AS 2023 584
Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Oktober 20201
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Dezember 20202,
beschliesst:
I
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3
Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.
2 Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.
3 In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.
Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022
Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. September 2022 hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 30. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. November 2023 in Kraft gesetzt.
29. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |