Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.
AS 2024 559
Verordnung des WBF
über die Ersatzpflichtlagerhaltung von Erdgas
vom 14. Oktober 2024
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Erdgaspflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171,
verordnet:
Art. 1 Pflichtlagerware
Art. 2 Qualität der Ware
Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.
Art. 3 Gesamtmenge
Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.
Art. 4 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 5 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
Das BWL vollzieht diese Verordnung.
Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
14. Oktober 2024 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |
(Art. 1)
Pflichtlagerware
Heizöl extra leicht
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
2710.1992 | Heizöl extra leicht (Euro-Heizöl) |
2710.1992 | Heizöl extra leicht (Öko-Heizöl) |