AS 2025 477
Bundesgesetz über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20241,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 60a Internationale VerträgeDer Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln abschliessen.
2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20163
Art. 32aInternationale VerträgeDer Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen abschliessen.
3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
7a. Abschnitt Internationale Verträge
Art. 34a1 Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.2 Er stellt dabei namentlich sicher, dass:a. die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und b. sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.3 Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Verträge erlassen.
4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20115
Art. 47aInternationale VerträgeDer Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abschliessen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt.7
14. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |