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211.15

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (EGPartG)

vom 12.10.2006 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004;

eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

Unter Vorbehalt der Adoption und der Verfahren der Fortpflanzungsmedizin gelten alle Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, welche in Bezug auf die Verwandtschaft, die Schwägerschaft, die Ehe oder den Zivilstand Rechte verleihen, Pflichten auferlegen oder ein Verfahren regeln, in gleicher Weise für die eingetragene Partnerschaft.

Art. 2

Das vorliegende Gesetz wird in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.

Art. 3

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Egress

CSW BO/Abl. 43/2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

12.10.2006

01.01.2007

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 43/2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

12.10.2006

01.01.2007

Erstfassung

BO/Abl. 43/2006