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AS 2024 290

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
SR 0.360.163.1; AS 2017 3753

Präambel

Originaltext

Änderung des Vertrags

Angenommen durch Notenaustausch am 29. Mai 2024
In Kraft getreten am 22. Mai 2024

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierungen der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein haben folgende Änderungen vereinbart:

Art. 37 Abs. 22 Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Vertrag<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,<br />der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit<br />SR 0.360.163.1; AS 2017 3753 | Lexipedia | Lexipedia