AS 2022 288
Abkommen in Form eines Notenwechsels vom 29. Juli/2. August 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung der Vereinbarung in Form eines Notenaustausches vom 19. Dezember 1994 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Abkommen in Form eines Notenwechsels vom 29. Juli/2. August 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung der Vereinbarung in Form eines Notenaustausches vom 19. Dezember 1994 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin
In Kraft getreten am 1. Juni 2022
Übersetzung
Ministerium für Europa Paris, den 2. August 2021 und auswärtige Angelegenheiten
75342 Paris Cedex 15 Botschaft der Schweiz
142 rue de Grenelle
75007 Paris
Das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweize- rischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note 2021-85/475.0 vom 29. Juli 2021, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen: «Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Europa und aus- wärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich ihm vorzuschla- gen, unter Bezugnahme auf das Abkommen von 25. April 19561 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin sowie auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommen vom 28. September 19602 zwischen der Schweiz und Frank- reich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, dass die Vereinbarung gemäss dem erfolgten Notenaustausch vom 19. Dezember 19943 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti- gungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin wie folgt geändert wird:
2021-3473 AS 2022 288
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem AS 2022 288 Flughafen Genf-Cointrin. Abk. zur Änd. der Vereinb. mit Frankreich
Art. 1 Artikel 2 der Vereinbarung gemäss dem Notenwechsel von 1994 wird durch folgen- den Wortlaut ersetzt: ‹A. Die Zone im Hauptflughof ist in zwei Sektoren eingeteilt:
1. Einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, um-
fassend: a. auf der Verkehrsfläche gemäss Plan Nr. 1, der dem Notenwechsel vom 19. Dezember 1994 beigefügt ist4: – Den für die Abstellplätze Nr. 8, 11 und 12 bestimmten Teil, der vorrangig Flugzeugen vorbehalten ist, die den französischen Ein- gangs- oder Ausgangsformalitäten und -kontrollen unterstehen. Dieser Sektor hat eine Länge von 225 m und eine Breite von 100 m. Die Länge wird vom Winkel der Südwestfassade des Pavillons «gros porteur» und der Galerie für Reisende, die den Zutritt dorthin erlaubt, gemessen. – Die Abstellplätze Nr. 14, 15 und 16 sowie die entsprechenden Wege, wenn ein «gros porteur» den französischen Eingangs- oder Ausgangsformalitäten und -kontrollen unterworfen wird. Dieser Sektor hat eine Länge von 225 m und eine Breite von 100 m. Die Länge wird vom Winkel der Nordostfassade des Pavillons «gros porteur» und der Galerie für Reisende, die den Zutritt dorthin er- laubt, gemessen. b. Im Innern des Flughofes den Gang, in dem das Gepäck herein- und hin- ausgeführt wird bis auf die Höhe der Stützpfeiler im Zentrum der Um- schlagshalle für Gepäck, einschliesslich der drei Flächen, die die Verbin- dung zum französischen Sektor herstellen. Er ist aus den Plänen Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 ersichtlich, die die Pläne Nr. 2 und 3 im Anhang zum Notenwechsel vom 19. Dezember 1994 ersetzen5.
2. Einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
a. auf der Höhe der Piste: – den Innenraum des Nordostflügels des Gebäudes, der gemäss dem beiliegenden Plan Nr. 2.1 begrenzt wird, der den Plan Nr. 2 im An- hang des Notenwechsels vom 19. Dezember 1994 ersetzt6, – den Hof und die Zollstrasse bis zur Landesgrenze; b. auf der Höhe der «Ankunft» im Obergeschoss des Hauptflughofs: die Treppe, die es den Reisenden erlaubt, den Ort der französischen Aus- gangsabfertigung «sortie de France» zu verlassen, einschliesslich des Durchgangs am Fuss der Treppe bis zur zentralen Säule, die in der Ver- längerung der südöstlichen Wand der vom Pavillon Nr. 12 herführenden
4 In der AS nicht veröffentlicht.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
6 In der AS nicht veröffentlicht.
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem AS 2022 288 Flughafen Genf-Cointrin. Abk. zur Änd. der Vereinb. mit Frankreich
Galerie für Reisende steht und durch eine Markierung am Boden erkenn- bar ist. B. Die Reisende nutzen die folgenden Strecken:
1. Reisende, die aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet kommen, um ein Flug-
zeug nach Frankreich zu besteigen, haben Zugang zum französischen Sektor, gemäss Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommen von 25. April 19567 betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑Cointrin und die Er- richtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin, durch eine automatische Türe (oder ein gleichwertiges System), die sich auf der Höhe der Piste vom Hauptflughof befindet. Diese Reisenden unterliegen den Kontrollen der französischen Ver- waltung.
2. Ein sekundärer nur in eine Richtung zugänglicher Eingang zum Sektor, der
den französischen Dienststellen zugewiesen ist gemäss Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommen von 25. April 1956, auf der Höhe der Ankunft im Obergeschoss des Hauptflughofs, wird gemäss festgelegtem Be- darf geöffnet. Dieser Zugang, der unter der Kontrolle des französischen Zolls steht, wird für bestimmte Flugstrecken genutzt. Der Bedarf wird zweimal pro Jahr in Absprache mit dem Schweizer Zoll und dem Betreiber des Flughafens Genf-Cointrin festgelegt. 3. Reisende, die aus dem französischen Hoheitsgebiet über die in Artikel 13 des Abkommens vom 25. April 1956 vorgesehene Zollstrasse ankommen, um ein nicht nach Frankreich fliegendes Flugzeug zu besteigen, erhalten Zugang zum den schweizerischen Dienststellen zugewiesen Sektor gemäss Artikel 11 Ab- satz 2 (zweiter Gedankenstrich) des Abkommens, durch eine automatische Türe (oder ein gleichwertiges System), das sich auf der Höhe der Piste des den französischen Dienststellen zugewiesen Sektors befindet.›
Art. 2 Am Ende von Artikel 6 wird der folgende Absatz eingefügt: ‹Das im Hauptflughofs aufgegebene Gepäck von Reisenden, die den sekun- dären Zugang zum französischen Sektor gemäss Artikel 2, Buchstabe B, die- ser Vereinbarung benutzen, werden in einen hierfür festgelegten Bereich der Gepäcksortieranlage im den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor geleitet. Sollte das Gepäck ausnahmsweise ausserhalb des hierfür bestimmten Bereichs geleitet werden, so gilt dieser Bereich sowie die Strecke, die vom Sektor der französischen Dienststellen ausgeht oder zu diesem führt, für die Dauer der Kontrollen als Teil des den französischen Dienststellen zugewiese- nen Sektors im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommens vom 25. April 19568.›
7 SR 0.748.131.934.91 8 SR 0.748.131.934.91
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem AS 2022 288 Flughafen Genf-Cointrin. Abk. zur Änd. der Vereinb. mit Frankreich
Die Botschaft schlägt vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für ihr als Antwort zustellen wird, als Vereinbarung zwischen beiden Regierungen gilt, dies gemäss Artikel 1 Absatz 4 des oben aufgeführten Abkommens vom 28. September 19609 zwecks Änderung der Vereinbarung infolge des Notenaus- tauschs vom 19. Dezember 199410 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin. Die Botschaft regt an, dass beiden Vertragsparteien jeweils das für das Inkrafttreten dieser Änderung erfor- derliche interne Verfahren mitteilen. Diese Änderung wird am ersten Tag des zweiten Monats infolge des Erhalts der letzten Benachrichtigung rechtswirksam.» Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die Regierung der Französischen Republik dem Vorstehenden zustimmt, einschliesslich der von der Schweizerischen Botschaft als Anlage beigefügten Pläne Nr. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 11. Es bittet die Botschaft, das Datum des Eingangs dieses Schreibens zu bestätigen. Das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheit nimmt diese Gelegenheit wahr, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver- sichern.
Paris, am 2. August 2021
9 SR 0.631.252.934.95 10 SR 0.748.131.934.911