AS 2025 792
Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (MindStV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mindestbesteuerungsverordnung vom 22. Dezember 20231 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 22 Sie regelt insbesondere: a. die Umsetzung der Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 vom 14. Dezember 20212 (Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two], GloBE-Mustervorschriften); b. den automatischen Austausch der Erklärungen zur Unterstützung der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften (GloBE-Erklärungen, GloBE Information Returns, GIR) zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten.
Art. 2 Anwendbares Recht1 Die GloBE-Mustervorschriften sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar.2 Nicht anwendbar sind: a. Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften;b. für die schweizerische Ergänzungssteuer: Artikel 6.4 der GloBE-Mustervorschriften.3 Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare3 und zugehöriger Regelwerke des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 auszulegen.4 Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften.5 Der automatische Austausch der GIR zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat erfolgt nach:a. der Multilateralen Vereinbarung vom 28. August 20254 der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen (GloBE-Vereinbarung);b. anderen völkerrechtlichen Verträgen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen. 6 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags.
Art. 3 Abs. 22 Die steuerliche Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu einem Kanton bestimmt sich sinngemäss nach den Artikeln 105 Absatz 3 und 106 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) betreffend die örtliche Zuständigkeit. In Abweichung der Artikel 105 Absatz 3 und 106 DBG sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend. Wird eine Geschäftseinheit erst nach Beginn des Geschäftsjahres gegründet, so sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gründung massgebend.
Art. 5 Abs. 1, 1bis und 31 Die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule, IIR) bestimmt sich nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften. In Abweichung von Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob die im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Beteiligungen eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit umfassen. 1bis Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig. 3 Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist, unter Ausschluss einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft, diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG6 unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
Art. 9 Abs. 33 Erfüllen nicht alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder stimmen die Geschäftsjahre, für welche die Jahresrechnungen nach Absatz 2 erstellt werden, von einer oder mehreren steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten nicht mit dem Geschäftsjahr nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften überein, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage des Gewinns oder Verlusts nach den Artikeln 3.1.2 und 3.1.3 der GloBE-Mustervorschriften für das Geschäftsjahr berechnet.
Art. 13 Abs. 22 Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu. Kommt es während eines Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften zu einem Wechsel der steuerlichen Zugehörigkeit einer Geschäftseinheit, so steht der Rohertrag den Kantonen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu.
Art. 17 Abs. 11 Die Kantone betreiben gemeinsam ein Informationssystem zur Veranlagung und zum Bezug der Ergänzungssteuer (Informationssystem Ergänzungssteuer).
Art. 18 Abs. 11 Die Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer und die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem Ergänzungssteuer bearbeiten.
Art. 19 Abs. 11 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss sich innert der Fristen nach Artikel 20 unaufgefordert im Informationssystem Ergänzungssteuer anmelden.
Gliederungstitel nach Art. 288a. Kapitel: GIR1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28a Inhalt und FormInhalt und Form der GIR richten sich nach den Artikeln 8.1.4–8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften sowie nach den zugehörigen vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 verabschiedeten Regelwerken.
Art. 28b SpracheDie GIR muss in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch erstellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 28c2.Abschnitt: Pflichten der Geschäftseinheiten
Art. 28c Pflicht zur Einreichung der GIR1 Jede ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss eine GIR einreichen. Sie muss diese über das Informationssystem nach Artikel 28j einreichen.2 Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss keine GIR einreichen, wenn: a. eine andere steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe im Informationssystem nach Artikel 28j die GIR einreicht; oder b. eine andere Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe die GIR gemäss Artikel 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einreicht, sofern: 1. das Steuerhoheitsgebiet, welchem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, ein Partnerstaat ist, und2. beim Partnerstaat, welchem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, kein systemisches Scheitern eingetreten ist; unter einem systemischen Scheitern ist ein Zustand zu verstehen, der eintritt, wenn der Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der GIR aus Gründen, die sich nicht durch den anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag rechtfertigen lassen, anhaltend nicht nachkommt.3 Reicht eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit keine GIR ein, so muss sie oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Absatz 2 Buchstabe a im Informationssystem nach Artikel 28j angeben, von welcher Geschäftseinheit die GIR eingereicht wird und welchem Steuerhoheitsgebiet diese Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist.4 Steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheiten, die eine GIR einreichen, müssen der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Umsetzung des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags und dieser Verordnung von Bedeutung sind, Auskunft erteilen.5 Die übrigen steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über die Firma, die Adresse und die steuerliche Zugehörigkeit der zur Einreichung der GIR verpflichteten Geschäftseinheit erteilen, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.
Art. 28d Einreichungsfristen für die GIR1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a muss die GIR oder die Angabe, von welcher Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet die GIR eingereicht wird, innert der Fristen nach Artikel 20 einreichen. 2 Gibt eine ergänzungssteuerpflichte Geschäftseinheit an, dass die GIR gemäss Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe b von einer Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet eingereicht wird, erhält die ESTV aber keine GIR vom Partnerstaat, so setzt sie der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine angemessene Frist zur Einreichung der GIR.
Art. 28e Verwaltungssanktion bei SäumnisVersäumt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die Geschäftseinheit nach Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a die Einreichungsfrist nach Artikel 28d, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist und der Einreichung der GIR mit einem Betrag von 200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 28f3.Abschnitt:
Übermittlung und Verwendung der GIR sowie Verjährung
Art. 28f Übermittlung und Verwendung der GIR1 Die ESTV übermittelt die von den Geschäftseinheiten erhaltenen GIR innerhalb der in der GloBE-Vereinbarung7 festgelegten Fristen und gemäss den Vorgaben der GloBE-Vereinbarung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, welchen mindestens eine Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig ist.2 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags hin.
Art. 28g Verjährung1 Der Anspruch der ESTV gegenüber der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht, auf Einreichung der GIR verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die GIR einzureichen war.2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die GIR gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht, zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die GIR einzureichen war.
Gliederungstitel vor Art. 28h4.Abschnitt: Von den Partnerstaaten erhaltene GIR
Art. 28h1 Die ESTV macht die von den Partnerstaaten erhaltenen GIR im Abrufverfahren den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer derjenigen Kantone zugänglich, welchen Geschäftseinheiten der betreffenden multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden haben nur dann auf diese Informationen Zugriff, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist. 2 Die ESTV weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags hin.
Gliederungstitel vor Art. 28i5.Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 28i Aufgaben der ESTV1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags sowie dieser Verordnung.2 Sie trifft alle Massnahmen und Vorkehrungen, die dafür notwendig sind.3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.
Art. 28j Organisation und Inhalt des Informationssystems GIR1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zum Empfang und zur Bearbeitung der GIR (Informationssystem GIR).2 Sie kann darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. 3 Das Informationssystem GIR darf namentlich verwendet werden, um:a. ein zentrales Verzeichnis der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche eine GIR einreichen oder angeben müssen, von welcher anderen Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe die GIR eingereicht wird (zentrales Verzeichnis GIR), zu führen;b. GIR einzureichen und zu bearbeiten;c. GIR an Partnerstaaten zu übermitteln und von diesen zu empfangen;d. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung zu bearbeiten; e. die Überprüfung nach Artikel 28o durchzuführen;f. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;g. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;h. Statistiken zu erstellen.4 Es enthält namentlich folgende Daten: a. das zentrale Verzeichnis GIR;b. die GIR.5 Das zentrale Verzeichnis GIR enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:a. die Firma;b. den Sitz;c. die UID;d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen;e. gegebenenfalls die entsprechenden Daten der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht. 6 Die ESTV gewährt den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer und den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem GIR.7 Sie verwendet die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
Art. 28k Bearbeitungsrechte1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sowie den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ihre Daten im Informationssystem GIR bearbeiten.2 Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:a. das zentrale Verzeichnis GIR;b. die GIR einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind. 3 Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern zu erfüllen.4 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems GIR, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.5 Sie kann Statistiken über die GIR erstellen und publizieren.
Art. 28l Vernichtung der DatenDie ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.
Art. 28m Pflichten der Geschäftseinheiten1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a muss sich innert der Fristen nach Artikel 28d unaufgefordert im Informationssystem GIR anmelden.2 Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 28j Absatz 5 elektronisch einreichen.3 Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Pflicht, eine GIR einzureichen, endet.
Art. 28n Geheimhaltungspflicht1 Wer mit dem Vollzug des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags und dieser Verordnung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:a. bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung;b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden einzuholen;c. soweit der anwendbare völkerrechtliche Vertrag die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine Grundlage für diese Aufhebung besteht.
Art. 28o Überprüfung1 Die ESTV überprüft gestützt auf die vorliegenden Informationen die Erfüllung der Pflichten nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung auf deren Vollständigkeit und Konformität mit dem internationalen Standard.2 Stellt sie fest, dass eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so setzt sie der Geschäftseinheit unter Hinweis auf die Massnahmen nach Absatz 3 eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. 3 Behebt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Mängel nicht fristgerecht, so kann die ESTV:a. die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und anderen Urkunden der Geschäftseinheit verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle überprüfen;b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.4 Im Streitfall erlässt die ESTV eine Verfügung.5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:a. die Pflicht der Geschäftseinheit zur Einreichung der GIR nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung;b. den Inhalt der GIR nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung.
Gliederungstitel vor Art. 28p6.Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Art. 28p Zuständigkeit1 Die ESTV darf nur mit Ermächtigung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf den anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag:a. den Austausch der GIR mit einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;b. den Vertrag kündigt.2 Sie setzt den Austausch der GIR gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.
Art. 28q Antrag einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit1 Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann beim EFD die Aussetzung des Austauschs der GIR mit einem Partnerstaat beantragen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Partnerstaat die im anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR verletzt.2 Hält das EFD den Antrag für begründet, so unterbreitet es den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.3 Hält das EFD den Antrag für unbegründet, so erlässt es eine Feststellungsverfügung darüber, dass keine Verletzung der im anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR durch den Partnerstaat festgestellt wurde. Heisst die Beschwerdeinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde gut, so unterbreitet das EFD den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.
Gliederungstitel nach Art. 28q9.Kapitel: Strafbestimmungen1.Abschnitt: Übertretungen betreffend die GIR
Art. 28r Unwahre oder unvollständige Angaben in der GIR1 Wer in der GIR vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, welche die gewünschten Informationen wesentlich verfälschen und ein falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.2 Fällt eine Busse von höchstens 25 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die Geschäftseinheit zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VStrR).
Art. 28s Widerhandlungen gegen amtliche VerfügungenWer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 28o einer amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 28t Zuständigkeit und Verfahren1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Artikel 28r und 28s ist das VStrR9 anwendbar.2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
Gliederungstitel vor Art. 291a. Abschnitt:
Übertretungen betreffend die Erhebung der Ergänzungssteuer
Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren1 Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, ist die Behörde, welcher die Verfolgung gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG10 obliegt, auch für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen betreffend die Ergänzungssteuer zuständig.2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 182 Absätze 1, 3 und 4 sowie 183 DBG.3 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Behörde kann gemäss Artikel 25 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 32a Verjährung und BezugFür die Verjährung der Strafverfolgung sowie den Bezug und die Verjährung der Bussen und Kosten gelten die Artikel 184 und 185 DBG11 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 332.Abschnitt: Vergehen
Art. 40 Abs. 33 Die Verwaltungssanktion bei Säumnis nach Artikel 28e sowie die Strafbarkeit bei fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten oder fahrlässiger Steuerhinterziehung nach den Artikeln 29 und 30 entfallen für alle Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die bis am 31. Dezember 2026 beginnen und bis am 30. Juni 2028 enden.
Art. 40a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 20251 Die Artikel 5 Absätze 1, 1bis und 3 sowie 13 Absatz 2 der Änderung vom 26. November 2025 finden keine Anwendung auf Veranlagungsverfahren, zu denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Veranlagungsverfügung erlassen wurde.2 Die Bestimmungen über die GIR finden Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. 3 Die Bestimmungen betreffend den automatischen Austausch der GIR zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten treten erst in Kraft, wenn die GloBE-Vereinbarung12 in Kraft getreten ist.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |