AS 2025 834
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943
über die Krankenversicherung (KVG),
auf Artikel 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 (HMG)
und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19975,
Ersatz von Ausdrücken1 Im ganzen Erlass mit Ausnahme der Artikel 32 Absätze 1 und 2, 34, 77n Absatz 1 Buchstabe c, 77q Absatz 2 Buchstabe d, 132 Absatz 1 und 134 Absätze 1 und 2 werden «Gesetz» und «des Gesetzes» ersetzt durch «KVG».2 In den Artikeln 32 Absätze 1 und 2, 34, 132 Absatz 1 und 134 Absätze 1 und 2 wird «des Gesetzes» ersetzt durch «des KVG».3 In den Artikeln 77n Absatz 1 Buchstabe c und 77q Absatz 2 Buchstabe d wird «das Gesetz» ersetzt durch «das KVG».4 Betrifft nur den französischen Text.5 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und 61 Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–e KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben:6 Zur Aufwandminderung kann das BAG die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–e KVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben, die sich auf das KVG stützen, darf es die Daten verknüpfen, wenn die Anonymität der Versicherten im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG gewahrt ist.
Art. 28c Abs. 22 Das BAG prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts. Es führt eine individuelle und materielle Einzelfallprüfung durch und bestimmt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Re-Identifikationsrisikos der versicherten Person, ob Daten weitergegeben werden dürfen. Sofern dies zutrifft, prüft es, welche Daten in welchem Detaillierungsgrad, pro versicherte Person oder aggregiert weitergegeben werden dürfen. Es stellt sicher, dass das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt und kann die Weitergabe der Daten vom Abschluss eines Datenschutzvertrags abhängig machen.
Gliederungstitel nach Art. 59ater3.Kapitel: Tarife und Preise1.Abschnitt: Tarifgestaltung und Fallbeitrag
Art. 59cGrundsätze für Tarifverträge1 Tarifverträge müssen namentlich folgenden Grundsätzen entsprechen:a. Ihr Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.b. Ihr Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.2 Tarifverträge, die eine Tarifstruktur enthalten, müssen zudem folgenden Grundsätzen entsprechen:a. Sie müssen von Parteien abgeschlossen werden, die für die von ihnen betroffenen Leistungserbringer und Versicherer repräsentativ sind.b. Sie müssen auf einem kohärenten Tarifmodell und auf wirtschaftlichen Kriterien beruhen.c. Sie müssen auf Daten beruhen, die für die Leistungserbringer repräsentativ sind, welche die Tarifstrukturen anwenden müssen.3 Die Modalitäten zur Anwendung der Tarifstrukturen müssen Bestandteil der Tarifverträge sein.
Art. 59cbis Grundsätze für leistungsbezogene Pauschalen im stationären BereichDer Bezug zur Leistung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG ist so herzustellen, dass der Tarif nach Art und Intensität der Leistung differenziert wird.
Art. 59cter Inhalt des Gesuchs um Genehmigung eines Tarifvertrags 1 Ist nach Artikel 43 Absatz 5, 46 Absatz 4, 47a Absatz 7 oder 49 Absatz 2 KVG der Bundesrat für die Genehmigung des Tarifvertrags zuständig, so muss das Genehmigungsgesuch von allen Vertragsparteien unterzeichnet sein und namentlich folgende Unterlagen und Angaben enthalten:a. ein von allen Vertragsparteien unterzeichnetes Exemplar des Tarifvertrags;b. die Erläuterungen zum übermittelten Tarifvertrag, insbesondere dazu, inwiefern dieser den Grundsätzen nach Artikel 43 KVG und nach den Artikeln 59c und 59cbis entspricht;c. die Grundlagen und die Methode für die Berechnung des Tarifs;d. die Schätzung der Auswirkungen der Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und auf die Kosten;e. eine ausführliche Beschreibung des nach Artikel 47c KVG einzurichtenden Monitorings;f. gegebenenfalls die Schreiben an die Organisationen, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten, und deren Stellungnahmen nach Artikel 43 Absatz 4 KVG.2 Für leistungsbezogene Pauschalen, die stationäre Behandlungen vergüten, muss die Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Kosten für sämtliche nach Artikel 49 Absatz 1 KVG geregelten Bereiche umfassen , einschliesslich der vor- und der nachgelagerten Bereiche. 3 Im Falle eines auf einem Patienten-Klassifikationssystem vom Typus DRG basierenden leistungsbezogenen Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Reglement zur Kodierrevision enthalten.4 Ist der Kanton nach Artikel 46 Absatz 4 KVG für die Genehmigung des Tarifvertrags zuständig, so ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 59cquater Aufgaben der zuständigen Behörde 1 Die Genehmigungsbehörde nach Artikel 46 Absatz 4 KVG prüft, ob der Tarifvertrag den Grundsätzen nach Artikel 43 KVG und nach Artikel 59c Absatz 1 entspricht. Ist der Bundesrat für die Genehmigung zuständig, so prüft er zusätzlich, ob der Vertrag den Grundsätzen nach den Artikeln 59c Absätze 2 und 3 sowie 59cbis entspricht.2 Setzt die zuständige Behörde die Tarife fest, so wendet sie die Grundsätze nach Artikel 43 KVG und nach Artikel 59c Absatz 1 sinngemäss an. Ist der Bundesrat für die Festsetzung einer Tarifstruktur zuständig, so wendet er zusätzlich die Grundsätze nach den Artikeln 59c Absätze 2 und 3 sowie 59cbis sinngemäss an.
Art. 59d Pflicht zur Überprüfung der Tarife1 Die Tarifpartner und die Organisationen nach den Artikeln 47a Absätze 1 und 2 sowie 49 Absatz 2 KVG müssen regelmässig, spätestens aber fünf Jahre nach der letzten Genehmigung des Tarifvertrags oder der letzten umfassenden Überprüfung, prüfen, ob die Tarife die Grundsätze nach Artikel 43 KVG und nach den Artikeln 59c und 59cbis, soweit diese Grundsätze anwendbar sind, weiterhin erfüllen.2 Sie informieren die zuständigen Behörden über die Resultate der Überprüfung und legen auf Verlangen die Unterlagen nach Artikel 59cter vor.
Art. 59dbis Anpassung der Tarifverträge1 Die Tarifpartner und die Organisationen nach den Artikeln 47a Absätze 1 und 2 sowie 49 Absatz 2 KVG nehmen die erforderlichen Anpassungen der Tarifverträge vor.2 Die Tarifpartner unterbreiten die angepassten Tarifverträge der zuständigen Behörde zur Genehmigung.3 Die Genehmigung geringfügiger Anpassungen von Tarifverträgen löst keine neue Frist zur Überprüfung nach Artikel 59d aus, ausser wenn diese Anpassungen das Ergebnis einer umfassenden Überprüfung der entsprechenden Tarifverträge sind.
Gliederungstitel nach Art. 59e1a. Abschnitt: Datenbekanntgabe
Gliederungstitel nach Art. 753a. Kapitel: Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung1.Abschnitt: Kostenziele
Art. 75a Gesamtziele1 Der Bundesrat und die Kantone legen die Kostenziele nach Artikel 54 beziehungsweise 54a KVG für die gesamten Kosten der Leistungen fest. 2 Sie gehen dabei von den notwendigen Kosten für die Deckung des medizinischen Bedarfs bei einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten aus.3 Sie berücksichtigen namentlich:a. die Entwicklung der Demografie und der Morbidität;b. den medizinisch-technischen Fortschritt;c. die wirtschaftliche Entwicklung und die Lohn- und Preisentwicklung;d. das Potenzial zur Verbesserung der Effizienz.4 Der Bundesrat koordiniert die Kostenziele mit den Qualitätszielen nach Artikel 58 KVG.
Art. 75b Ziele für die Kostengruppen1 Der Bundesrat legt zusätzlich zu den Zielen nach Artikel 75a Kostenziele namentlich für folgende Kostengruppen fest:a. stationäre Behandlungen;b. ambulante Behandlungen im Spital;c. ambulante Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen ausserhalb des Spitals;d. Arzneimittel;e. Pflege im Pflegeheim oder zu Hause.2 Für die Festlegung der Kostenziele für die Kostengruppen nach Absatz 1 ist Artikel 75a Absätze 2–4 anwendbar.
Gliederungstitel nach Art. 75b2.Abschnitt:
Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 75c Mitglieder1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.2 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern; davon vertreten:a. zwei Personen die Leistungserbringer;b. eine Person die Kantone;c. eine Person die Versicherer;d. eine Person die Versicherten;e. eine Person die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 77a);f. drei Personen die Wissenschaft.3 Die Mitglieder der Kommission müssen über grosse Fachkompetenzen im Bereich der Kosten der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Kostenmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.
Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen1 Die Kommission hat eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung und den zu deren Eindämmung zu treffenden Massnahmen.2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:a. Sie richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein.b. Sie überwacht die Entwicklung der Leistungsbereiche gestützt auf die Kostengruppen nach Artikel 75b.c. Sie gibt gestützt auf die Kostenüberwachung Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner ab. 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 nutzt sie die Datensammlungen im Gesundheitsbereich, insbesondere diejenigen des BAG, des BFS und der Eidgenössischen Qualitätskommission.
Art. 75e Organisation1 Die Kommission legt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung fest; diese bedarf der Genehmigung des EDI.2 Das BAG führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission1 Die Kommission stützt sich für das Qualitätsmonitoring auf die Arbeiten der Eidgenössischen Qualitätskommission.2 Sie koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Qualitätskommission.
Art. 77a Abs. 5bis5bis Die Kommission koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
II
Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19986 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.1 neuer Eintrag Zuständiges
Departement Ausserparlamentarische Kommission EDI … Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |