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AS 2023 304

Verordnung
über die Errichtung des Nachlassinventars
für die direkte Bundessteuer
(InvV)
(InvV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. November 19941 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:

  • a. die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod eines bevormundeten Kindes oder die Beiständin oder der Beistand nach dem Tod einer verbeiständeten Person erstellt (Art. 327c Abs. 2 und 425 des Zivilgesetzbuches, ZGB2);

Art. 7 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1

1 Mindestens eine oder einer der handlungsfähigen Erbinnen und Erben sowie die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der eingeschränkt oder nicht handlungsfähigen Erbinnen und Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen.

Art. 16 Bst. b

Das Inventar enthält:

  • b. die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);

II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

9. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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