AS 2022 784
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 1ter und 2
1ter Ein Pflanzenschutzmittel wird für eine nichtberufliche Verwendung nur bewilligt, wenn zusätzlich zu den Absätzen 1 und 1bis die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 1 erfüllt sind.
2 Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–h und bei Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 1 erfüllt sind; die Teile der Anforderungen, welche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts betreffen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.
Art. 64 Abs. 4
4 An nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind. Zusatzstoffe gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden.
Art. 68 Abs. 4 und 4bis
4 Ein Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 2 Absatz 1 oder ein Zusatzstoff gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d darf von beruflichen Verwendern und Verwenderinnen in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen nur verwendet werden, wenn es keines der in Anhang 12 Ziffer 2 genannten Kriterien erfüllt.
4bis Die Einschränkung nach Absatz 4 gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.
Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2022
1 Pflanzenschutzmittel, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 bewilligt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 nach den Kriterien von Artikel 17 Absatz 1ter neu geprüft. Nach einem Widerruf der Bewilligung dürfen Lagerbestände der betroffenen Produkte noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden.
2 Bewilligungen von Zusatzstoffen, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 bewilligt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen. Lagerbestände dürfen nach dem Widerruf noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden.
II
Anhang 11 wird wie folgt geändert:
Ziff. 13
Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die folgenden Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
die folgenden nach Artikel 18 in der Bewilligung enthaltenen Angaben: Gebrauchsanweisung, Verwendungsbedingungen und Auflagen sowie die Aufwandmenge pro Anwendung, gegebenenfalls einschliesslich der Höchstaufwandmenge pro Fläche und pro Anwendung sowie der Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr; die Aufwandmenge wird für jede Anwendung in metrischen Einheiten ausgedrückt:
– bei Produkten für eine berufliche Verwendung: in Menge pro Hektar,
– bei Produkten für eine nichtberufliche Verwendung: in Menge pro Quadratmeter;
III
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 12 gemäss Beilage.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
16. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 17, 64 und 68)
Anforderungen an Pflanzenschutzmittel für nicht berufliche Verwendungen und Einschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen in Siedlungsgebieten
1. Anforderungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1ter an ein Pflanzenschutzmittel zur Bewilligung einer nichtberuflichen Verwendung
a. Es enthält keinen Wirkstoff, der in Anhang 1 Teil E gelistet ist.
b. Sofern es dazu bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, enthält es keinen Wirkstoff mit systemischer Wirkung.
c. Die Produktkennzeichnung beinhaltet kein Element nach Anhang 7 und es ist nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082 in keine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2;
Hautallergen, Kategorie 1;
schwer augenschädigend, Kategorie 1;
Inhalationsallergen, Kategorie 1;
akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3;
spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2;
explosiv;
hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C;
akut gewässergefährdend, Kategorie 1;
chronisch gewässergefährdend, Kategorien 1 oder 2.
d. Es ist gemäss der Risikobewertung nicht gefährlich für Bienen.
e. Es gibt keine Anwendung, für die eine spezifische Massnahme zur Minderung des nicht über Lebensmittel vermittelten Risikos erforderlich ist. Davon ausgenommen ist das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung durch den Verwender oder die Verwenderin. Die Schutzausrüstung muss für den privaten Verwender oder die private Verwenderin zumutbar sein und darf nur festes Schuhwerk, Handschuhe, Brille, langärmelige Kleidung oder Kopfbedeckung umfassen.
2. Verbotskriterien im Sinne von Artikel 68 Absatz 4 für die Verwendung bewilligter Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffen in Siedlungsgebieten
a. Sie enthalten einen Wirkstoff, der in Anhang 1 Teil E gelistet ist, es sei denn, er ist in Anhang 1 der Verordnung des WBF vom 22. September 19973 über die biologische Landwirtschaft aufgeführt.
b. Die Produktkennzeichnung beinhaltet ein Element nach Anhang 7 oder das Produkt ist nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084 in eine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2;
Hautallergen, Kategorie 1;
Inhalationsallergen, Kategorie 1;
akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3;
explosiv.