Lexipedia

AS 2023 233

Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung
im Bereich der Gaswirtschaft
(VOGW)
(VOGW)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. Mai 20221 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 1a Monitoringsystem: Betrieb

Der Fachbereich Energie betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Gaswirtschaft.

Art. 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung

1 Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Import- und Exportkapazitäten, die Beschaffung, die Produktion und den Verbrauch von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen.

2 Der Fachbereich Energie stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Er hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.

3 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an das Bundesamt für Energie (BFE), an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSG oder an seine Kriseninterventionsorganisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags benötigen.

4 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.

5 Der Fachbereich Energie und der VSG sowie seine Kriseninterventionsorganisation unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Versorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.

Art. 2 Abs. 1

1 Der VSG betreibt zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas und gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen und zum Vollzug der vorbereiteten Massnahmen eine Kriseninterventionsorganisation.

Art 4 Zusammenarbeit

Der Fachbereich Energie und der VSG arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem BFE, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, der Armee und weiteren relevanten Stellen von Bund und Kantonen zusammen.

Art. 7 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

10. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung<br />über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung<br />im Bereich der Gaswirtschaft<br />(VOGW) | Lexipedia | Lexipedia