AS 2025 183
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)
Präambel
Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 14. Februar 20251,
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe1 Bei geheimer Beratung oder bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen beziehungsweise Zeichengeben oder unter Namensaufruf (Art. 60 Abs. 1).2 Die Stimmenzahlen sind zu ermitteln.
Art. 60 Abs. 11 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen. Ausser bei geheimer Beratung wird das Abstimmungsergebnis nach Artikel 57 veröffentlicht.
II
Diese Änderung tritt am 5. Mai 2025 in Kraft.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker |