AS 2021 616
Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen
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Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. April 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 20212, beschliesst:
I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 20103 über das Arbeitsver- hältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesan-
wälte oder Bundesanwältinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
Art. 8 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesan-
wälte oder Bundesanwältinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. 3 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertreten- den Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er