: a. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz: für ihr Luft- fahrtpersonal; b. Flughafenhalter: für alle anderen Personen, die Zugang zum Si- cherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen.

2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst zumindest:

a. die Verifizierung der Identität der betreffenden Person; b. die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind; c. die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufent- halte.

78 SR 364 79 SR 748.0

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3 Sie darf nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchge-

führt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen.

2. Datenbearbei- 1 Das Luftverkehrsunternehmen oder der Flughafenhalter kann der zu- tung ständigen kantonalen Polizeistelle zur Abklärung des Sicherheitsrisikos die Daten nach Artikel 108b Absatz 2 bekanntgeben.

2 Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicher-

heitsrisikos: a. Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren; b. beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen.

3 Sie kann Daten, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt wer-

den, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Per- sönlichkeitsprofilen, bei einer ausländischen Polizeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist.

4 Sie übermittelt dem Flughafenhalter und dem Luftverkehrsunterneh-

men die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Artikel 108b Ab- satz 3 benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Per- sonendaten und Persönlichkeitsprofilen.

3. Empfehlung Die zuständige kantonale Polizeistelle gibt auf Antrag des Luftver- kehrsunternehmens oder des Flughafenhalters eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht.

4. Wiederholung Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen. Sie wird vorzeitig durchgeführt, wenn Grund zur An- nahme besteht, dass neue Risiken entstanden sind.

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12. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201680

Art. 46 Bst. d Ziff. 3 Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Be- hördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: d. die kantonalen Polizeistellen: 3. für die Abklärung des Sicherheitsrisi- kos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüber- prüfungen nach Artikel 108b des Luft- fahrtgesetzes vom 21. Dezember 194881;

13. Bundesgesetz vom 18. März 201682 betreffend die Überwachung

des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 1 Abs. 1 Bst. f 1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die an- geordnet und durchgeführt wird: f. im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199783 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).

2ter Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisie- rungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS84 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kanto- nalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.

Art. 11 Abs. 4ter und 5 erster Satz 4ter Die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS 85 gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem nach Abschluss der Überwachung während höchstens 100 Tagen aufzubewahren. Besteht ein konkreter Grund zur An- nahme, dass sie in einem Strafverfahren benötigt werden, so richtet sich die Aufbe- wahrungsfrist nach den Regeln des anwendbaren Strafverfahrensrechts.

5 Die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem

Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde ist für die Einhaltung der in den Absätzen 1–4ter genannten Fristen verantwortlich. ...

80 SR 330; BBl 2016 4871

81 SR 748.0 82 SR 780.1 83 SR 120 84 SR 120 85 SR 120

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II Die Koordination mit anderen Erlassen sind im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2020 Nationalrat, 25. September 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 13. Juni 2021 angenommen worden. 86

2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:

a. Artikel 1a, 2a und 3a des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zent- ralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusam- menarbeit mit anderen Staaten (Ziff. I 8): am 1. Oktober 2021; b. die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ge- setzt.

23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

86 BBl 2021 2135

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Anhang (Ziff. II)

Koordination mit anderen Erlassen

1. Koordination mit dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (StReG)

Mit Inkrafttreten des StReG87 (Anhang 1 Ziff. 3 Strafgesetzbuch88, StGB) lauten die nachstehenden Bestimmungen des StGB (Ziff. I Ziff. 6) des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 365 Abs. 2 Bst. v und 367 Abs. 2 Bst. n und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben

2. Koordination mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2020

über den Datenschutz (DSG) 1. Mit Inkrafttreten des DSG89 lautet die nachstehende Bestimmung der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200890 über die polizeilichen Informati- onssysteme des Bundes (Ziff. I Ziff. 9) wie folgt:

Art. 18 Abs. 2

2 Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Te-

lefonmitschnitte und -mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten.

2. Mit Inkrafttreten des DSG lautet die nachstehende Bestimmung der vorliegenden

Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194891 (Ziff. I Ziff. 11) wie folgt:

3 Sie kann Daten, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt werden, ein-

schliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bei einer ausländischen Poli- zeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der über- mittelten Daten gewährleistet ist.

4 Sie übermittelt dem Flughafenhalter und dem Luftverkehrsunternehmen die Daten,

die für den Erlass der Verfügung nach Artikel 108b Absatz 3 benötigt werden, ein- schliesslich besonders schützenswerter Personendaten.

87 SR 330; BBl 2016 4871

88 SR 311.0

89 SR 235.1; BBl 2020 7637

90 SR 361 91 SR 748.0

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3. Koordination mit dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200392 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) (Ziff. I Ziff. 4) oder die Änderung des BGIAA im Rahmen des E-ID-Gesetzes vom 27. September 201993 (Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachste- hende Bestimmung wie folgt:

Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Einleitungssatz

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifizierung bei:

1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,

2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,

3. Auslieferungsverfahren,

4. Rechts- und Amtshilfe,

5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,

5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug,

6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organi-

sierten Verbrechens,

7. der Kontrolle von Ausweisschriften,

8. der Zuordnung und Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten

nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 201994,

9. Nachforschungen nach vermissten Personen,

10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem

nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200895 über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:

92 SR 142.51 93 BBl 2019 6567. Abgelehnt in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 (BBl 2021 1185).

94 BBl 2019 6567

95 SR 361

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

4. Koordination mit dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200396 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) (Ziff. I Ziff. 4) oder die Änderung des BGIAA im Rahmen des Vorläuferstoff- gesetzes vom 25. September 202097 (Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkraft- treten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:

Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 1

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:

1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,

2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,

3. Auslieferungsverfahren,

4. Rechts- und Amtshilfe,

5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,

5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug,

6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organi-

sierten Verbrechens, 6bis. der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosions- fähige Stoffe;

7. der Kontrolle von Ausweisschriften,

8. Nachforschungen nach vermissten Personen,

9. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem

nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200898 über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:

1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeili- chen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amts- hilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,

96 SR 142.51

97 SR …; BBl 2020 7773

98 SR 361

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des or- ganisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vor- läuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweis- schriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Ar- tikel 53 AsylG,

5. Koordination mit E-ID-Gesetz vom 27. September 2019

und dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 99 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) (Ziff. I Ziff. 4), der Änderung des BGIAA im Rahmen des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 2020100 (Anhang Ziff. 1)und der Änderung des BGIAA im Rahmen des E-ID-Gesetzes vom 27. September 2019101 (Anhang Ziff. 1) lautet die nachstehende Bestimmung wie folgt:

Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c Ziff. 1

1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifizierung bei:

1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,

2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,

3. Auslieferungsverfahren,

4. Rechts- und Amtshilfe,

5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,

5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug,

6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organi-

sierten Verbrechens, 6bis. der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosions- fähige Stoffe;

7. der Kontrolle von Ausweisschriften,

8. der Zuordnung und Aktualisierung von Personenidentifizierungsdaten

nach dem E-ID-Gesetz vom 27. September 2019102,

9. Nachforschungen nach vermissten Personen,

99 SR 142.51

100 SR ...; BBl 2020 7773

101 BBl 2019 6567. Abgelehnt in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 (BBl 2021 1185).

102 BBl 2019 6567

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. BG AS 2021 565

10. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem

nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008103 über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);

2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei-

teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen: c. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:

1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizei-

lichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeili- chen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amts- hilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des or- ganisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vor- läuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweis- schriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Ar- tikel 53 AsylG,

103 SR 361

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