AS 2024 38
Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20231,
beschliesst:
I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 6
6 Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Art. 37 Bst. d
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
d. den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 32 Absatz 6 für die Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten und in denen sie die Ausbildung der Lernenden sicherstellen, die Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung und dem vertraglich vereinbarten Lohn auszubezahlen.
Art. 60 Abs. 5 erster Satz
5 Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG4 auszuwählen und zu gestalten. …
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.
Ständerat, 29. September 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller | Nationalrat, 29. September 2023 Der Präsident: Martin Candinas |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Januar 2024 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
24. Januar 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |