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AS 2025 38

Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Präambel

Originaltext

Änderung der Kapitel III und VI der Anlage 2

Von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen am 12. Dezember 20241
In Kraft getreten am 12. Dezember 20242 und 1. Januar 20263

Anwendungsbestimmungen

Art. 3.03 Abs. 1(1)Die Entsorgungsgebühr beträgt 12 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.

Art. 6.03 Abs. 7 Bst. d(7)Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschliesslich eingesetzt werden für:d) den Transport von flüssigem Schwefel, Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird;

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