AS 2026 174
Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 33 Auslandschweizer sind militärdienstpflichtig, wenn sie: a. sich in der Schweiz aufhalten, um zu studieren oder eine schulische oder berufliche Ausbildung zu absolvieren; oderb. in der benachbarten Grenzzone wohnhaft sind und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, studieren oder eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren.
Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis und d Ziff. 1 sowie Abs. 2 Bst. e1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:bbis. Personen in Pflegeberufen;d. Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch:1. sich bereit erklären, die militärische Grundausbildung spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, zu absolvieren, oder 2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:e. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Abs. 2Aufgehoben
Art. 6a Form (Art. 6a MG)1 Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht wird elektronisch geführt. 2 Angehörige der Armee können ein Gesuch um einen schriftlichen Auszug des Ausweises stellen. Das Gesuch muss beim zuständigen Kreiskommando oder beim Kdo Ausb eingereicht werden.
Art. 7 Abs. 22 Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis beziehungsweise im Auszug des Ausweises sind umgehend der kontrollführenden Stelle zu melden. Diese berichtigt die Eintragung und stellt gegebenenfalls einen neuen Auszug aus.
Art. 8 Einsichtnahme und Bekanntgabe (Art. 6a MG)Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind nur für dienstliche Zwecke zulässig.
Art. 9Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2bis, 2ter und 5 2bis Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen können mehrfach eingeladen werden. 2ter Auslandschweizer und Schweizer, die bis zum 24. Altersjahr noch nicht eingebürgert waren, können nach dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, eingeladen werden.5 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16 Abs. 3 Bst. a3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist, Gebirgsspezialistin, Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin, Hundeführer, Hundeführerin, Fliegersoldat Technik, Fliegersoldatin Technik, Fliegersoldat Durchdienende, Fliegersoldatin Durchdienende oder für eine Funktion in der Militärmusik zu bestehen hat; oder
Art. 18 Abs. 1 Bst. e1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:e. wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Weltraumlehrgang bestanden hat.
Art. 19 Abs. 44 Die Militärdienstpflicht für Stellungspflichtige, welche die Altersgrenze zur Absolvierung der Rekrutierung nach Artikel 9 Absatz 2 MG überschritten haben, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres, nachdem sie das 24. Altersjahr vollendet haben.
Art. 21 Abs. 1 Bst. b Ziff. 21 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Offiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:2. Die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion stehen fest.
Art. 22 Abs. 3 Bst. c Ziff. 3 und Abs. 53 Wer ein Gesuch stellt, muss: c. folgenden Unterlagen beilegen:3. Aufgehoben5 Wer sein Gesuch ausserhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Fristen einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind:a. die Polizeischule;
Art. 27Aufgehoben
Art. 28 Abs. 22 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:a. die geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalterinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen;b. die Chefärzte und Chefärztinnen;c. die Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen.
Art. 29 Bst. aAls Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:a. Personen in leitenden Funktionen in Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung, sofern sie eine Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom ausüben;
Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen (Art. 21, 22, 23 und 113 MG)Bei den in Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 34 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.
Art. 42 Abs. 22 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen unterstehen nicht der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG, sofern sie: a. mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten; undb. seit weniger als sechs Monaten in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Studium absolvieren oder eine schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung absolvieren.
Art. 45a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. cPflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen (Art. 26 und 112 Abs. 3 MG)1 Das Aufgebot zu Amtsterminen erlässt:c. die kantonale Militärbehörde des Wohnkantons für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 6, Bst. c Ziff. 5 und 7 sowie Bst. d Ziff. 21 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:b. Unteroffiziere als:3. Wachtmeister Durchdienende: 484 Tage, 6. Oberwachtmeister Durchdienende: 484 Tage;c. höhere Unteroffiziere als:5. Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 666 Tage, 7. Adjutantunteroffizier als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage;d. Subalternoffiziere:2. als Durchdienende: 666 Tage,
Art. 56 Abs. 2bis 2bis Rekruten und Soldaten, die während der Rekrutenschule aus medizinischen Gründen vorzeitig entlassen werden, können auf Gesuch hin den Rest der Rekrutenschule auch nach dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, absolvieren.
Art. 57 Abs. 2 2 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbildungsdienst als bestanden.
Art. 60 Einleitungssatz und Bst. eAngehörige der Armee können ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste im nachstehenden Umfang aufgeboten werden:e. Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 20223 (MFV) zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: jährlich höchstens 6 Tage;
Art. 61 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 und 61 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden:a. jährlich für:5. die Trainingskurse für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen von höchstens 6 Tagen,6. das militärische individuelle Training für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen gemäss Artikel 6 MFV4 von höchstens 12 Tagen;
Art. 62 Abs. 1 Bst. e1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst:e. höhere Stabsoffiziere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als militärisches Personal: 75 Tage.
Art. 64 Abs. 33 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 75 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.
Art. 72 Abs. 11 Für eine Funktionsübernahme mit einer Weiterausbildung oder für eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.
Art. 73 Abs. 11 Mit der Qualifikation werden die Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt.
Art. 74 Abs. 1 Bst. b–d und 21 Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn:b. eine Qualifikation mit Empfehlung zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung genehmigt wurde;c. die Eignung zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung abgeklärt und festgestellt wurde;d. die übrigen Voraussetzungen für eine Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder für eine Beförderung erfüllt sind.2 Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder eine Beförderung.
Art. 77 Abs. 33 Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf die endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Funktionsübernahme mit Weiterausbildung oder zur Beförderung zum entsprechenden Grad.
Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b sowie Abs. 32 Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:b. die körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die vorgesehene Funktion gegeben sind;3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von höchstens 50 Tagen zu bestehen.
Art. 83 Abs. 11 Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten:a. durch ein öffentliches militärisches Aufgebot; oderb. durch ein persönliches Aufgebot.
Art. 90 Abs. 2, 3 Bst. c und 3 bis2 Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in Papierform oder in elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.3 Das Gesuch muss enthalten:c. die Unterschrift der gesuchstellenden Person beziehungsweise ihre qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20165 über die elektronische Signatur. 3bis Die elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der gesuchstellenden Person und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.
Art. 94 Abs. 33 Für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; die Aufgebotenen erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und Rückreise.
Art. 102 Abs. 1 Bst. d, e und k sowie 105 Bst. hAufgehoben
Art. 1061 Das VBS kann:a. die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt anordnen;b. bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere Dienste anordnen, die gleich lang oder kürzer sind.2 Die Gruppe Verteidigung regelt:a. die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen sowie die Zulassungsbedingungen zu:1. den Grund- und Kaderausbildungsdiensten, 2. den Ausbildungsdiensten zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad,3. den Diensten ausserhalb der Formation;b. die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.3 Sie kann, im Einvernehmen mit dem Staatsekretariat für Sicherheitspolitik, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender internationaler Abkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit (Art. 48a Abs. 1 MG) abschliessen, sofern diese Staatsverträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absätze 3 und 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 sind.
Art. 111 Abs. 44 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für Durchdienende der folgenden Grade und mit folgenden Rekrutenschulstarts als Rekrut beträgt für:a. Wachtmeister und Oberwachtmeister:1. im Rekrutenschulstart 2 2025: 498 Tage,2. im Rekrutenschulstart 1 2026: 470 Tage,3. im Rekrutenschulstart 2 2026: 533 Tage;b. Fouriere, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere:1. im Rekrutenschulstart 2 2025: 666 Tage,2. im Rekrutenschulstart 1 2026: 701 Tage,3. im Rekrutenschulstart 2 2026: 714 Tage.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 117a Gültigkeit und Beweiskraft der Eintragungen des Dienstbüchleins (Art 6a MG)1 Sofern abgegeben, ist das Dienstbüchlein von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.2 Das Dienstbüchlein wird ab dem 1. Juni 2026 nicht mehr geführt. 3 Ab dem 1. Juni 2026 dient das Dienstbüchlein nur noch als Beweismittel:a. bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen vor dem 1. Juni 2026;b. bei der Kontrolle und der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung für Eintragungen im Dienstbüchlein vor dem 1. Juni 2026.4 Bei Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion sowie geleistete Dienste wird die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, bei allen anderen Eintragungen die Richtigkeit der Kontrollen.5 Festgestellte Widersprüche zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen sind bei der kontrollführenden Stelle zu melden.
II
1 Die Anhänge 1–4 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 46)
Ausbildungsdienste
Grundausbildungsdienste | Fortbildungsdienste der Truppe | ||
|---|---|---|---|
Grundausbildung | Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere | Ausbildungsdienste der Formationen | Besondere Dienste für Kader |
| Kaderausbildung
Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule
Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion oder Umschulung
| Wiederholungskurse
Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
Dienst ausserhalb der Formation
Durchdienende
|
|
Legende:
|
(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 3 sowie 115 Abs. 1)
Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen
Grundausbildungs- und | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Grundausbildung | Bemerkung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rekrutierung | Eignungsabklärung | Rekrutenschule | |||||
1.0 | Rekr | Sdt | Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme | 3 | 124/159 | Folgende Funktionen leisten eine Rekrutenschule von 159 Tagen am Ausbildungszentrum Spezialkräfte: Spezialkräfte Sicherungssoldat/-in, Spezialkräfte Führungsstaffelsoldat/-in, Spezialkräfte Nachschubsoldat/-in, Spezialkräfte Übermittlungssoldat/-in, Spezialkräfte Minenwerfersoldat/-in; und am Ausbildungszentrum Spezialkräfte die Logistikfunktionen Büroordonnanz, Truppenbuchhalter/-in, Truppenkoch/-köchin, Truppenkoch/-köchin Durchdiener, Betriebssoldat/-in Soldaten mit einem Vorschlag treten nach der 17. Rekrutenschulwoche in die Unteroffiziersschule über. Bei Bedarf der Armee kann ein Übertritt auch erst nach der 18. Rekrutenschulwoche stattfinden. | |
Alle Durchdienende | 3 | 103/124 117–124/ | 103 Tage gültig ab dem 1. Januar 2027 Durchdienende Soldaten mit einem Vorschlag zur Kaderausbildung verbleiben in der Rekrutenschule und treten nach der 17. Rekrutenschulwoche in die Unteroffiziersschule über. Durchdienende Soldaten mit einem Vorschlag zur Kaderausbildung der Infanterie Durchdienerschule leisten bis zum Übertritt in die Unteroffiziersschule ADF. Bei Bedarf der Armee kann ein Übertritt auch erst nach der 18. Rekrutenschulwoche stattfinden. | ||||
Fliegersoldat/-in Technik Fliegersoldat/-in DD | 3 3 | 1 1 | 124 103/124 | 103 Tage gültig ab dem 1. Januar 2027 | |||
Gebirgsspezialist/-in | 3 | 2 | 124 | ||||
Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/-in | 3 | 2 | 159 | ||||
Sanitätssoldat Militärmedizinische Regionen Arzt/Ärztin Anwärter/-in | 3 | 82/124 | Anwärter/-innen leisten eine Grundausbildung von 82 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten. | ||||
Soldat Veterinärarzt/-ärztin Anwärter/-in | 82/124 | ||||||
1.1 | Sdt | Gfr | Alle Funktionen | Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Grundausbildungs- und | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Unteroffiziersschule | Küchenchefunteroffiziersschule | Militärarzt/-ärztin | Cyber Ausbildung und Praktischer | Kadervorkurs und Praktischer Dienst | |||||
2.0 | Sdt Gfr | Wm | Gruppenführer/-in Gruppenführer/-in Gebirgsspezialist/-in | 26–42* | 12–131* | ||||
Gruppenführer/-in Grenadier/-in Gruppenführer/-in Fallschirmaufklärer/-in Gruppenführer/-in Spezialkräfte-Funktionen | 40 | 47–124* | |||||||
Küchenchef/-in | 40 | 33–131* | |||||||
Gruppenführer/-in Weltraum | 27–42* | 110 | |||||||
Militärarzt/-ärztin Anwärter/-in Apotheker/-in Anwärter/-in Zahnarzt/-ärztin Anwärter/-in | 27 | Soldaten mit abgeschlossener RS, die Humanmedizin studieren, leisten eine Mil Az UOS. | |||||||
2.1 | Wm | Obwm | Zugführer/-in Stellvertreter/-in | Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Technischer Lehrgang | Höherer Unteroffizierslehrgang | Kadervorkurs und Praktischer Dienst | Technischer Lehrgang | Führungslehrgang | Praktischer Dienst in Ausbildungsdiensten | Technischer Lehrgang | Führungslehrgang | Operativer Lehrgang | Militärstrategischer Lehrgang der Armee | Transferkurs Kommando | Grundkurs Pers A | ||||
3.0 | Wm Obwm | Fw | 5–26* | 0–135* | |||||||||||
3.1 | Wm Obwm Fw | Four | Fourier/-in | 56 | 0–135* | ||||||||||
3.2 | Hptfw | Einheitsfeldweibel | |||||||||||||
3.3 | Fw Four Hptfw | Adj Uof | 26 | 26 | |||||||||||
3.4 | Fw Four Hptfw Adj Uof | Stabsadj | 0–24* | 33 | 12 | 0–19* | 0–19* | 2 | |||||||
3.5 | Stabsadj | Hptadj | 0–24* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | |||||||
3.6 | Hptadj | Chefadj | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Offizierschule | Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen | Militärarzt/-ärztin Offiziersschule | Kaderkurs Veterinär/in | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität | |||||
4.0 | Uof Höh Uof | Lt | Zugführer/-in | 105 | 103–131* | ||||
Zugführer/-in Grenadier/-in Zugführer/-in Fallschirmaufklärer/-in Zugführer/-in Spezialkräfte-Funktionen | 75 | 26–73** | 124 | ||||||
Zugführer/-in Weltraum | 105 | 269 | Beinhaltet 26 Tage TLG | ||||||
Uof Hptfw | Quartiermeister/-in | 105 | 135 | ||||||
Four | Quartiermeister/-in | 105 | 0–135* | ||||||
Wm | Militärarzt/-ärztin Apotheker/-in | 26 | 82 | ||||||
Zahnarzt/-ärztin | 26 | 164 | |||||||
Sdt | Veterinärarzt/-ärztin | 54 | 96 | 96 |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Offiziersschule | Kadervorkurs und Praktischer Dienst | Führungslehrgang Einheit | Technischer Lehrgang | Führungslehrgang Truppenkörper | Kadervorkurs und Praktischer Dienst | Führungslehrgang Grosser Verband | Operativer Lehrgang der Armee | Militärstrategischer Lehrgang der Armee | Transferkurs Kommando Führungs- | Grundkurs Pers A | ||||
4.1 | Uof Höh Uof | Lt Oblt | Subalternoffizier in Stäben der Truppenkörper, Grossen Verbände oder in besonderen Stäben | 105 | 0–135* | 0–19 | 0–19* | 0–19* | 0–12* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | |
4.2 | Lt | Oblt | Alle Funktionen | Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Führungslehrgang Einheit | Technischer Lehrgang | Führungslehrgang Truppenkörper | Kadervorkurs und Praktischer Dienst | Kadervorkurs und Praktischer Dienst | Führungslehrgang Grosser Verband | Operativer Lehrgang der Armee | Militärstrategischer Lehrgang der Armee | Transferkurs Kommando Führungs- | Grundkurs Pers A | ||||
5.0 | Lt Oblt | Hptm | Einheitskommandant/-in | 26 | 5–26* | 56–137* | 3 | ||||||
Bordoperateur/-in Pilot/-in | 26 | 12 | |||||||||||
Drohnenpilot/-in Drohnenoperateur/-in | 26 | 19 | 12 | ||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Einheit/Detachement | 0–26 | 0–31 | 0–31 | ||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 0–19* | 12–33* | 0–16* | 0–16* | 2 | ||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | ||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben | 0–19* | 0–33* | 0–16* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | ||||||
Bataillonsarzt/-ärztin Abteilungsarzt/-ärztin Chef/-in Medizin | 5 | 12–33* | 12 | ||||||||||
Apotheker/-in Veterinärarzt/-ärztin Sprachspezialist/-in Detachementschef/-in | 12 | 12 | |||||||||||
Chef/-in Dienste Militärmusik | 12 | 12 | 26 | 3 | |||||||||
Armeeseelsorger/-in Sozialberater/-in Spezialist/-in Psychologisch-Pädagogischer Dienst der Armee | 0–50 | ||||||||||||
5.1 | Quartiermeister/-in | 12 | 12 |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Bemerkung | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Führungslehrgang | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in | Technischer Lehrgang | Technischer Lehrgang | Führungslehrgang | Operativer Lehrgang | Militärstrategischer | Transferkurs Kommando | Grundkurs Pers A | |||||
5.2 | Hptm | Hptm/Maj auf einer OTF-Hptm-Stelle | Mit Übernahme einer zweiten Einheit als Kommandant/-in | 0–26* | nach dem 3. WK als Einh Kdt, mit Einverständnis des/der Betroffenen und des Arbeitgebers | |||||||||
Bei gleichbleibender Funktion in einer Stabs- oder Logistikkompanie (ohne die Logistikkompanien der Logistikbataillone), einer Feuerleit- oder Logistikbatterie (ohne die Logistikbataillone) | ||||||||||||||
Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben der Truppenkörper | 0–33* | 0–19* | 12–16* | 2 | ||||||||||
Als Führungsgehilfe/-gehilfin in Stäben der Grossen Verbände | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | |||||||||
Als Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben | 0–33* | 0–19* | 0–16* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Bemerkung | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Führungslehrgang | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in | Technischer Lehrgang | Führungslehrgang | Operativer Lehrgang | Militärstrategischer | Transferkurs Kommando | |||||
6.0 | Hptm | Maj | Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper (Kommandant/-in Stellvertreter/-in, Chef/-in Einsatz S3) | 33 | 12–19* | 16 | ab Funktion Einheitskommandant/in | |||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 0–33* | 0–19* | 0–16* | 0–19* | ||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | |||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben | 0–33* | 0–19* | 0–16* | 0–19* | 0–26* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | ||||||
Truppenpsychologische/-r Berater/-in | 12–40 | |||||||||||||
Staffelkommandant/-in | 33 | 26 | ab Funktion Pilot/in | |||||||||||
Chef/-in Medizin Detachementschef/-in Lebensmittelinspektorat Chef/-in Veterinär/-in Armeetiere | Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | |||||||||||||
Chef/-in Veterinärdienst | 12 | 5 | 19 | |||||||||||
6.1 | Maj | Oberstlt | Truppenkörperkommandant/-in | 12 | 5–19* | 0–16 | FLG Trp Kö 2. Teil | |||||||
Geschwaderkommandant/-in | 12 | |||||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 0–33* | 0–19* | ||||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–26* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | USC Funktionen absolvieren anstelle FLG Gs Vb den GLG IV im Rahmen des Kombi LG | ||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben | 0–33* | 0–19* | 0–19* | 0–26* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | |||||||
Arzt/Ärztin Grosser Verband Chef/-in Pharmazie | 5 | 31 | ||||||||||||
Chef/-in Veterinärdienst Truppenkörper | Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | |||||||||||||
6.2 | Oberst-lt | Oberst | Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–19* | 0–26* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | Kdt Stv/SC Funktionen absolvieren anstelle FLG Gs Vb den GLG V im Rahmen des Kombi LG. | |||||
Kommandant/-in bzw. Chef/-in in besonderen Stäben / Führungsgehilfe/-gehilfin in besonderen Stäben | 0–33* | 0–19* | 0–19* | 0–19* | 0–26* | 0–19* | 0–19* | 0–5* | Kdt Stv/SC Funktionen absolvieren anstelle FLG Gs Vb den GLG V im Rahmen des Kombi LG. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Zusätzliche Kaderausbildungsdienste | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Eignungsprüfung und | Technischer Lehrgang | Generalstabslehrgang I, | Technischer Lehrgang II | Führungslehrgang | Praktischer Dienst | Generalstabslehrgang IV | Generalstabslehrgang V | Operativer Lehrgang | Militärstrategischer | ||||
7.0 | Hptm / Maj | Hptm i Gst / | Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe | 20–22 | 78 | ||||||||
7.1 | Maj i Gst | Maj i Gst / | Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe (ausgenommen Unterstabschef/-in) | 0–19* | 0–19* | 0–19* | |||||||
7.2 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst | Kommandant/-in Truppenkörper | 5–19* | 12 | 16 | |||||||
7.3 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst / | Unterstabschef/-in | 26 | 0–19* | 0–19* | |||||||
7.4 | Oberstlt i Gst | Oberstlt i Gst / | Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe (ausgenommen Unterstabschef/-in, Stabschef/-in und Kommandant/-in Stellvertreter/-in) | 0–19* | 0–19* | 0–19* | |||||||
7.5 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst / | Kommandant/-in besondere Stäbe | 0–19* | 0–19* | 0–16* | |||||||
7.6 | Oberstlt i Gst / | Oberst i Gst | Stabchef/-in, Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband / besondere Stäbe oder Stellvertreter/-in Chef/-in DU CdA | 26 | 0–19* | 0–19* |
Legende:
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|
|
(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1)
Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Vorschlagserteilung1 | Beförderung | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gelegenheit | Erforderliche Dienstleistungen | Bis vollendetes Altersjahr | Mindestalter | Zeitpunkt | durch | ||||||||
Wiederholungskurs (WK) | Grundausbildungsdienst | Friedensförderungsdienst | Kaderausbildungsdienst | ||||||||||
1.0 | Rekr | Sdt | alle Funktionen | 18 | Rekrutenschule | Einh Kdt GAD | |||||||
1.1 | Sdt | Gfr | alle Funktionen | X | 1 WK | Kein | Kein | WK* oder im ADF DD | Einh Kdt | Beförderung frühestens:
| |||
2.0 | Sdt Gfr | Wm | Gruppenführer/-in | X | X | X | 28 | Kein | Unteroffizierschule* | Kdt KAD | FFD: keine Altersober-grenze | ||
2.1 | Wm | Obwm | Zugführer/-in | X | 2 WK | 29 | Kein | WK* oder im ADF DD | Einh Kdt | Beförderung frühestens:
| |||
3.0 | Wm Obwm | Fw | X | X | 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK | 31 | Kein | Technischer Lehrgang* | Kdt KAD | ||||
3.1 | Wm Obwm Fw | Four | Fourier/-in | X | X | 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK | 30 | Kein | Höherer Unteroffiziers-lehrgang* | ||||
3.2 | Hptfw | Einheitsfeldweibel/-in | X | X | 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK | 30 | Kein | ||||||
3.3 | Fw Four Hptfw | Adj Uof | X | X | 1 WK FFD: frühestens nach | 32 | Kein | Technischer Lehrgang* | FFD: keine Altersober-grenze | ||||
3.4 | Fw Four Hptfw Adj Uof | Stabsadj | X | X | 2 WK FFD: frühestens nach | 36 | 25 | Praktischer Dienst im ADF oder FLG Trp Kö / Gs Vb oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss** | CdA | FFD: keine Altersober-grenze | |||
3.5 | Stabsadj | Hptadj | X | 4 WK | 44 | 32 | FLG Gs Vb / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss** | ||||||
3.6 | Hptadj | Chefadj | X | 4 WK | 50 | 38 | ** | ||||||
4.0 | Uof und höh Uof | Lt | alle Funktionen | X | X | 1 WK bei Vorschlagserteilung aus WK | Kein | Offiziersschule oder Spezialkurs Grenadier / Fallschirmaufklärer* | |||||
4.1 | Lt | Oblt | alle Funktionen | X | X | 3 WK | Kein | WK** oder im ADF DD | Chef/-in VBS | Beförderung frühestens:
Beförderung o Vorschlag:
| |||
Quartiermeister/-in | X | 1 WK | Kein | WK** | Beförderung nach Absolvierung von FLG Trp Kö und Prakt D | ||||||||
5.0 | Lt Oblt | Hptm | Chef/-in Med Spit Bat, Bataillons- und Abteilungsarzt/-ärztin | X | 1 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt | Kein | Praktischer Dienst im ADF** | Chef/in VBS | |||||
Einheitskommandant/-in | X | 3 WK mit zeitgleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt FFD: frühestens nach | Kein | Praktischer Dienst in Rekrutenschule** | |||||||||
Sprachspezialist/-in | X | Kein | Praktischer Dienst im ADF** | ||||||||||
Führungsgehilfe/ | X | X | Kein FFD: 25 | Praktischer Dienst im ADF oder FLG Gs Vb / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss** | |||||||||
5.1 | Oblt | Hptm | Quartiermeister/-in | X | 2 WK | Kein | WK** | Chef/-in VBS | |||||
6.0 | Hptm | Maj | Quartiermeister/-in | X | 30 | Führungslehrgang Grosser Verband** | Chef/-in VBS | Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier | |||||
Führungsgehilfe/ | X | 3 WK | 30 | ** | |||||||||
X | 3 WK | Kein | Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang** | ab Funktion Einheitskommandant/-in | |||||||||
Führungsgehilfe/‑gehilfin Grosser Verband oder besondere Stäbe | X | X | FFD: frühestens nach 2 FFD + 2 WK | 30 FFD: 32 | FLG Gs Vb / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss oder FFD: Praktischer Dienst im ADF** | Voraussetzung: mindestens drei WK als Einheitskommandant/-in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper oder Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband und mindestens acht Jahre als Offizier | |||||||
6.1 | Maj | Oberstlt | Kommandant/-in Truppenkörper | X | ab Funktion Einh Kdt: mind. 2 WK als Truppenkörper Kdt Stv oder S3, Generalstabsoffiziere/-offizierinnen ausgenommen | 38 | Praktischer Dienst im ADF** | Chef/-in VBS | |||||
Führungsgehilfe/‑gehilfin Truppenkörper | X | 38 | Praktischer Dienst im ADF oder Führungslehrgang** | ||||||||||
Führungsgehilfe/‑gehilfin Grosser Verband oder besondere Stäbe | X | X | FFD: frühestens nach | 38 | FLG Gs Vb / Kombi LG / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss** | ||||||||
6.2 | Oberstlt | Oberst | Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband | X | 42 | Führungslehrgang Grosser Verband** | Chef/in VBS | Nur als ehemalige/r Truppenkörper Kommandant/in möglich | |||||
Führungsgehilfe/‑gehilfin Grosser Verband oder besondere Stäbe | X | X | FFD: frühestens nach | 42 | FLG Gs Vb / Kombi LG / Op LG A / Transferkurs KFK / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss** |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Vorschlagserteilung1 | Beförderung | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gelegenheit | Erforderliche Dienstleistungen im zuletzt erworbenen Grad; der Vorschlag kann frühestens am Ende dieser Dienstleistungen erteilt werden | Bis vollendetes Altersjahr | Mindestalter | Zeitpunkt | durch | ||||||
Wiederholungskurs (WK) | Grundausbildungsdienst | Kaderausbildungsdienst | |||||||||
7.0 | Hptm / Maj | Hptm i Gst / | X | 30 | Generalstabslehrgang III* | Chef/in VBS | Als Führungsgehilfe/-gehilfin Mindestens drei WK als Einheitskommandant/-in oder gleichwertige Führungserfahrung und acht Jahre als Offizier | ||||
7.1 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst | X | 37 | Op LG A / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss** | Als Führungsgehilfe/-gehilfin (ausgenommen Unterstabschef/-in) | |||||
7.2 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst | X | 37 / 42 | Praktischer Dienst** | Als Kommandant/-in Truppenkörper | |||||
7.3 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst / | X | 37 / 42 | Generalstabslehrgang IV** | Als Unterstabschef/-in | |||||
7.4 | Oberstlt i Gst | Oberst i Gst | X | 42 | Op LG A / Mil Strat LG A oder Einteilung in die Funktion, wenn keine Weiterausbildung absolviert werden muss ** | Als Führungsgehilfe/-gehilfin (ausgenommen Unterstabschef/-in, Stabschef/-in und Kommandant/-in Stellvertreter/-in ausgenommen) | |||||
7.5 | Maj i Gst / | Oberstlt i Gst / Oberst i Gst | X | 37 / 42 | Praktischer Dienst** | Als Kommandant/-in besondere Stäbe | |||||
7.6 | Oberstlt i Gst / | Oberst i Gst | X | 42 | Generalstabslehrgang V** | Stabchef/-in, Kommandant/-in Stellvertreter/-in Grosser Verband / besondere Stäbe oder Stellvertreter/-in Chef/-in DU CdA | |||||
Höhere Stabsoffiziere (Brigadier, Divisionär, Korpskommandant) | Genehmigung durch Chef/Chefin VBS | Ernennung durch Bundesrat |
Legende:
|
|
|
(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3)
Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung
1. Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes*
Angehender Grad | Funktion | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste nach | zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Potentialerfassung | Grundausbildungslehrgang | Selektion 3 | WAL 1 BO | Mindestens vollendetes | Bemerkungen | ||||
Oblt | E1 | 4.1 | 4 | X | |||||
Hptm | 5.0 | 4 | X | ||||||
Maj | 6.0 | 4 | X | ||||||
Maj i Gst | 7.0 | 4 | X | ||||||
Hptm | E2 | 5.0 | Muss mindestens vier Jahre (Absolventen/Absolventinnen Diplomlehrgang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. | ||||||
Maj | 6.0 | ||||||||
Maj i Gst | 7.0 | ||||||||
Oberstlt | Kommandant/-in Truppenkörper | E2/ E3 | 6.1 | X | 38 | Bei E2 ohne Selektion 3 und WAL 1 BO Bei E3 mit Selektion 3 und WAL 1 BO | |||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe | 40 | ||||||||
Oberstlt i Gst | Kommandant/-in Truppenkörper | 7.1–7.5 | X | 37 | |||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband / besondere Stäbe | 38 |
Angehender Grad | Funktion | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste nach | zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
WAL 2 BO | Selektion 4 | WAL 3 BO | Mindestens vollendetes | Bemerkungen | ||||
Oberstlt | Kommandant/-in Truppenkörper | E3+ | 6.1 | X | 38 | |||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 40 | |||||||
Oberstlt i Gst | Kommandant/-in Truppenkörper | 7.1–7.5 | X | 37 | ||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 38 | |||||||
Oberst | E3 | 6.2 | 42 | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | ||||
Oberst i Gst | 7.3–7.6 | |||||||
Oberst | E4 | 6.2 | X | 42 | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | |||
Oberst i Gst | 7.3–7.6 | X | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | |||||
Oberst | E5 | 6.2 | X | 47 | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | |||
Oberst i Gst | 7.3–7.6 | X | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | |||||
Brigadier | – | X | X | WAL 3 BO kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden. | ||||
Divisionär | ||||||||
Korpskommandant | ||||||||
Legende:
|
2. Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen (BU)
Angehender Grad | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste und | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kaderausbildungs- | Potentialerfassung | GAL BUSA | Selektion 3 | WAL 1 BU | Selektion 4 | WAL 2 BU | WAL 3 BU | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||
Adj Uof | E1 | 4 | X | Angehende Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert. Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen. | |||||||
Stabsadj | 3.4* | 4 | X | 28 | |||||||
Adj Uof | E2 | 26 | Muss mindestens drei Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. | ||||||||
Stabsadj | 3.4* | 28 | |||||||||
Adj Uof | E2+ | 31 | Muss mindestens fünf Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein. | ||||||||
Stabsadj | 3.4* | 33 | |||||||||
Stabsadj | E3 | X | X | 35 | |||||||
Hptadj | 3.5* | X | X | 35 | |||||||
Hptadj | E4 | X | X | 42 | |||||||
Chefadj | 3.6* | X | X | 42 | |||||||
Chefadj | E5 | X | 48 | Der WAL 3 BU kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden. |
3. Fachberufsmilitärs
3.1 Armeeaufklärungsdetachement 10 (AAD 10)
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundkurs AAD 10 | Kadervorkurs und | Führungslehrgang | Ausbildung | Ausbildung zum | Offizierslehrgang | Fachdienstkurs für | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
2.0 | Wm | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | |||||||
3.0 | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens drei Jahre als Angehöriger des AAD 10 | ||||||
3.2 | Hptfw | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen | |||||||
3.2 | Adj Uof | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im AAD 10 | ||||||
3.3 | Stabsadj | 26 | X | anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (12 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Adj Uof im AAD 10 | |||||
4.0 | Lt | X | anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im AAD 10 | ||||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre im Grad Lt | ||||||||
5.0 | Hptm | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10 | ||||||
5.1 | Hptm (angehender BO) | 33 | 26 | 5–26 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10 | ||||
6.0 | Maj | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst für Formationen | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im AAD 10 |
3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP Spez Det)
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundkurs MP Spez Det | Kadervorkurs und Praktischer | Kurs 2 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts | Offizierslehrgang MP | Kurs 3 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts | Kadervorkurs und Praktischer | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
3.0 | Fw | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage) | ||||||
3.2 | Hptfw | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen | ||||||
3.3 | Adj Uof | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung als Fw oder Hptfw im MP Spez Det | |||||
4.0 | Lt | X | anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens fünf Jahre Einsatzerfahrung als Unteroffizier oder höherer Unteroffizier im MP Spez Det | |||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre im Grad Lt | |||||||
5.0 | Hptm | X | X | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det | |||
6.0 | Maj | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Formationen | Mindestens drei Jahre Einsatzerfahrung als Offizier im MP Spez Det |
3.3 Kommando Militärpolizei
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundkurs Kommando Militärpolizei oder Polizist/in | Interne Militärpolizeiausbildung | Führungslehrgang Truppen-körper oder Grosser Verband | Kadervorkurs und | Bemerkungen | Bemerkungen | |||
2.0 | Sdt | Wm | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | ||||
2.1 | Wm | Obwm | Mindestens zwei Jahre als Wm | |||||
3.0 | Obwm | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Obwm | |||
3.1 | Sdt Wm Obwm | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | ||||
3.2 | Fw | Hptfw | X | Der Grad Hptfw kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen höheren Unteroffizierslehrgang mit Praktischen Dienst erreicht werden. | Absolvierung des höheren Unteroffizierslehrganges ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich. | |||
3.3 | Fw Hptfw | Adj Uof | X | X | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Fw oder Hptfw | ||
3.4 | Adj Uof | Stabsadj | X | X | anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (12 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Adj Uof | ||
4.0 | Wm Obwm Hptfw Adj Uof | Lt | X | Der Grad Lt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch eine Offiziersschule mit Praktischen Dienst erreicht werden. | Absolvierung der Offiziersschule ohne Altersgrenze und ohne Unteroffiziersschule für Angehörige der Militärpolizei, die einen beruflichen Unteroffiziersgrad erhalten haben. Vorschlag erfolgt beruflich. | |||
4.1 | Lt | Oblt | Mindestens zwei Jahre als Lt | |||||
5.0 | Oblt | Hptm | X | X | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) Der Grad Hptm kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden. | Mindestens zwei Jahre als Oblt | |
6.0 | Hptm | Maj | X | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe Der Grad Maj kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden. | Mindestens zwei Jahre als Hptm | ||
6.1 | Maj | Oberstlt | X | X | anstelle Praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe Der Grad Oberstlt kann durch eine interne Militärpolizeiausbildung oder durch einen Führungslehrgang erreicht werden. | Mindestens zwei Jahre als Maj |
3.4 Kampfmittelbeseitigung- und Minenräumungsdetachement
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ausgangsgrad | Berufliches Assessment | Grundausbildung KAMIBES | Erweiterte berufliche Fachausbildung gemäss Konzept | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
2.0 | Wm | Sdt Gfr | X | X | Absolvieren milizmässig nur die UOS (27 Tage); leisten keinen Praktischen Dienst als Gruppenführer/in. Angehörige der Armee, die als Sdt/Gfr/Obgfr eine Anstellung als Fachberufsmilitär haben, werden bis zur Beförderung/Ersteinteilung (Absolvierung UOS von 27 Tagen) als Betr Sdt im Betr Det LVb G/Rttg/ABC eingeteilt. Optional kann ein Prakt D zu Gunsten KAMIR Ei Det (maximal 19 Wochen) geleistet werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee. | Beförderung zum Wm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |
3.2 | Hptfw | Wm Obwm | X | X | Anstelle des Praktischen Dienstes (131 Tage) als Einheitsfeldweibel absolvieren die Angehörigen der Armee die berufliche Grundausbildung KAMIBES. Angehörige der Armee im Grad Hptfw ohne berufliche Grundausbildung KAMIBES werden ad interim eingeteilt. Optional kann ein Prakt D zu Gunsten KAMIR Ei Det (maximal 19 Wochen) geleistet werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee. | Beförderung zum Hptfw ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |
3.3 | Adj Uof | Hptfw Four | X | X | X | Absolvieren keinen TLG und oder Prakt D. Optional kann der TLG Log (26 Tage) oder der TLG KAMIR (12 Tage) absolviert werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee. | Für die Beförderung zum Adj Uof mindestens vier Jahre im Grad eines Hptfw. Beförderung zum Adj Uof ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
3.4 | Stabsadj | Adj Uof | X | X | X | Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 1, 2 oder 4. Absolvieren keinen Prakt D. | Für die Beförderung zum Stabsadj mindestens vier Jahre im Grad eines Adj Uof. Beförderung zum Stabsadj ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
4.0 | Lt mit Funktion Detachementschef/in ad Interim | Uof / | X | X | X | Leisten keinen Prakt D als Zugführer/-in. Optional kann der Prakt D als Zugführer/-in absolviert werden. Entscheid durch Kdt KAMIR nach Bedarf der Armee. | Absolvierung der Offiziersschule (15 Wochen) ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich. |
4.2 | Oblt mit Funktion Detachementschef/in ad Interim | Lt | X | X | X | Muss für die Beförderung zum Oblt zwingend den TLG KAMIR von 12 Tagen absolviert haben. | Beförderung Lt zu Oblt nach 2 Funktionsjahren (beruflich). |
5.0 | Hptm Detachementschef/in | Oblt | X | X | X | Ausbildung zum Einheitskommandanten/zur Einheitskommandantin: Führungslehrgang Einheit (26 Tage), Praktischer Dienst (132 Tage), Technischer Lehrgang KAMIR (12 Tage). | Weiterausbildung und Beförderung zum Hptm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
5.0 | Hptm / Maj (nicht Detachementschef/in) | Oblt | X | X | X | Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 2, 3, 4 oder 6. Absolvieren keinen Praktischen Dienst. | Weiterausbildung und Beförderung zum Hptm ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. Oblt welche den FLG Trp Kö absolviert haben, werden zum Hptm befördert und auf eine Soll-Stelle im Grad Major im Kdo KAMIR a i eingeteilt. |
6.0 | Maj | Hptm | X | X | X | Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 2, 3, 4 oder 6. Absolvieren keinen Praktischen Dienst. | Weiterausbildung und Beförderung zum Major ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. Beförderung zum Maj unter Auflage mindestens 8 Jahre Offizier (Beförderung zum Lt). |
6.1 | Oberstlt | Maj | X | X | X | Absolvieren den Führungslehrgang Truppenkörper erster und zweiter Teil im Bereich FGG 2, 3, 4 oder 6. | Die Weiterausbildung und die Beförderung zum Oberstlt ist ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. |
3.5 Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Fachdienstkurs oder Technischer Lehrgang | Kadervorkurs und Praktischer | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
4.0 | Lt | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | |||
5.0 | Hptm | 12–16 | 33 | anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) |
Legende:
|
|
(Art. 81 Abs. 1)
Spezialisten und Spezialistinnen
Ziff. 1 und 7Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:1. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Swisscom, einer ihrer Tochtergesellschaften oder einer Partnerfirma im technischen Betrieb (Planung/Entwicklung, Steuerung, Unterhalt, Einsatz und Schutz) in folgenden Bereichen tätig sind:1.1 System «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio (IBBK)»,1.2 Kabel- und Sendeanlagen,1.3 Sprach- und Datenkommunikation über Fest- oder Mobilfunknetz,1.4 Höhenstandorte,1.5 IT- und IOT-Plattformen und -systeme,1.6 im Fachstab Telecom als Chef/-in, Stv Chef/-in, Chef/-in Ei, Op Of oder Uem Of eingeteilt sind;7. dem Kommando Weltraum angehören.
(Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)
Zuständigkeit für Verschiebungen
Art des Dienstes | Gesuchsteller/-in | Empfänger/-in des Gesuches | Entscheid |
|---|---|---|---|
Rekrutierung |
| Kreiskommandant/-in | Kreiskommandant/-in |
Grundausbildungsdienste |
| Kommando Ausbildung | Kommando Ausbildung |
Kaderausbildungsdienste |
| Kreiskommandant/-in | Kommando Ausbildung |
| Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg | Kommando Ausbildung | |
| Chef/-in der Armee auf dem Dienstweg | Chef/-in der Armee | |
| Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg | Kommando Ausbildung | |
Ausbildungsdienste der Formationen und Besondere Dienste |
| Kreiskommandant/-in | Kreiskommandant/-in oder Kommando Ausbildung |
| Kommando Ausbildung | ||
| Kommando Ausbildung, Kommando Operationen, Kommando Cyber, Logistikbasis der Armee und Armeestab sowie Stäbe Bundesrat und Oberauditorat | Kommando Ausbildung, Kommando Operationen, Kommando Cyber, Logistikbasis der Armee und Armeestab sowie Stäbe Bundesrat und Oberauditorat |
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 19947
80a AusweispflichtDie Angehörigen der Armee haben sich zum Zweck der Identitätskontrolle zu Beginn jedes Dienstes mit dem Marschbefehl, der Erkennungsmarke und einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto, wie Pass, Identitätskarte oder Führerausweis, auszuweisen.
89 Abs. 33 Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu melden.
94 Abs. 33 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf vertrauliche Behandlung der Personendaten, die im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes, im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht oder in anderen militärischen Akten geführt werden. Insbesondere besteht das Recht auf vertrauliche Behandlung von Daten, die aus Urteilen und Verfügungen von zivilen oder militärischen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Kommandostellen stammen.
2. Militärdienstflugverordnung vom 18. März 20228
Art. 6 Abs. 44 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, ausser bei Milizfallschirmaufklärern und Milizfallschirmaufklärerinnen.
Art. 19 Abs. 4 bis4bis Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen, welche zivile, individuelle Trainings mit den Fallschirmen der Armee absolvieren, müssen eine Haftpflichtversicherung für Drittschäden abschliessen.
3. Verordnung vom 22. November 20179 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. c und 2bis1 Ein Gesuch kann beim Kommando Ausbildung in Papierform oder elektronisch eingereicht werden:2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:c. das vollständig ausgefüllte Antragsformular; dieses muss die Unterschrift der gesuchstellenden Person beziehungsweise ihre qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201610 über die elektronische Signatur enthalten.2bis Die elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der gesuchstellenden Person und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.
4. Verordnung vom 21. November 201811 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Art. 4 Abs. 44 Die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände ist im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht anzuzeigen.
Art. 7 Abs. 22 Die Anpassung ist im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht anzuzeigen.
Art. 8 Abs. 11 Die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee wird gemäss Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht überprüft.
Art. 9 Abs. 22 Die Inspektion ist im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht anzuzeigen.
Art. 12 Abs. 11 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen beim zuständigen Kreiskommandanten oder bei der zuständigen Kreiskommandantin ein begründetes Gesuch ein.
Art. 23 Abs. 44 Die Rückgabe ist im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht anzuzeigen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:b. sie in den letzten drei Kalenderjahren vier Bundesübungen mit der entsprechenden Waffe absolviert haben und diese mittels Einträge im Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst belegbar sind; und
Art. 32 Eintrag im Ausweis über die Erfüllung der MilitärdienstpflichtDie Überlassung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ist im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht anzuzeigen.
5. Waffenverordnung vom 2. Juli 200812
Art. 24a Abs. 11 Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nachweisen.
6. Verordnung vom 22. November 201713 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten
Art. 6 Einrückungspflicht und Angaben zur EinrückungJede aufgebotene Angehörige und jeder aufgebotene Angehöriger der Armee ist verpflichtet, gemäss dem erlassenen Aufgebot einzurücken. Vorbehalten bleiben die von einer dafür zuständigen Stelle erteilten Dispensation und Urlaube. Das Aufgebot muss Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Einrückung enthalten.
Art. 15 Abs. 11 Konzessionierte Transportunternehmen sind bei einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst verpflichtet, Angehörige der Armee in Uniform an den Einrückungsort zu transportieren.
7. Zivilschutzverordnung vom 11. November 202014
Art. 8 Abs. 33 Dem Gesuch sind gegebenenfalls die Arztzeugnisse beizulegen.
Art. 23Aufgehoben
Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem EinrückenWer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich darüber zu orientieren und ihr ein Arztzeugnis zuzustellen.
8. Verordnung vom 30. August 199515 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 54a Abs. 22 Als Ausweis der geleisteten Diensttage gelten die im PISA enthaltenen Daten oder die EO-Abrechnungen.
9. Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 200416
Art. 16 Abs. 55 Wurde die Anmeldung auf einem offiziellen Papierformular geltend gemacht und wurden darin falsche Angaben gemacht oder ist das Papierformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand der im Informationssystem gemäss Artikel 21a EOG enthaltenen Daten, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen.