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AS 2024 611

Verordnung des EDI
über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Anhang 6 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom 30. Mai 20111 wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 5. November 2024 um 10 Uhr in Kraft.2

11. Oktober 2024

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

(Art. 2 Abs. 2)

Verzeichnis e:
Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung

Ziff. 303 und 314 Nummer Bezeichnung 303 Synthetische Cannabinoide 2Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), unabhängig vom Hydrierungsgrad des nicht phenolischen Benzorings, durch Substitution:– an den Positionen 3, 6 und 9 durch beliebige Alkylgruppen. Diese Strukturen können zusätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Arten substituiert sein:– an beliebigen Positionen in beliebigem Ausmass mit Alkyl-, Alkoxy-, Halogen- und Hydroxygruppen. Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 314 Nitromethaqualon 2-Methyl-3-(2-methoxy-4-nitrophenyl)-4(3H)-chinazolinon Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.

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