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AS 2023 724

Messmittelverordnung (MessMV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023

Ermächtigungen von Privatpersonen zur Reparatur und Sicherung von Messmitteln, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 ausgestellt wurden, gelten noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

II

Anhang 7 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

15. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 24 Abs. 2)

Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Ziff. 9

9 Reparatur und Sicherung

  • 9.1 Um die Verwendung eines Messmittels nach einer Reparatur oder nach der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bis zur nächsten periodischen Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 Absatz 1 zu ermöglichen, dürfen ermächtigte Privatpersonen das Messmittel sichern.

  • 9.2 Die Ermächtigung erfolgt durch das METAS, soweit die messmittelspezifischen Verordnungen keine andere Stelle für die Ermächtigung vorsehen.

  • 9.3 Die Privatpersonen haben sich über ihre Eignung auszuweisen. Sie müssen die vom METAS angeordneten Kurse besuchen und die Weisungen und Instruktionen der für die Ermächtigung zuständigen Stelle befolgen.

  • 9.4 Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. Sie wird entzogen, wenn die ermächtigte Privatperson sich nicht an Weisungen und Instruktionen hält oder die Voraussetzungen sonst nicht mehr erfüllt sind.

  • 9.5 Die ermächtigte Privatperson muss die Reparatur oder die Instandsetzung der für die Durchführung des Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit zuständigen Stelle melden.

  • 9.6 Die messmittelspezifischen Verordnungen können für die Reparatur und Sicherung besondere Bestimmungen vorsehen, soweit dies für die jeweilige Messmittelkategorie erforderlich ist.

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