AS 2024 266
Tierseuchenverordnung (TSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 229a Abs. 3 Bst. b3 Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:b. höchstens 60 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor;
Art. 229c Abs. 11 Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 20222 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette eingegeben hat.
Art. 229d Abs. 44 Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in das ARES ein.
Art. 295a Abs. 4 4 Das BLV kann zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen unabhängig von einem Seuchenausbruch an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten im Reiseverkehr an für Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren. Es ersucht die Flughafenbetreiber, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
31. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |