AS 2022 342
Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich
Präambel
Der Hochschulrat
verordnet:
I
Die Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. c
Diese Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:
c. das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung;
Gliederungstitel vor Art. 8a
5. Abschnitt:
Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung
Art. 8a
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
19. Mai 2022 | Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin |