AS 2025 65
Vereinbarung vom 13. Juni 1976
über die Einrichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
SR 0.972.0; AS 1978 840
Präambel
Übersetzung
Änderungen der Vereinbarung durch Resolution 141/XXIX
Angenommen vom Gouverneursrat am 16. Februar 2006
In Kraft getreten am 22. Dezember 2006
Artikel 7 Abschnitt 2 a) wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):Abschnitt 2 – Finanzierungsmodalitäten und -bedingungena) Der Fonds stellt Finanzmittel in Form von Darlehen, Zuschüssen und einem Mechanismus zur Schuldennachhaltigkeit, zu Bedingungen bereit, die er unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds sowie der Art und der Erfordernisse der geplanten Tätigkeit für angemessen erachtet. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats auch zusätzliche Finanzmittel für die Planung und Durchführung von Projekten und Programmen bereitstellen, die aus seinen Darlehen, Zuschüssen und dem Mechanismus für die Schuldennachhaltigkeit finanziert werden.
Artikel 7 Abschnitt 2 b) wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):b) Der Verwaltungsrat legt von Zeit zu Zeit den Anteil der Fondsmittel fest, der in jedem Haushaltsjahr zur Finanzierung von Operationen in einer der unter Buchstabe a genannten Formen gebunden werden soll, wobei er die langfristige Tragfähigkeit des Fonds und die Notwendigkeit, die Kontinuität seiner Operationen zu gewährleisten, gebührend berücksichtigt. Der Verwaltungsrat legt einen Mechanismus zur Gewährleistung der Schuldennachhaltigkeit sowie die entsprechenden Verfahren und Modalitäten fest, deren finanzielle Unterstützung nicht in der oben genannten Zuschussobergrenze enthalten ist. Ein hoher Anteil der Darlehen wird zu besonders günstigen Bedingungen gewährt.