AS 2025 100
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf die Artikel auf Artikel 115 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 118f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2025Sendungen mit Kreuzkümmelfrüchten aus der Türkei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Februar 2025 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 30. April 2025 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
6. Februar 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
(Art. 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen nach den Artikeln 37−43 unterliegen
Ziff. 1 Fussnote1. Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17932 aufgeführt sind.