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AS 2025 383

AS 2025 383 (EnFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 32Die zuständige Behörde kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.

Art. 48 Abs. 22 In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe d fallen.

Art. 87hAufgehoben

II

Die Anhänge 1.5, 2.1, 2.5 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

21. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 16, 17, 21, 23 und 28)

Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziffer 2.1.2 Buchstabe h2.1.2 Nicht zugelassene Biomasse:h. erneuerbare Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, mit Ausnahme von in Blockheizkraftwerken verwendetem biogenem Zündöl.

Ziffern 2.3.2–2.3.52.3.2 Erneuerbare Treibstoffe haben die Anforderungen zu erfüllen, die zu einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe gemäss Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 berechtigen würden.2.3.3 Wird ein erneuerbarer Treibstoff hergestellt und direkt vor Ort zur Elektrizitätsproduktion eingesetzt, so muss bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Bewilligung als Produktionsbetrieb mit Anrecht auf Steuererleichterung vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vorliegen.2.3.4 Werden erneuerbare Treibstoffe für den Antrieb einer Elektrizitätsproduktionsanlage eingesetzt, so muss im Zeitpunkt der Treibstoffannahme für jeden einzusetzenden Treibstoff eine Nachweisnummer des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vorliegen.2.3.5 Wird biogenes Gas aus dem Erdgasnetz bezogen, so gelten die ökologischen Mindestanforderungen als erfüllt, wenn der Gaslieferant mittels Herkunftsnachweisen belegt, dass die bezogene Gasmenge aus dem Erdgasnetz entnommen wurde.

(Art. 7, 38, 41–43, 45, 46d, 46i und 46l)

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Ziffer 4.2 Buchstabe e4.2 InbetriebnahmemeldungDie Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:e. für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 oder ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt;

(Art. 87r und 87t)

Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung eines Geothermiereservoirs

Ziffer 5.35.3 Das swisstopo stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach Ablauf der nachfolgend aufgeführten Fristen ab der Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung:a. bei Prospektion: 24 Monate;b. bei Erschliessung: 12 Monate.

(Art. 96b, 96e und 96h)

Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

Ziffer 3.6.1 Buchstabe a3.6.1 Der Bonus für die Nutzung von Wärme aus Biogasanlagen wird gewährt, wenn während einem Kalenderjahr:a. bei Anlagen, die die Voraussetzungen für den Bonus nach Ziffer 3.4 oder 3.5 erfüllen: mindestens 25 Prozent der Nettowärme extern genutzt wird;