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AS 2021 566

Abkommen vom 4. April 2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova über den Luftlinienverkehr

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 4. April 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. September 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldova (nachstehend die «Vertragsparteien»): in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Min- destmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern; in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, den Wohlstand der Konsumenten und das wirtschaft- liche Wachstum fördern; in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Ver- sendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubie- ten; in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Sicherheit zu ge- währleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Be- drohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicher- heit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung auf- gelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben Folgendes vereinbart:

SR 0.748.127.195.65 1 SR 0.748.0

2021-1864 AS 2021 566

Luftlinienverkehr. Abk. mit Moldova AS 2021 566

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders

festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliess- lich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Ver- tragsparteien anwendbar sind; b. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall der Republik Moldova, die Zivilluftfahrtbehörde, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Be- hörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c. «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunterneh- men, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Ab- kommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat; d. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; e. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunterneh- men» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; f. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist; g. «Tarif» die Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kom- missionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermitt- lung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädi- gung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das

Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen

festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

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2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder

Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luft- verkehrslinien: a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwe- cken durchzuführen; c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen auf- zunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspar- tei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d. das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Ab- kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertrags- partei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.

3. Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunterneh-

men einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertrags- partei ist. 4. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicher- weise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleich- terung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung von Rechten 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von die- sem Abkommen erfassten vereinbarten Linien gerechte und gleiche Wettbewerbs- möglichkeiten. 2. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Fre- quenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrslinien aufgrund kommerzieller, marktbezogener Überlegungen festlegen. In Übereinstim- mung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrs- volumen, die Frequenz, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regel-mässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von bezeich- neten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.

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Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen 1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei betreffend den Ein- oder Aus- flug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Gebiet oder aus ihrem Gebiet oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luft- fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes der ersten Ver- tragspartei zu befolgen.

2. Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt im

Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verord- nungen für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Be- satzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschliesslich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsen- dungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen — oder den in ihrem Namen handelnden Personen — sowie der Fracht von den be- zeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten. 3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den be- zeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräu- men.

Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie es wünscht. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehör- den unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrt- unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewil- ligung.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luft-

fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Ge- setzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Be- triebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Aus- übung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtunter- nehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie be- zeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftver- kehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen.

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5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung

können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien be- treiben.

Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Ver- tragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder ein- zuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a. sie nicht den Beweis besitzt, dass die besagten Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftver- kehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen; oder b. die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Ver- tragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben; oder c. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben. 2. Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte werden erst nach Konsultation der an- deren Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht

bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil die- ses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten ge- mäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbeson- dere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider- rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember

19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-

lungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar

19885 in Montreal, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstof-

fen zum Zweck des Aufspürens, abgeschlossen am 1. März 19916 in Montreal, sowie

2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31 6 SR 0.748.710.4

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aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter- stützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie an- dere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen so- wie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend

den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- sation festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlan- gen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahr- zeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit sol- chen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luft- fahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicher- heitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Flug- gästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und wäh- rend des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausser- dem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. 5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Si- cherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigati- onseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kom- munikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen. 6. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Ver- tragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luft- fahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Ge-

nehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu wi- derrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies er- fordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.

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Art. 8 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Ver- tragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden. 4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Ver- tragspartei in diesen Bereichen die zum Zeitpunkt des Übereinkommens geltenden minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse nicht wirksam ein- hält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die not- wendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben, und die an- dere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 6 dieses Abkommens anzuwenden.

5. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen

wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Na- men für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei be- trieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luft- fahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Aus- rüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vo- rausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt.

6. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass

zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahr- zeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht; oder b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft ist; steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach denen

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die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach de- nen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Überein- kommens weder erfüllen noch übertreffen. 7. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt zu einem Luftfahr- zeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Über- einstimmung mit Absatz 5 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 8. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunterneh- men der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspek- tionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, aufgrund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnah- men zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind. 9. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 oder 8 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren 1. Bei Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei sind Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Luftver- kehr eingesetzt werden sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstof- fen und Schmierölen, ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden. 2. Ausserdem werden, mit Ausnahme der Gebühren, die auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, von den gleichen Abgaben und Gebühren befreit: a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behör- den dieser Vertragspartei festgesetzten Limitierungen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf inter- nationalen Linien eingesetzt werden; b. Ersatzteile (einschliesslich Triebwerke) und ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, zum Unterhalt oder zur Reparatur eines auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahr- zeugs der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ein- geführt werden; c. Treibstoffe, Schmieröle und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwendung in einem auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeug der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese

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Güter auf einem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei gebraucht werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden; d. die erforderlichen Dokumente, die von den bezeichneten Luftfahrtunterneh- men einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförde- rungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Fahrzeugen, Ma- terial und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs ge- braucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstun- gen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen. 3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetz- ten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zu- stimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall kön- nen sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. 4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine sol- che Befreiung gewährt wird.

Art. 10 Direkter Transit Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf direktem Durchgang durch das Gebiet ei- ner der Vertragsparteien befinden und die die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unter- zogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln sowie Mas- snahmen zur Einwanderungskontrolle etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebüh- ren befreit.

Art. 11 Benutzungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zu- ständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und angemessen sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2. Die Gebühren für die Benutzung von Flughäfen, von Flugnavigationseinrichtun-

gen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

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3. Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen zwischen den für die Gebührener- hebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und sie unter- stützt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die be- zeichneten Luftfahrtunternehmen im Austausch der erforderlichen Informationen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ermöglichen. Jede Ver- tragspartei unterstützt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden, die Be- nutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benut- zungsgebühren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äussern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

Art. 12 Geschäftstätigkeit 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfas- sen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Ver- tretungen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihre Tä- tigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.

3. Im Speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen

der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ih- rem Gebiet unmittelbar und, nach Bedarf der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben.

4. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit den be-

zeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei oder mit Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats Marketingvereinbarungen wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Vereinbarungen treffen, soweit diese die entsprechenden Stre- cken- und Verkehrsrechte besitzen.

Art. 13 Leasing 1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 7 (Si- cherheit der Luftfahrt) und 8 (Technische Sicherheit) übereinstimmen. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vo- rausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.

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Art. 14 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem angemessenen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in ihr Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein beson- deres Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 15 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli- nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luft- fahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im

Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbe- herrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftfahrt- unternehmen; und c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig ge- halten werden. 3. Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Bei- behaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwi- schen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsultationen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Konsultationen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.

Art. 16 Unterbreitung der Flugpläne 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbehörden spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien mitgeteilt werden. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung. 2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Ver- tragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durch- führen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen

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Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 17 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den ver- einbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 18 Konsultationen Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultatio- nen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen zum frühest- möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechzig (60) Tage nach Erhalt des schriftli- chen Begehrens von der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhandlun- gen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Un- terstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirt- schaftliche Entscheidungen zu ermöglichen.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte

Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. 2. In einem solchen Fall bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von zwei (2) Monaten nach Bezeichnung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei die andere Vertragspartei ihren eigenen Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, oder wenn sich im Laufe des Monats, wel- cher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Prä- sidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erfor- derlichen Bezeichnungen vorzunehmen. 3. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst und entscheidet über die Ver- teilung der Verfahrenskosten. 4. Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefäll- ten Entscheid.

Art. 20 Änderungen 1. Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt diese Änderung in Kraft, sobald die Vertrags- parteien sich die Erfüllung der gesetzlichen Verfahren angezeigt haben.

2. Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbe-

hörden der Vertragsparteien direkt vereinbart werden. Sie werden vom Zeitpunkt ihrer

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Vereinbarung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch diplo- matischen Notenaustausch bestätigt worden sind.

3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr

abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen so ge- ändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens überein- stimmt.

Art. 21 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Die Notifizie- rung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zukommen zu las- sen.

2. Die Kündigung tritt am Ende der Flugplanperiode in Kraft, während welcher die

Frist von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Notifizierung abgelaufen ist, es sei denn, die Notifizierung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vor dem Ende dieser Frist wieder zurückgezogen.

3. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, wird angenom-

men, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 22 Registrierung Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation registriert.

Art. 23 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch diplomati- schen Notenaustausch die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften über den Ab- schluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

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Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Bern am 4. April 2019 in englischer, deutscher und rumänischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder An- wendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Moldova: Krystyna Marty Lang Tatiana Molcean

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Anhang

Linienpläne

I. Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Moldova Punkte über Moldova hinaus

Alle Punkte Alle Punkte* Alle Punkte Alle Punkte*

II. Strecken, auf denen die von der Republik Moldova bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hin- aus

Alle Punkte Alle Punkte* Alle Punkte Alle Punkte*

* Die Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit ist Gegenstand eines besonderen Abkom- mens zwischen den Luftfahrtbehörden.

Anmerkungen Jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach seinem Er- messen auf bestimmten oder allen Flügen:

1. Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;

2. Verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren;

3. Punkte ausserhalb, Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus sowie

Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;

4. Auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder an bestimmten Punkten ver-

zichten;

5. an jedem beliebigen Punkt auf den Strecken Verkehr von jedem seiner Luft-

fahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern; und

6. Punkte ausserhalb jedes Punktes in seinem Gebiet mit oder ohne Wechsel des

Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten; hierbei gelten keine Richtungsbeschränkungen oder geografische Beschränkungen und es entstehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der an- sonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Linie einen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bedient, welche die Luftfahrtunter- nehmen bezeichnet hat.

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Abkommen vom 4. April 2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova über den Luftlinienverkehr | Lexipedia | Lexipedia