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AS 2023 281

Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. e

1 Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die folgenden Schweizerischen Lernzielkataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe:

  • e. Veterinärmedizin: Lernzielkatalog (VET-PROFILES) vom 26. November 20202.

Art. 27 Abs. 2 Bst. e

2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:

  • e. für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin:

1300 Franken.

Art. 36a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juni 2023

1 Personen, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2023 zum ersten Mal zur eidgenössischen Prüfung in Veterinärmedizin angemeldet haben, können die eidgenössische Prüfung im Einklang mit dem Lernzielkatalog vom 10. Oktober 20173 sowie gestützt auf die Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung, vom 9. Februar 20234 absolvieren.

2 Für Personen, welche die eidgenössische Prüfung im Einklang mit dem Lernzielkatalog vom 10. Oktober 2017 sowie gestützt auf die Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO, Ressort Ausbildung, vom 9. Februar 2023 absolvieren, gilt Folgendes:

  • a. Die Prüfung findet in Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 an einem separaten Termin statt.

  • b. Die Prüfungsgebühr beträgt in Abweichung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e 1000 Franken.

3 Die Absätze 1 und 2 gelangen letztmals für die Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Veterinärmedizin im Jahr 2025 zur Anwendung. Danach entscheidet die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommission Veterinärmedizin, ob nach bisherigem Recht bestandene Teilprüfungen ganz oder teilweise an die eidgenössische Prüfung nach neuem Recht angerechnet werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

2. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr