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AS 2022 183

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Berichtigung

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (AS 2022 151; SR 946.231.176.72)

Art. 20 Abs. 1

statt: 1 Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Unternehmen oder Organisationen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. Novem- ber 19341 (BankG) bewilligte Bank oder Person 100 000 Franken übersteigt.

muss es heissen: 1 Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Unternehmen oder Organisationen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. No- vember 19342 (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.

2022-0875 AS 2022 183

V über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation AS 2022 183 in der Ukraine. Berichtigung

Art. 21

statt: Nach Artikel 1b BankG3 bewilligte Banken oder Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen na- türlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktu- elle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

muss es heissen: Banken oder nach Artikel 1b BankG4 bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen na- türlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktu- elle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

Art. 23 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

18. März 2022 Bundeskanzlei

3 SR 952.0 4 SR 952.0

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