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AS 2023 343

Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kranverordnung vom 27. September 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c

2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  • a. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane sowie mit Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler;

  • c. übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane sowie ohne Seilwinde ausgerüstete Teleskopstapler.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

1 Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die:

  • c. für die Bedienung des benützten Kranes ausgebildet sind.

Art. 6 Abs. 3

3 Personen, die Lasten anschlagen, sind für diese Arbeit auszubilden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

16. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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