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AS 2024 197

Eidgenössische Volksinitiative
«Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV‑Rente)»
Angenommen am 3. März 2024

Präambel

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 16Übergangsbestimmung zu Art. 112
(Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.2 Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.3 Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten1 Diese Verfassungsänderung ist mit Bundesbeschluss vom 17. März 20232 Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet worden.2 Sie ist von Volk und Ständen am 3. März 2024 angenommen worden.33 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte am 3. März 2024 in Kraft getreten. 7. Mai 2024 Bundeskanzlei

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