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AS 2021 65

AS 2021 65

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI)

Änderung vom 26. Januar 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

26. Januar 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 3 (Art. 3)

Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

1 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

in Papierform

1. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen mit der Unterschrift der unterzeich-

nungsberechtigten Person und mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Un- terschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.

2. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das be-

treffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müs- sen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb aus- gestellt sein. Nicht zutreffende Passagen müssen von der unterzeichnungsberechtigten Person durchgestrichen und mit ihren Initialen und einem Stempel versehen oder voll- ständig aus der Bescheinigung entfernt werden. 3. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und bei Durch- und Ausfuhrsendungen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine be- glaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.

4. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:

a. einem einzigen Blatt Papier; b. mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden; oder c. mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).

5. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnum-

mer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgen- den Seiten, so ist jede Seite mit der Identifizierungsnummer sowie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel zu versehen.

6. Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift der unter-

zeichnungsberechtigten Person und amtlichem Stempel zu kennzeichnen.

7. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die Sendung,

zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde verlässt.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2021 65 mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. V des EDI

2 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

in elektronischer Form, die via TRACES übermittelt werden

1. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das be-

treffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde.

2. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen über TRACES übermittelt werden, be-

vor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörden verlässt.

3 Ersatzbescheinigungen

1. Die zuständige Behörde darf eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Origi- nalbescheinigung: a. Schreibversehen aufweist; b. beschädigt ist; oder c. verloren gegangen ist.

2. In der Ersatzbescheinigung dürfen keine Änderungen an den in der Originalbe-

scheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen werden.

3. Die Ersatzbescheinigung muss:

a. klar erkennbar auf die Identifizierungsnummer und das Datum der Ausstel- lung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Ori- ginalbescheinigung ersetzt; b. mit einer neuen Identifizierungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet; c. mit dem Datum ihrer Ausstellung versehen sein; und d. der zuständigen Behörde entweder im Original in Papierform vorgelegt oder elektronisch über TRACES übermittelt werden.

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