AS 2022 724
Verordnung
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
Präambel
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
verordnet:
I
Die Aufsichtsverordnung RAB vom 17. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Schweizer Standards zur Abschlussprüfung
Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)2 oder nach einer der folgenden Empfehlungen und Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schweizer Standards zur Abschlussprüfung des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand «Expertsuisse» (SA-CH) geprüft werden:
a. Empfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER);
b. Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Wertpapierhäuser (Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 20143); oder
c. Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064).
Art. 3 Abs. 3
3 Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den SA-CH geprüft werden.
Art. 4 Abs. 1
1 Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 (RAG) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den SA-CH und den Schweizer Prüfungsstandards von «Expertsuisse» (PS) geprüft werden.
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung
1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG6 die SA-CH und die PS anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Standards zur Qualitätssicherung 1 (ISQC-CH 1) sichern.
2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach ISQC-CH 1 als auch nach den internationalen Standards zur Qualitätssicherung «International Standards on Quality Management 1 und 2» (ISQM 1 und 2) sichern.
Art. 6 Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung.
Art. 6a Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG7 müssen die Prüfgesellschaften die von der FINMA erlassenen oder anerkannten Prüfungsgrundsätze einhalten.
II
Der Anhang der Datenverordnung RAB vom 14. November 20088 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.2
Der fünfte Eintrag erhält die folgende neue Fassung:
Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten | Umfang des Zugriffs |
|---|---|
1.2. Daten, die in den eingereichten Unterlagen enthalten sind | |
… Aktueller Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach … | A |
Ziff. 2.4
Der dritte Eintrag erhält die folgende neue Fassung:
Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten | Umfang des Zugriffs |
|---|---|
2.4 Daten, die in den eingereichten Unterlagen von Revisionsunternehmen enthalten sind, | |
... Liste der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie des Geschäftsführungsorgans, unter Nennung von Name, Vorname, Wohnsitz, Heimatort, Geburtsdatum, gegebenenfalls Registernummer sowie Beruf, unter Beilage eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 und dem Betreibungs- und Konkursregister (jeweils nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) für diejenigen Mitglieder, die über keine Zulassung als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte verfügen … | A |
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Dezember 2022 in Kraft.
2 Die Änderung des Anhangs der Datenverordnung RAB vom 14. November 200810 (Ziff. II) tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.
18. November 2022 | Im Namen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Wanda Eriksen-Grundbacher |