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AS 2022 726

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 96

3. Abschnitt: Störungsmeldung

Art. 96

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Fernmeldeanlagen und -dienste, die mindestens 10 000 Kundinnen und Kunden betreffen können, unverzüglich der Nationalen Alarmzentrale melden und auf einer frei zugänglichen Internetseite darüber informieren.

2 Die Nationale Alarmzentrale informiert das BAKOM über die gemeldeten Störungen.

Gliederungstitel vor Art. 96a

4. Abschnitt: Unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen

Art. 96a Sicherheitsmassnahmen

1 Die Anbieterinnen von Internetzugängen sind berechtigt, Internetzugänge oder Adressierungselemente, die das ordnungsgemässe Funktionieren von Fernmeldeanlagen zu beeinträchtigen drohen, zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken. Sofern technisch möglich nehmen sie den Zugang zu den Notrufdiensten von diesen Massnahmen aus. Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden, die Opfer unbefugter Manipulationen geworden sind oder werden könnten, unverzüglich über solche Sperrun­gen oder Einschränkungen. Sie können diese Massnahmen aufrechterhalten, solange die Bedrohung anhält.

2 Sie verhindern mit geeigneten technischen Mitteln, dass ausgehende Verbindungen mit gefälschten Adressierungselementen möglich sind, um Angriffe auf die Verfügbarkeit von Diensten, die durch eine Vielzahl von gezielten Anfragen durch eine grosse Zahl von Quellen verursacht werden (distributed denial-of-service attack), zu bekämpfen.

3 Stellen sie ihren Kundinnen und Kunden Fernmeldeanlagen zur Verfügung, so konfigurieren sie deren Sicherheitseigenschaften gemäss den anerkannten Regeln der Technik. Solange sie die technische Kontrolle über diese Anlagen ausüben, haben sie zudem die folgenden Pflichten:

  • a. Sie aktualisieren die Sicherheitseigenschaften der Fernmeldeanlagen unverzüglich.

  • b. Sie tauschen die Fernmeldeanlagen aus, sofern Aktualisierungen nicht mehr möglich sind und sich daraus ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Art. 96b Meldestelle

Die Anbieterinnen von Internetzugängen betreiben eine Stelle, die Meldungen über unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen entgegennimmt. Sie leiten innert angemessener Frist geeignete Abwehrmassnahmen ein.

Art. 96c Vollzug

Das BAKOM vollzieht die Bestimmungen dieses Abschnitts in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit.

Gliederungstitel vor Art. 96d

5. Abschnitt:
Sicherheit von Netzen und Diensten der Mobilfunkkonzessionärinnen

Art. 96d Geltung

Die Artikel 96e–96g gelten für Mobilfunknetze, die den international festgelegten technischen Spezifikationen für Netze ab der fünften Generation entsprechen.

Art. 96e Sicherheitsmanagementsystem

1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Sicherheitsziele ein Managementsystem für die Informationssicherheit entwickeln, umsetzen und kontinuierlich überprüfen.

2 Im Rahmen dieses Sicherheitsmanagementsystems setzen sie einen Plan für das betriebliche Kontinuitätsmanagement und einen Plan für das Management von Sicherheitsvorfällen um.

Art. 96f Betrieb sicherheitskritischer Fernmeldeanlagen

1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen sicherheitskritischen Fernmeldeanlagen dem Stand der Technik entsprechen. Das BAKOM kann die betroffenen Anlagen festlegen.

2 Die Mobilfunkkonzessionärinnen betreiben ihre Netzwerkbetriebszentren und ihre Sicherheitsbetriebszentren ausschliesslich in der Schweiz oder in Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

Art. 96g Anwendbare Vorschriften, Normen und Aufsicht

1 Das BAKOM kann zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts technische und administrative Vorschriften erlassen und allgemein anerkannte technische Normen für verbindlich erklären.

2 Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Rechtsverletzung und erweist es sich zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig, so kann das BAKOM von den Mobilfunkkonzessionärinnen verlangen, sich auf eigene Kosten einem Audit durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen oder ihre Fernmeldeanlagen prüfen zu lassen.

Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2022

Artikel 96a Absätze 2 und 3 ist spätestens bis zum 1. Januar 2024 umzusetzen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

16. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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