AS 2023 40
Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 7b Abs. 3
3 Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Bewilligung des zuständigen Kantons zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, dürfen mit einer Meldung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 Arzneimittel zur Umwidmung für Heimtiere einführen, wenn:
a. die Arzneimittel in einem Land mit vergleichbarer Heimtierarzneimittelkontrolle zugelassen sind;
b. es sich nicht um Arzneimittel nach Artikel 7 Absatz 4 handelt; und
c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 8 Abs. 5 und 6
5 Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Ziffer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/12552 dürfen nicht an Nutztieren angewendet werden. Die Anwendung an Heimtieren ist nur zulässig, wenn dies die letzte Therapiemöglichkeit ist und die Heilungsprognose erfolgversprechend ist.
6 Wird die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 geändert, so kann das EDI den Verweis anpassen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
25. Januar 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |