AS 2021 754
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Änderung des Abkommens vom 25. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Änderung des Abkommens vom 25. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 16. Juli 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20211 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malta, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 25. Februar
20112 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt:
«Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malta, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche
1 AS 2021 753 2 SR 0.672.954.51
2021-1987 AS 2021 754
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 754 vom Einkommen. Prot. mit Malta
Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Er- leichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»
Art. II
1. Der bestehende Absatz 7 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens
wird zu Absatz 8.
2. Der folgende Absatz 7 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens
hinzugefügt: «7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ab- lauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzu- wenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.»
Art. III
1. Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben
und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedin- gungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- einbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsul- tieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»
2. Der folgende Absatz 3 wird Artikel 9 (Unternehmensgewinne) des Abkommens
hinzugefügt: «3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Die- ser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vor- sätzlicher Unterlassung.»
Art. IV Artikel 23 (Missbrauchsbestimmung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2021 754 vom Einkommen. Prot. mit Malta
«Art. 23 Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach die- sem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichti- gung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transak- tion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Ein- klang steht.»
Art. V Artikel 25 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird auf- gehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertrags- staaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkom- men nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht die- ser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»
Art. VI
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. 2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Ka- lenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen. 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 finden die in den Artikeln II und III Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens die- ses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.
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Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 16. Juli 2020 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Malta: Rita Adam Carmel Vassallo