AS 2024 611
Verordnung des EDI
über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Anhang 6 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom 30. Mai 20111 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 5. November 2024 um 10 Uhr in Kraft.2
11. Oktober 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 2 Abs. 2)
Verzeichnis e:
Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung
Ziff. 303 und 314 Nummer Bezeichnung 303 Synthetische Cannabinoide 2Jede Substanz (ausgenommen kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und f), deren Struktur abgeleitet wird von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol), unabhängig vom Hydrierungsgrad des nicht phenolischen Benzorings, durch Substitution:– an den Positionen 3, 6 und 9 durch beliebige Alkylgruppen. Diese Strukturen können zusätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Arten substituiert sein:– an beliebigen Positionen in beliebigem Ausmass mit Alkyl-, Alkoxy-, Halogen- und Hydroxygruppen. Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen. 314 Nitromethaqualon 2-Methyl-3-(2-methoxy-4-nitrophenyl)-4(3H)-chinazolinon Von der Kontrolle ausgenommen ist die industrielle und die wissenschaftliche Verwendung. Der private Gebrauch ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.