AS 2024 186
Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 73 Abs. 1 Bst. c und 21 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:c. zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen.2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
Art. 82 Abs. 33 Der Bund kann sich für einen befristeten Zeitraum mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung setzt voraus, dass:a. die betreffende Person in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum festgehalten wird;b. im entsprechenden Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist; undc. das kantonale Ausreisezentrum der kurzzeitigen Unterbringung von ausländischen Personen dient, die beim illegalen Übertritt im entsprechenden Grenzraum aufgegriffen und nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a formlos weggewiesen wurden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 29. Dezember 2022 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt.
1. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |