AS 2021 673
Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich
vom 18. Juni 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20201, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».
Art. 31 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempel- abgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.
Gliederungstitel vor Art. 41a IVa. Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem
Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung. 2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
2021-3606 AS 2021 673
Elektronische Verfahren im Steuerbereich. BG AS 2021 673
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung
gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die abgabepflichtige Person an- erkennen.
2. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093
Art. 61 Abs. 2 Bst. b
2 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:
b. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 65 Sachüberschrift Grundsätze
Art. 65a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem
Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung. 2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung
gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antrag- stellende Person anerkennen.
Art. 81 Abs. 1
1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 85 Betrifft nur den französischen Text.
3 SR 641.20
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3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer
Gliederungstitel vor Art. 104
2. Kapitel: Kantonale Behörden
1. Abschnitt: Organisation, elektronische Verfahren und Aufsicht
Art. 104a Elektronische Verfahren 1 Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher. 2 Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vor. 3 Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Ein- verständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.
Bisheriger Art. 104a
Art. 124 Abs. 1–3 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Be- kanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mit- teilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen. 2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollstän- dig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.
3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
4. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19905
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Kapitels des 5. Titels
Art. 38b Elektronische Verfahren 1 Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.
4 SR 642.11 5 SR 642.14
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2 Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vor. 3 Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Ein- verständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.
Art. 71 Abs. 3
3 Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze
Schweiz einheitliche Datenformate verwendet. Der Bundesrat bestimmt die hierzu an- zuwendenden Datenformate in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
Art. 72 Abs. 1 und 2
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den
Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeit- punkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung.
2 Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwen-
dung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
Aufgehoben
5. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19657
1a. Elektronische 1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren
die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Un-
terzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der An- gaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerken- nen.
6 AS 2020 5121 7 SR 642.21
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2a. Elektronische 1 Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Da- Verfahren im Kanton bei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher.
2 Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren
Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeich- nung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vor.
3 Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der antragstellenden Person mit
deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt.
Art. 36a Abs. 2 dritter Satz
2 ... Die ESTV und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 können dabei
die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung syste- matisch verwenden.
Art. 38 Abs. 4 und 5
4 Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an in-
ländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.
5 Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleis-
tungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Per- son ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflich- tigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Arti- kel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
6. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20129
Art. 4a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem
Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung. 2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung
gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine
8 SR 831.10 9 SR 651.1
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andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerken- nen.
7. Bundesgesetz vom 18. Dezember 201510 über den internationalen
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden kön- nen, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811 (VwVG) zu.
Art. 28a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem
Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung. 2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung
gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerken- nen.
Art. 29 Anwendbares Verfahrensrecht Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG12 anwendbar.
8. Bundesgesetz vom 16. Juni 201713 über den internationalen
automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 22a Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem
Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung. 2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authenti- zität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
10 SR 653.1 11 SR 172.021 12 SR 172.021 13 SR 654.1
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3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung
gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person an- erkennen.
9. Bundesgesetz vom 12. Juni 195914 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 30a Elektronische Verfahren 1 Die Kantone sehen die Möglichkeit elektronischer Verfahren vor. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher. 2 Sie sehen bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch den Ersatzpflichtigen vor.
3 Sie sehen vor, dass die zuständige Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe dem
Ersatzpflichtigen mit seinem Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zu- stellt.
II Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Verrechnungssteuerge- setzes vom 13. Oktober 196515 (Ziff. I/5) oder die Änderung vom 18. Dezember 202016 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 36a Abs. 2 dritter Satz
2 ... Gegenstandslos oder Aufgehoben
14 SR 661 15 SR 642.21
16 BBl 2020 9951
17 SR 831.10
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2021 Ständerat, 18. Juni 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2021 unbenützt abgelau- fen.18 2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. 19
3 Nachstehende Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
a. Artikel 38 Absatz 5 des Verrechnungssteuergesetzes (Ziff. I/5) am 1. Septem- ber 2022; b. Artikel 38 Absatz 4 des Verrechnungssteuergesetzes (Ziff. I/5) am 1. Februar 2023; c. Gliederungstitel vor Artikel 104, Artikel 104a, 104b und 124 Absätze 1–3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Ziff. I/3), 38b und 71 Absatz gesetzes (Ziff. I/5) und 30a des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatz- abgabe (Ziff. I/9) am 1. Januar 2024.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
18 BBl 2021 1499
19 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 28. Oktober 2021 im vereinfachten Verfahren gefällt.